[...]
41 Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren
Ein spekulatives Angebot, in welchem unter Verletzung entsprechender
Preisbildungsregeln mehrere Einheitspreispositionen kombiniert auf- und
abgepreist werden, stellt einen Ausschlussgrund dar.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. Juli 2011 in Sachen A.
AG gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2011.97).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Gemäss § 28 Abs. 1 SubmD schliesst die Vergabestelle bei Vor-
liegen genügender Gründe Anbietende vom Verfahren aus. Dies gilt
insbesondere in den in § 28 Abs. 1 lit. a - h genannten Fällen. Auszu-
schliessen sind u.a. Anbietende, deren Angebote wesentliche Form-
vorschriften verletzt haben, z.B. durch Unvollständigkeit des Ange-
bots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen (§ 28 Abs. 1 lit. g
SubmD; vgl. auch § 27 lit. h der Vergaberichtlinien vom 15. April
2009 [VRöB] zur IVöB), oder die der Vergabestelle falsche Aus-
künfte erteilt haben (§ 28 Abs. 1 lit. b SubmD; § 27 lit. b VRöB). Be-
reits dem Ausdruck "insbesondere" lässt sich entnehmen, dass der
Aufzählung der Ausschlussgründe in § 28 SubmD kein abschliessen-
der Charakter zukommt. So können beispielsweise sogenannte Un-
terangebote unter bestimmten Voraussetzungen vom Verfahren aus-
geschlossen werden, obwohl weder das SubmD noch die IVöB ihren
Ausschluss ausdrücklich vorsehen (AGVE 1997, S. 368). Ein Aus-
schluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten fällt nach Lehre und
Rechtsprechung dann in Betracht, wenn - gegebenenfalls auch nach
Einholung zusätzlicher Erkundungen - Anlass besteht, an den Fähig-
keiten des Anbieters zur Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrages
zu den angebotenen Konditionen und damit im Ergebnis an der
Seriosität des Angebots zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 23. Februar 2011 [2D_34/2010], Erw. 2.4; Urteil des Bundesge-
richts vom 23. Februar 2007 [2P.70/2006], Erw. 4.3; Peter Galli/
André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 1. Band: Landesrecht, 2. Auflage, Zürich 2007,
Rz. 714 ff., mit weiteren Hinweisen). Auszuschliessen sind aber auch
Angebote, die keine vernünftige Beurteilung des Preis-Leistungsver-
hältnisses zulassen und die deshalb mit den übrigen Angeboten nicht
oder kaum vergleichbar sind, sowie spekulative Angebote, die gegen
explizite oder implizite Preisbildungsregeln des Auftragsgebers ver-
stossen.
2.2.
Das Bundesgericht hat erst kürzlich festgehalten, von einem
Anbieter im öffentlichen Vergabeverfahren dürfe und müsse verlangt
werden, dass sein Angebot vollständig sei, wozu nebst der Einrei-
chung der erforderlichen Unterlagen und Beilagen auch gehöre, dass
Offertformulare in allen entscheidwesentlichen Einzelpositionen
komplett ausgefüllt würden. Fehlten Angaben, die sich direkt auf die
Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses auswirkten, seien die
betreffenden Angebote grundsätzlich auszuschliessen. Wenn die
Mängel der Offerte wesentliche Punkte betreffen würden (und nicht
bloss technische Einzelheiten), sei eine nachträgliche Vervollstän-
digung im Rahmen der Offertbereinigung in aller Regel ausgeschlos-
sen. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und in Nach-
achtung des Gleichbehandlungsgebots dürfe diesbezüglich eine
strenge Haltung eingenommen werden. Nicht grundsätzlich anders
verhalte es sich, wenn ein Angebot zwar vollständig sei, jedoch er-
hebliche inhaltliche Mängel aufweise, indem beispielsweise einzel-
nen Positionen Leistungsparameter zugrunde gelegt würden, welche
offensichtlich nicht realistisch seien. Auch eine solchermassen be-
gründete kantonale Ausschlusspraxis erscheine jedenfalls nicht
schlechterdings unhaltbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Feb-
ruar 2011 [2D_34/2010], Erw. 2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 27. November 2002 [2P.164/2002]; vgl. Baurecht 2/2011,
