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45 Rückzahlung nach § 3 SPG
- Die Rückzahlungspflicht nach § 3 SPG knüpft an den materiell un-
rechtmässigen Leistungsbezug an.
- Als unrechtmässiger Bezug gelten Leistungen, die aufgrund unwah-
rer oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurden.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A.
gegen Gemeinderat B. und Bezirksamt C. (WBE.2010.249).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Der unrechtmässige Bezug von materieller Hilfe wird in § 3
SPG geregelt. Nach der genannten Bestimmung sind unrechtmässig
bezogene Leistungen samt Zins zurückzuzahlen. Was unter unrecht-
mässigem Bezug zu verstehen ist, ergibt sich aus dem systematischen
Zusammenhang. § 3 SPG bildet zusammen mit der vorangehenden
Bestimmung einen Teil der Allgemeinen Bestimmungen des Sozial-
hilfegesetzes. § 2 SPG regelt die Mitwirkungs- und Meldepflicht:
Personen, die Leistungen nach SPG geltend machen, beziehen oder
erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheits-
getreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach,
sind die zuständigen Behörden berechtigt, die für den Vollzug
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Personen, die Leistungen nach
diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Ver-
änderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (§ 2 SPG).
Als unrechtmässiger Bezug gelten deshalb Leistungen, die aufgrund
unwahrer oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurden. § 3
SPG kommt demnach nur zur Anwendung, wenn dem Leistungs-
bezüger ein gewisses Fehlverhalten, nämlich ein Verstoss gegen die
Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG vorgeworfen wer-
den kann. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Gesetzes-
materialien (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau
an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, 99.226, S. 18 f; VGE IV/55
vom 30. Juli 2009 [WBE.2009.26], S. 6).
Die in § 3 SPG geregelte Rückzahlungspflicht unterscheidet
sich materiell von der Rückerstattungspflicht bezogener materieller
Hilfe bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss § 20
SPG. Weiter unterscheidet sie sich von der Möglichkeit, Leistungen
zu kürzen, wenn Auflagen und Weisungen nicht befolgt wurden (§ 13
Abs. 2 SPG). In § 8 Abs. 4 SPV ist sodann eine Verrechnungsmög-
lichkeit für Mehrleistungen des Gemeinwesens als Folge nicht
zweckkonformer Verwendung der materiellen Hilfe vorgesehen.
Schliesslich umfasst sie auch eine allfällige Rückforderungsmög-
lichkeit aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grund-
satzes der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
(Urs Vogel, Rechtsbeziehungen - Rechte und Pflichten der unter-
stützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli
[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 192 f.).
2.2. (...)
3.
3.1.-3.2. (...)
3.3.
Die Rückzahlungspflicht nach § 3 SPG knüpft allein an den
materiell unrechtmässigen Leistungsbezug an (vgl. hierzu Handbuch
Sozialhilfe, Kantonaler Sozialdienst, 2003, Kap. 6, S. 8). Als un-
rechtmässig bezogene Leistung kann daher nur angerechnet werden,
was eine bedürftige Person an materieller Hilfe bezogen hat, obwohl
sie keinen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte (vgl. Erw. 2.1. vorn).
Die vom Gemeinderat vorgenommene und vom Bezirksamt bestä-
tigte Berechnung, wonach der zurückzuerstattende Betrag der Diffe-
renz von angeblich deklariertem und effektiv erzieltem Einkommen
entspricht, lässt sich somit nicht aufrecht erhalten. Der Entscheid des
Bezirksamts ist daher aufgrund der fehlerhaften Berechnung des
Rückerstattungsanspruches aufzuheben.