2011 Sozialhilfe 173

V. Sozialhilfe



44 Kantonsbeitrag an Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern
- Die Beteiligung des Kantons an privaten Institutionen der Tagesbe-
treuung von Kindern setzt eine angemessene Beteiligung der Ge-
meinde voraus (§ 51 Abs. 2 SPG).
- Bei einer Institution, die von mehreren Gemeinden getragen wird, ist
die gesamte Beitragshöhe aller beteiligten Gemeinden ohne Rück-
sicht auf einen internen Verteilschlüssel oder die Beitragsmodalitäten
massgebend.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 10. März 2011 in Sachen
A. gegen Regierungsrat (WBE.2010.273).

Aus den Erwägungen

1.
1.1.
Nach § 39 SPG kann die Gemeinde, soweit möglich in Zusam-
menarbeit mit Privaten und anderen Gemeinden, für eine bedarfsge-
rechte Bereitstellung von Einrichtungen der familienergänzenden
Kinderbetreuung, wie zum Beispiel Tagespflegeplätze, Kinderkrip-
pen und Tagesschulen, sorgen. Sie regelt die Kostenbeteiligung der
Benützenden unter Berücksichtigung sozialer Aspekte. Der Kanton
beteiligt sich auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen an
privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern im Umfang
von maximal 20% der anrechenbaren Betriebskosten, sofern sich die
Gemeinde angemessen beteiligt (vgl. § 51 Abs. 2 SPG). Für die
Berechnung der Kostenbeteiligung ist § 35 SPV massgebend.
Nach § 35 Abs. 2 SPV beinhaltet die angemessene Beteiligung
der Gemeinde an den Betriebskosten von Einrichtungen einen min-
destens dem Kantonsbeitrag entsprechenden Geldbetrag. Natural-
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leistungen sind in Geldwerte umzurechnen. Bei der Beteiligung
mehrerer Gemeinden gilt die Beitragshöhe gesamthaft. Die anrechen-
baren Betriebskosten ergeben sich aus der Differenz aus den an-
rechenbaren Einnahmen gemäss Abs. 4 und den anrechenbaren Aus-
gaben gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung (§ 35 Abs. 3 SPV).
1.2.
Der Entstehungsgeschichte von § 51 Abs. 2 SPG lässt sich ent-
nehmen, dass der Kanton ursprünglich einen finanziellen Beitrag an
eine soziale Verpflichtung der Gemeinden leisten sollte. Nachdem
der Grosse Rat in der 1. Lesung der Revision des SPG die Gemein-
den von der Pflicht zur familienergänzenden Kinderbetreuung befrei-
te (§ 39 SPG), wurde die Beitragspflicht des Kantons grundsätzlich
diskutiert (Botschaft des Regierungsrates vom 30. Juni 1999 bezüg-
lich Revision des SPG; Protokoll des Grossen Rates vom 7. No-
vember 2000, Art. 2297, S. 3540 ff.). Gemäss Botschaft vom 20. De-
zember 2000 zur 2. Beratung (GR 00.435) ging es bei § 51 Abs. 2
SPG in der Folge um die grundsätzliche Frage, ob kantonale Beiträge
generell oder nur dort, wo die Gemeinden sich beteiligen, ge-
sprochen werden sollen. Angesichts der im SPG konsequent vollzo-
genen, grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinden sollte vermie-
den werden, dass der Kanton Leistungen erbringt, ohne dass die
Gemeinde selber sich beteiligt (Botschaft S. 7). Im Grossen Rat gab
es anlässlich der zweiten Beratung am 6. März 2001 zwar Stimmen,
die gegen die Einführung dieser Beschränkung waren, weil (auch)
die privaten Träger unabhängig von Gemeindeleistungen Anspruch
auf Kantonsbeiträge haben sollten. Der Vorschlag des Regierungs-
rates wurde angenommen (Protokoll des Grossen Rates vom 6. März
2001, Art. 2488, S. 3893).
1.3.
Der Regierungsrat umschrieb in der Ausführungsverordnung zu
§ 51 SPG einerseits die Angemessenheit des Gemeindebeitrages
näher (§ 35 Abs. 2 SPV), definierte andererseits die anrechenbaren
Betriebskosten als Differenz von bestimmten Einnahmen und Aus-
gaben (§ 35 Abs. 3 bis 5 SPV). Der Kantonsbeitrag präsentiert sich
damit als eine besondere Betriebsfinanzierung, da alle Einnahmen,
insbesondere Betriebsbeiträge mit Ausnahme der Gemeindebeiträge,
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und Spenden berücksichtigt werden, und der Kantonsbeitrag im Fall
einer Überdeckung entsprechend reduziert wird (§ 35 Abs. 6 SPV).
Diese Verordnungsbestimmungen bewegen sich im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben. Sachfremde Gründe und Bedingungen für die
Festlegung des Kantonsbeitrages sind keine zu erkennen. Der Kan-
tonsbeitrag an den Beschwerdeführer berechnet sich nach den Be-
stimmungen in § 35 Abs. 3 ff. SPV.
2.
2.1.-2.3. (...)
2.4.
Bereits der Wortlaut von § 39 SPG und § 35 Abs. 2 SPV sowie
die Materialien zu § 51 Abs. 2 SPG sprechen dagegen, dass der
Kantonsbeitrag an eine Institution von Leistungsvereinbarungen und
Beiträgen aller Gemeinden, deren Schüler und Schülerinnen eine