S. 121 ff. S35). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
schützte den Ausschluss eines Anbieters aus dem Vergabeverfahren,
den die Vergabestelle damit begründete, das Angebot sei in mehreren
Hauptpositionen nicht mit den anderen Angeboten vergleichbar. Sie
gelangte aufgrund ihrer Prüfung der Offertunterlagen zum Schluss,
dass bei verschiedenen Einzelpositionen unrealistisch tiefe Einheits-
preise offeriert und artfremde Leistungspositionen unzulässigerweise
in die (Installations-)pauschale eingerechnet worden seien. Das Ver-
waltungsgericht erachtete die Argumente, welche die betreffende,
sich mit Beschwerde gegen den Ausschluss zur Wehr setzende An-
bieterin zur Stützung ihrer Kalkulation vorbrachte, als nicht nach-
vollziehbar und den verfügten Ausschluss als rechtens. Der Schluss,
dass eine solche Kalkulation die submissionsrechtlich relevanten
Gebote der Transparenz und der Kostenwahrheit verletzten, liege
nahe. Hinzu komme, dass die äusserst tief offerierten Einzelpreise
auch für die Auftraggeberin unerwünschte Folgen zeitigten. Dies z.B.
dann, wenn geringere Mengen verbaut würden. Diesfalls würde sie
nämlich beim Angebot der Beschwerdeführerin von einer weit
geringeren Preisreduktion profitieren als bei jenen der Mitofferenten.
Ob solches der Grund für die eigenartige Kalkulation der Beschwer-
deführerin gewesen sei, nämlich die Spekulation darauf, dass bei der
Realisierung des Auftrages geringere Mengen verbaut werden
müssten mit der Folge, dass sich die zu gewährende Preisreduktion
in Grenzen halte und die betrieblichen Einnahmen sicherer bud-
getieren liessen, könne offen gelassen werden (Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Mai 2010 [U 10 40],
Erw. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
23. Juni 2005 [U 05 47], Erw. 1c, in welchem das Gericht die ele-
mentaren Gebote der Kostenwahrheit und Transparenz sowie das
Verbot der Wettbewerbsverfälschung durch eine überhöht offerierte
Installationspauschale einerseits und absolut unrealistisch tiefe Ein-
heitspreise andererseits "als in allerhöchstem Masse verletzt"
bezeichnete).
2.3.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Ent-
scheid aus dem Jahr 2007 ausgeführt, bei einer Preisvereinbarung
nach Einheitspreisen habe der Unternehmer auch dann, wenn er eine
grössere oder geringere Anzahl Einheiten erwarte, denjenigen Preis
anzugeben, den er bei der Ausführung der vorgegebenen Menge ver-
langen würde. Nur so könne die Vergleichbarkeit der Angebote ge-
währleistet werden. Dies gelte auch dann, wenn er aufgrund der von
ihm gewählten Bauweise davon ausgehe, dass bestimmte Positionen
des Leistungsverzeichnisses nicht nötig sein würden. Diesfalls müsse
er diese besondere Bauweise - mit den entsprechenden Änderungen
bei der Zahl der Einheiten - als Variante anbieten (Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2007
[VB.2007.00123], Erw. 3.4.3; vgl. Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2003 [VB.2003.00256];
kritisch: Martin Beyeler, Umgelagert, gemischt und offeriert - The-
sen zur Preisspekulation, in: Baurechtstagung 2011, hrsg. vom Insti-
tut für Schweizerisches und Internationales Baurecht, S. 154 ff.). Die
Baudirektion des Kantons Zürich hat in einem Rundschreiben vom
7. April 2010 festgehalten, dass durch spekulative Preisangaben
(Null-Franken-Beträge, Minusfrankenbeträge oder unrealistisch tiefe
Preise) die Vergleichbarkeit der Angebote verunmöglicht werde und
unter Bezugnahme auf den erwähnten Entscheid vom 12. September
2007 (VB.2007.00123) des Verwaltungsgerichts die Unternehmer
aufgefordert, auf Null-Franken-Positionen, Minuspositionen und un-
realistisch tiefe Preise im Grundangebot zu verzichten, da diese das
Angebot verfälschten und faktisch die Umwandlung einer Einheits-
preisofferte in eine Pauschalpreisofferte bewirkten. Ein Ausschluss
solcher Angebote werde vorbehalten.
