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49 Transportkostenersatz bei auswärtigem Schulbesuch
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Möglichkeit des
privaten Gebrauchs eines auf einem weitreichenden Streckennetz gülti-
gen Jahresabonnements den Ersatz der Transportkosten zu 4/5 der ent-
sprechenden Kosten.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 7. September 2011 in Sa-
chen A. gegen Einwohnergemeinde B. (WKL.2010.3).
Aus den Erwägungen
3.4.
Verfassung und das Schulgesetz schreiben den Gemeinden nicht
vor, mit welchen Mitteln die Benachteiligung beim Schulbesuch
aufgrund unzumutbarer Schulwege auszugleichen sind (vgl. § 53
Abs. 4 SchulG). Sie können finanzielle oder reale Ausgleichsmass-
nahmen vorsehen. Eine Pflicht, einen separaten Schulbus zur Verfü-
gung zu stellen, besteht sowenig wie eine Beschränkung der Mass-
nahme auf bestimmte Abonnemente oder Fahrkarten für den öffentli-
chen Verkehr.
(...)
Die Beklagte beteiligt sich an den Kosten des TNW-Abonne-
ments. Die Abonnemente werden aber nicht von der Beklagten oder
der Schule den Schülerinnen und Schülern abgegeben. Vielmehr wird
ihnen bzw. den Eltern die Hälfte der Kosten ersetzt. Entgegen dem
Vorbringen der Klägerin wird sie in der Ausübung der elterlichen
Obhut (Art. 301 ZGB) nicht eingeschränkt. Sie entscheidet allein, ob
und welches Billet ihre beiden Kinder erwerben können. Die Höhe
des Betrages, den die Beklagte ersetzt, begründet daher keinen Ein-
griff in das elterliche Sorgerecht der Klägerin.
(...)
3.5.
Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt
die Möglichkeit des privaten Gebrauchs eines auf einem weitreichen-
den Streckennetz gültigen Abonnements den Ersatz der Transport-
kosten zu 4/5 der entsprechenden Kosten (vgl. VGE IV/32 vom
23. Juni 2006 [WKL.2005.3], S. 3 ff.; VGE IV/25 vom 11. Juni 1999
[WKL.1997.7], S. 10; AGVE 2000, S. 107 = VGE IV/32 vom 4. Juli
2000 [WKL.1999.1], unpublizierte Erw. 9 b). Das Jahresabonnement
kann auch während der Schulferien und an Sonn- und Feiertagen
benutzt werden. § 53 Abs. 4 lit. c SchulG verpflichtet die Gemeinden
nur zum Ersatz der notwendigen Transportkosten. "Notwendigkeit"
bedeutet auch, dass im konkreten Fall die preisgünstigste Lösung,
welche den Schülerinnen und Schülern zumutbar ist, zu treffen ist
(AGVE 1986, S. 148).
Es besteht kein Anlass im vorliegenden Fall von dieser Recht-
sprechung abzuweichen. Die Wahl der Abonnemente ist auf die An-
gebote des jeweiligen Trägers des öffentlichen Verkehrs beschränkt.
Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass das TNW- Abonnement
"Umwelt" das günstigste Angebot im Tarifverbund Nordwestschweiz
ist. Von den Parteien werden höhere bzw. tiefere Kostenanteile mit
der Rechtsgleichheit begründet. Diese Argumente vermögen nicht zu
überzeugen. Aus dem Umstand, dass den Oberstufenschülern der
volle Betrag des Abonnements vergütet wird, kann die Klägerin kei-
nen weitergehenden Anspruch ableiten. Diese Praxis wurde von der
Kreisschulpflege, nicht vom Gemeinderat B. begründet. Sie kann
daher den Gemeinderat B. sowenig wie die Praxis in andern (Nach-
bar-) Gemeinden binden. Ebenso wenig vermag der Hinweis der
Beklagten auf die Rechtsgleichheit einen hälftigen Kostenersatz zu
rechtfertigen. Falls Schüler im Ortsteil B. einen gefährlichen oder
sonst unzumutbaren Schulweg bewältigen müssen, sind Aus-
gleichmassnahmen für sie zu bewilligen und nicht Ansprüche von
Schülern im Ortsteil C. zu kürzen. Ungleiches gleich zu behandeln
hat mit Rechtsgleichheit nichts zu tun.
Die Ausscheidung des privaten Anteils am Jahresabonnement
muss aus Praktikabilitätsgründen schematisiert werden und kann
nicht von der tatsächlichen privaten Benutzung abhängig sein. Eine
Kontrolle der privaten Nutzung und der Benützung für den Schulweg
ist auch praktisch nicht durchführbar. Der Anteil von 4/5 der Abon-
nementskosten berücksichtigt, dass zeitlich die effektiven Schultage
rund 40% eines Jahresabonnements beanspruchen, anderseits der
Kauf des Abonnements für den Schulbesuch notwendig ist. Nicht
nachvollziehbar ist das Anliegen der Klägerin, dass ihr aus erzieheri-
schen Gründen die vollen Kosten zu ersetzen seien. Der volle Ersatz
der Transportkosten vermag eine allfällige, von ihr den Kindern nicht
erlaubte Benutzung des Abonnements nicht zu verhindern.
Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Be-
klagte zu verpflichten, den Klägern den Ersatz der Kosten für den
öffentlichen Verkehr für die Kinder D. und E. zu je 4/5 im Betrag
von Fr. 360.00, respektive die Differenz zum bereits ausbezahlten
Betrag, zu ersetzen.