Tagesbetreuung in einer andern Gemeinde besuchen, abhängig ge-
macht werden kann. § 39 SPG verpflichtet die Gemeinden nicht zur
Zusammenarbeit. Mit der "angemessenen Beteiligung" wollte der
Gesetzgeber verhindern, dass der Kanton Beiträge zahlt, ohne dass
sich die Gemeinde an der Finanzierung beteiligt. Der angemessene
Beitrag an eine Institution ist bei mehreren Gemeinden die gesamte
Beitragshöhe aller Gemeinden ohne Rücksicht auf interne Verteil-
schlüssel oder Beitragsmodalitäten einzelner Gemeinden. Weder das
Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, noch die Verordnung enthalten
Vorgaben, wie eine Institution ihr Verhältnis zu mehreren Gemeinden
zu organisieren hat. Ebenso wenig gibt es Vorschriften darüber, wie
mehrere Gemeinden die Mitwirkung, Beteiligung und Aufsicht an
einer Institution der Tagesbetreuung im Verhältnis zur Standort-
gemeinde zu organisieren haben. Es ist für die Bemessung des Kan-
tonsbeitrags auch nicht relevant, ob mehrere Gemeinden die finan-
zielle Unterstützung des Beschwerdeführers als Mitgliedschaftsbei-
trag, Sachleistungen oder Subventionen ausrichten. Mit der Berück-
sichtigung der gesamten Beitragshöhe aller beteiligten Gemeinden
ist eine Berechnung des Kantonsbeitrages nach der Belegungszahl
der Schülerinnen und Schüler nach Herkunftsgemeinde unvereinbar.
Die Argumentation der Vorinstanz, wonach nur im Verhältnis
zur Gemeinde M. ein Leistungsauftrag bestehe, überzeugt auch im
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Hinblick auf § 35 Abs. 1 SPV nicht. Die Leistungsvereinbarung dient
der Sicherung der schweizerischen oder kantonalen Qualitätsstan-
dards. Dies ist im vorliegenden Fall mit dem Abschluss der Leis-
tungsvereinbarung mit der Gemeinde M. vom 1. März 2008 gewähr-
leistet. Der Leistungsvertrag regelt das Verhältnis des Beschwerde-
führers zur Einwohnergemeinde M., bestimmt Leistung, Bedingun-
gen und den Geltungsbereich. Vereinbart ist, dass alle Kinder aus
Kindergarten, der Unterstufe, der Mittelstufe und Jugendliche aus der
Oberstufe am Mittagstisch aufgenommen werden. Die Mahlzeiten
werden zu Selbstkosten mit einem Zuschlag für die Betreuung ab-
gegeben, wobei Reduktionen möglich sind. Der Beschwerdeführer
führt für die Oberstufe einen Mittagstisch in der Turnhalle B. und für
die Kindergarten, Unter- und Mittelstufe eine Betreuung im "X.".
Beschränkungen nach dem Wohnort der Schüler sind dem Leistungs-
vertrag nicht zu entnehmen, auch nicht mit Bezug auf den Beitrag,
welchen die Einwohnergemeinde M. leistet. Es kann daher ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
seine Dienstleistung für alle Kinder erbringt, welche die Schulen
oder den Kindergarten in M. besuchen, und für diese Leistungen von
der Gemeinde M. entschädigt wird. Dieser Schluss drängt sich auch
aufgrund der Bestätigung des Gemeinderates vom 18. Mai 2010 auf.
Der Beschwerdeführer weist zu Recht auch daraufhin, dass sich die
Wohnsitzfrage nur bei den Schülern der Oberstufe und dem
Mittagstisch am Standort "B." stelle.
Dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Kantonsbeitrages
die Schüler anderer Gemeinden nicht berücksichtigt hat, überzeugt
aus einem weiteren Grund nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht ent-
nehmen, dass jede Einwohnergemeinde, deren Schüler auswärtige
Schulen besuchen, mit der privaten Institution am Schulstandort eine
separate Vereinbarung zu schliessen hätte. Dies liegt angesichts der
Schulorganisation mit Kreisschulen auch nicht nahe. Die auswärtigen
Schüler der Oberstufe besuchen die obligatorische Schule in M., weil
sich diese Gemeinden zu einem Kreisschulverband zusammen-
geschlossen haben. Die Tagesstrukturen werden am Schulort benötigt
und es wäre weder praktikabel, noch zweckmässig oder sinnvoll,
wenn der Beschwerdeführer mit allen Wohngemeinden separate
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Leistungsvereinbarungen abschliessen müsste. Mit den Zielen der
familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 39 SPG unvereinbar
wäre, Schülerinnen und Schüler aus andern Wohngemeinden
mangels einer Leistungsvereinbarung mit der Wohngemeinde vom
Mittagstisch auszuschliessen.
Die Gemeinden eines Kreisschulverbandes können sich über
ihre Zusammenarbeit vertraglich einigen (§§ 56 ff. SchulG; § 72
GG). Der Beschwerdeführer hat es jedenfalls nicht zu vertreten und
keine Anspruchsminderung hinzunehmen, wenn die Einwohnerge-
meinde M. ihre Zentrumsaufgaben als Schulstandort durch eine
Kostenübernahme wahrnimmt, die nach der Auffassung des KSD
auswärtige Schülerinnen und Schülern begünstigt.