In einem Entscheid vom 10. März 2010 hat das Zürcher Verwal-
tungsgericht den Ausschluss einer Offerte geschützt, die bei rund 20
Positionen statt der ausgeschriebenen Einheitspreise den Vermerk
"inklusive" angebracht hatte und die Kosten stattdessen offensicht-
lich in den ungewöhnlich hohen Festpreis für die Baustelleneinrich-
tung eingerechnet hatte. Ein so gestaltetes Angebot widerspreche
dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen, bei wel-
chem davon ausgegangen werde, dass sich Mengenänderungen in
entsprechenden Preisänderungen niederschlagen würden. Zudem
werde durch die beträchtlichen Verschiebungen die korrekte Analyse
der offerierten Preise verunmöglicht und der direkte Vergleich mit
anderen Angeboten erschwert (Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 10. März 2010 [VB.2009.00480], Erw. 3.4).
3.
Aus der dargestellten Rechtsprechung folgt, dass namentlich
grössere Verschiebungen von mengenabhängigen Einheitspreisen in
eine Festpreisposition wegen erschwerter oder verunmöglichter
Vergleichbarkeit zum Ausschluss des betreffenden Angebots vom
Verfahren führen können (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 10. März 2010 [VB.2009.00480],
Erw. 3.4.4, und vom 15. Dezember 2010 [VB.2010.00402],
Erw. 2.2.2; Andreas Bass, Verschieben von Einheitspreisen in eine
Pauschalpreisposition, in: Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 23 f.).
Neben diesen Umsatzverschiebungen in Pauschalpositionen werden
in der Literatur weitere Formen von spekulativen Offerten unter-
schieden, welche unter Umständen ebenfalls zum Ausschluss führen
können. Bei der Vergabespekulation offeriert der Anbieter unge-
wöhnlich tiefe Einzelpreise, die zum Zuschlag verhelfen sollen, bei
denen er aber hofft, dass sie nicht oder jedenfalls nur in viel geringe-
rem Umfang zur Anwendung kommen als in der Ausschreibung
vorgesehen. Bei der Margenspekulation hingegen werden sehr hohe
Einheitspreise angeboten, vornehmlich auf nicht in die Angebots-
summe einfliessende Reservepositionen oder bei Per-Preisen, in der
Hoffnung, dass diese Leistungen später zur Anwendung kommen.
Schliesslich ist auch eine Spekulation durch kombiniertes Auf- und
Abpreisen mehrerer Einheitspreispositionen möglich. Der Anbieter
wird in diesen Einheitspreispositionen, von denen er erwartet oder
hofft, dass sie ganz oder jedenfalls teilweise entfallen, stark abprei-
sen, um damit die Überhöhung der Preise anderer Einheitspositionen,
von denen er erwartet, dass sie sich zumindest in der ausgeschrie-
benen Menge realisieren, im Hinblick auf die offerierte (proviso-
rische) Gesamtvergütung zu neutralisieren, um sich die Chancen auf
den Zuschlag zu wahren (vgl. Beyeler, a.a.O., S. 132 ff., insbes.
S. 136 ff.). Ein Ausschluss solcher spekulativer Offerten rechtfertigt
sich dann, wenn gegen Preisbildungsvorschriften des Auftraggebers
verstossen wird (Beyeler, a.a.O., S. 147 ff. und 161).
4.
4.1.-4.2. (...)
4.3.
Grundlage der Offerten war das von der Beschwerdegegnerin
mit den Ausschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis.
Aufgrund desselben waren die zu vergebenden Baumeisterarbeiten -
mit Ausnahme der als global anzubietenden Baustelleneinrichtung -
nach Einheitspreisen anzubieten, das heisst als Preise für Leistungs-
einheiten, die in den Positionen des Verzeichnisses aufgeführt sind.
Bei dieser Vergütung ergibt sich die geschuldete Vergütung aus der
Abrechnung über die aufgeführten Mengen an Einheiten, multipli-
ziert mit dem für die Einheiten offerierten Preis (Art. 39 Abs. 1 der
SIA-Norm 118). Das Leistungsverzeichnis gibt lediglich die voraus-
sichtlichen Mengen an, die zur Ausführung kommen sollen. Das
heisst, es werden Mengenannahmen getroffen (Mengengerüst, Vor-
ausmass). Die erwartete Menge der Einheiten gemäss Leistungsver-
zeichnis ist nicht verbindlich. Änderungen nach unten und nach oben
sind möglich. Abgerechnet wird später nach den tatsächlich erbrach-
ten Mengen. Beim aufgrund eines Leistungsverzeichnisses mit Ein-
heitspreispositionen erstellten Angebotspreis, der im Submissions-
verfahren mit den anderen Preisangeboten verglichen wird, handelt
es sich somit um eine provisorische Gesamtvergütung. Die effektiv
geschuldete Vergütung ergibt sich erst aus der Abrechnung über die
ausgeführte Menge. In den Ausschreibungsunterlagen wird ausdrück-
lich festgehalten, die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Ausmas-
se seien approximativ. Mehr- oder Minderleistungen berechtigten
den Unternehmer nicht zur Änderung der festgesetzten Einheitsprei-
se.
4.4.
Beim Angebot der Beschwerdeführerin fällt auf, dass bestimmte
Einheitspreise (z.B. Kieslieferungen, Spriessung Gräben > 1,5 m,
Transportkosten und Deponiegebühren Aushubmaterial, Hüllbeton)
drei bis zehn Mal so tief offeriert sind wie die durchschnittlichen
Preise der Mitanbieter. Die Beschwerdeführerin hat diese Preisunter-
schiede im Unternehmergespräch zum Teil damit erklärt, dass sie
gewisse Kontingente durch Gegengeschäfte habe, sowie - in Bezug
auf den Hüllbeton - über ein eigenes Betonwerk verfüge. Der Auf-
forderung der Beschwerdegegnerin, diese Kontingente zu belegen,
ist sie jedoch nicht nachgekommen. Soweit die Beschwerdeführerin
die tiefen Preise in der Beschwerdeschrift damit begründet, dass sie
derzeit im Tiefbaubereich mit einer sehr schwierigen wirtschaftlichen
Phase kämpfe und hier klar zu tief ausgelastet sei, weswegen wert-
volle Arbeitskräfte zu Hause bleiben müssten, was für die Ar-
beitsmoral und die Treue zur Firma fatal sein könne, sodass die
mangelnde Auslastung entsprechend einer firmeninternen Strategie-
entscheidung über preislich besonders attraktive Angebote möglichst
rasch ausgeglichen werden sollte, wäre dies für die verschiedenen
Tiefpreispositionen eine durchaus nachvollziehbare Begründung. Im
Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin bemängelten
Leistungsposition NPK 151.321.101 (Grabenspriessung < 1,50 m)
führt die Beschwerdeführerin aus, sie vermöge durchaus einzuschät-
zen, wie viel Aufwand und Kosten ihr die fragliche Leistung verur-
sachen werde. Der fragliche Preis und die dazugehörige Analyse
bedeuteten nur, dass die Beschwerdeführerin allfällige Verluste unter
der fraglichen Position aus allgemeinen Unternehmensreserven
decken werde, weil sie zur Einsicht gelangt sei, dass ihre derzeitige
Auslastung derart gering sei, dass dem Unternehmen mehr Schaden
zugefügt würde, wenn es keine Aufträge akquiriere, als wenn es
Aufträge hereinhole, ohne dass dabei allen Kosten gänzlich gedeckt
seien. Mit dieser Argumentation liesse sich auch ein eigentliches
Unterangebot zulässigerweise begründen (vgl. Galli/ Moser/Lang/
Clerc, a.a.O., Rz. 714, mit weiteren Hinweisen). Davon kann hier
allerdings nicht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin zahlreiche ins Gewicht fallende Leistungspositio-
nen zu Preisen offeriert hat, die sehr deutlich, d.h. um das Mehr-
fache, über den Konkurrenzpreisen liegen, steht damit in eklatantem
Widerspruch.
4.5.
Diese, in erheblichem Umfang vorhandene, auffällige Kombi-
nation von teilweise äusserst tiefen Einheitspreisen einerseits und
sehr hohen Einheitspreisen andererseits lässt auf ein spekulatives
Angebot schliessen. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre
Offerte bewusst so ausgestaltet hat, um sich durch Tiefpreise in
Positionen, die mutmasslich entweder gar nicht (z.B. die Spriessung
der Gräben mit 1,5 m Tiefe, die in der Praxis sehr häufig nicht ge-
spriesst werden [vgl. den erwähnten Entscheid des Zürcher Verwal-
tungsgerichts [VB.2007.00123], Erw. 3.4.3]) oder jedenfalls in we-
sentlich geringerem Ausmass als ausgeschrieben ausgeführt werden
müssten, einerseits die Chancen auf den Zuschlag, und andererseits
durch die sehr hohen Preise auf Positionen, die mutmasslich zumin-
dest in vollem Umfang realisiert werden müssen (z.B. die Rohre), die
Chancen auf eine ausreichende Rentabilität des Auftrags zu wahren,
ist angesichts der gegebenen Preisgestaltung naheliegend.
Margenspekulationen, die auf einem kombinierten Auf- und
Abpreisen verschiedener (in die Bewertung einfliessender) Einheits-
preispositionen beruhen, verletzen in aller Regel implizite oder ex-
plizite Preisbildungsregeln des Auftraggebers. Dies, weil sie darauf
beruhen, dass Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Leistung gemäss einer bestimmten Position anfallen, nicht in
dieser Leistungsposition, sondern unter einer anderen Position in den
Einheitspreis eingerechnet werden. Das widerspricht der sich aus der
Ausschreibung mehrerer Einheitspreise regelmässig zumindest im-
plizit ergebenden Regel, wonach alle Aufwendungen im Zusammen-
hang mit bestimmten Leistungen in jener Position einzurechnen sind,
welche die Leistung beschreibt, zu der die Aufwendungen gehören
und mit der sie am engsten zusammenhängen. Wer beispielsweise
Aufwand, der sich beim Betonieren ergibt, in der Position für den
Aushub einer Baugrube einrechnet (und mithin die Betonposition
künstlich abpreist und die Aushubposition künstlich aufpreist), ver-
letzt die in der Ausschreibung der beiden betroffenen Positionen
implizit enthaltene Regel, wonach der Aufwand für das Betonieren in
der Betonier-Position einzurechnen ist, und nicht in Positionen, die
andere Leistungen beschreiben, mit denen der fragliche Aufwand
nichts zu tun hat. Eine Offerte, in der mehrere Einheitspreise in Ver-
letzung der entsprechenden Preisbildungsregeln kombiniert auf- und
abgepreist worden sind, kann, letztlich unabhängig davon, ob der An-
bieter damit Spekulation treiben wollte, ausgeschlossen werden,
wenn ein nicht unerhebliches Risiko für den Eintritt von nicht uner-
heblichen, für den Auftraggeber negativen Wirkungen (jenseits seiner
gewöhnlichen Geschäftsrisiken) besteht (Beyeler, a.a.O., S. 159).
Die vorliegend teilweise massiv überhöhten Einheitspreise las-
sen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin Auf-
wand im Zusammenhang mit unterpreisigen Positionen in diese Posi-
tionen verschoben und mithin gegen die Preisbildungsregeln verstos-
sen hat. In den Ausschreibungsunterlagen wird zudem festgehalten,
die eingesetzten Preise verstünden sich für eine fixfertig erstellte Ar-
beit, inkl. allen dazugehörenden Arbeiten, Lieferungen, Maschinen,
Nebenleistungen und Zuschlägen. Dies lässt sich nur so verstehen,
dass sämtliche Leistungen in die jeweilige Position einzurechnen
sind. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist somit schon wegen
des Verstosses gegen die in den Ausschreibungsunterlagen zumindest
implizit enthaltenen Preisbildungsregeln vom Verfahren auszu-
schliessen.
4.6.
Seitens der Vergabestelle wird geltend gemacht, das mit dem
Angebot der Beschwerdeführerin für sie verbundene Vergaberisiko
sei nicht mehr kalkulierbar.
Die Beschwerdeführerin weist - an sich zu Recht - darauf hin,
dass jedem Einheitspreisvertrag sowohl für den Auftraggeber als
auch für den Unternehmer ein Vergütungsrisiko und eine Vergütungs-
chance immanent seien. Seien die Mengen zu tief eingeschätzt wor-
den, falle die effektive Vergütung höher aus, als zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses. Seien die Mengen zu hoch eingeschätzt worden,
sei die Vergütung tatsächlich tiefer als ursprünglich angenommen.
Dies führe zum Vergaberisiko. Da jeder Unternehmer ein anderes
Preisgefüge aufweise, könne sich, je nach den tatsächlichen Verhält-
nissen zwischen den geschätzten (und für den Preisvergleich mass-
geblichen) und den tatsächlichen Mengen, ergeben, dass bei retro-
spektiver Betrachtung nicht der berücksichtigte, sondern ein anderer
Anbieter das preislich oder wirtschaftlich günstigste Angebot ein-
gereicht habe. Dieses Vergaberisiko gehe mit jeder in Konkurrenz
stattfindenden Vergabe eines Einheitspreisvertrages zwingend einher
und sei vom Auftraggeber hinzunehmen bzw. habe er es in der Hand,
dieses Risiko durch eine möglichst genaue Bestimmung des Voraus-
masses in engen Grenzen zu halten.
Das ohnehin, auch bei sorgfältiger Ermittlung der Vorausmasse,
bestehende Vergaberisiko für den Auftraggeber erhöht sich bei An-
geboten, die für die einzelnen Leistungspositionen einerseits sehr tie-
fe und andererseits sehr hohe Preise offerieren jedoch massiv. Die
von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Auf- und Abpreisun-
gen betreffen auch nicht nur wenige und untergeordnete Positionen.
Sie können sich im Gegenteil erheblich auf die Gesamtkosten aus-
wirken. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, aufgrund der
ungewöhnlichen Angebotspreise der Beschwerdeführerin bzw. der
damit verbundenen Preisdifferenzen zu den übrigen Angeboten seien
für sie die dem Einheitspreisangebot immanenten Risiken nicht mehr
kalkulierbar, erscheint deshalb ohne Weiteres nachvollziehbar und
lässt den verfügten Ausschluss als gerechtfertigt erscheinen. Es ist
angesichts des ihr zustehenden Ermessensspielraums und der ihr
zukommenden Verantwortung für die Bauausführung auch nicht zu
beanstanden, wenn die Vergabestelle nicht bereit ist, das mit dem An-
gebot der Beschwerdeführerin unbestreitbar verbundene Kostenrisi-
ko in Kauf zu nehmen. Ob mit dem Angebot zusätzlich auch ein all-
fälliges Sicherheitsrisiko (aufgrund der zu einem Tiefstpreis offerier-
ten Grabenspriessung) oder generell Risiken im Hinblick auf die
Qualität der auszuführenden Arbeiten verbunden ist, wie die Be-
schwerdegegnerin vorbringt, kann dabei offen bleiben.
5.
Zusammenfassend ist hinsichtlich des Ausschlusses der Be-
schwerdeführerin durch die Vergabestelle vor dem Hintergrund des
Transparenzgebots und der Preisbildungsregeln keine Rechtsverlet-
zung ersichtlich und dieser erweist sich damit als haltbar. Demge-
mäss ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.