VIII. Jagdrecht
51 Jagdrecht; Privilegierung der bisherigen Jagdgesellschaft bei der Pacht-
vergabe (§ 4 Abs. 3 AJSG)
Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als einfache Gesellschaften
konstituierten und deren Mitglieder neu verschiedenen (Jagd-) Vereinen
beigetreten sind, kann die Bevorzugungsklausel auch nicht indirekt in
Bezug auf die Anzahl der Mitglieder in einem Verein angewendet werden.
Mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft besteht keine bisherige
Jagdgesellschaft im Sinne von § 4 Abs. 3 AJSG mehr.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A.
gegen B., Gemeinderat C. und Regierungsrat (WBE.2011.34).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin eine
unrichtige Anwendung von § 4 Abs. 3 AJSG. Ihr ehemaliger Mit-
pächter und Mitglied der Beschwerdegegnerin D. sei zwischenzeit-
lich verstorben, weshalb sie zwei, die Beschwerdegegnerin nur einen
bisherigen Pächter ausweisen könne. Zu relativieren sei die bean-
standete Nichterfüllung der Abschusszahlen.
3.2.
Die Vorinstanz und die Abteilung Wald begründeten den Zu-
schlag an die Beschwerdegegnerin mit deren jüngerer Altersstruktur,
der höheren Revierverbundenheit und der beabsichtigten Zusam-
menarbeit mit der Jagdgesellschaft E.. Weiter werden die Führung
von diversen Jagdhunden, die Erfahrung in der Schwarzwildbeja-
gung und bisherige Aktivitäten in der Naturschutz- und Öffentlich-
keitsarbeit angeführt. Besonders hervorgehoben werden die Wohn-
orte der Jagdaufseher und das gute Einvernehmen mit den Ge-
meinde- und Forstbehörden.
3.3.
Die Bevorzugung der bisherigen Jagdgesellschaft gemäss § 4
Abs. 3 Satz 1 AJSG kann beim Übergang zur Verpachtung an Jagd-
gesellschaften, die sich neu als Verein konstituieren (vgl. § 5 Abs. 1
AJSG), kein absolutes Kriterium sein. Mit der Auflösung der ein-
fachen Gesellschaft besteht rechtlich gesehen keine "bisherige Jagd-
gesellschaft" mehr. Bei Jagdgesellschaften, welche sich bisher als
einfache Gesellschaften konstituierten und deren Mitglieder neu
verschiedenen (Jagd-) Vereinen beigetreten sind, kann die Bevorzu-
gungsklausel auch nicht indirekt in Bezug auf die Anzahl der Mit-
glieder in einem Verein angewendet werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 AJSG
schreibt vielmehr vor, dass im Falle von Mehrfachbewerbungen die
jagdlichen Kriterien, insbesondere bisherige Jagdausübung, die
Revierverbundenheit und Altersstruktur massgebend sind. Der Krite-
rienkatalog erhellt, dass die bisherige Jagdtätigkeit im betreffenden
Revier auch bei Mehrfachbewerbungen von entscheidender Bedeu-
tung ist. Sie ist aber nicht allein ausschlaggebend.
(...)
Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht
den gesetzlichen Kriterien, wenn bei der Gesamtwürdigung die Aus-
wahl auf die Beschwerdegegnerin fiel. Insbesondere auch die Frage
der Zusammenarbeit mit dem benachbarten Revier sprach für die
Beschwerdegegnerin. Die Gemeinde- und Forstbehörden hatten
schon im Oktober 2008 und dann erneut im Januar 2009 diese Pro-
bleme mit den betroffenen Jagdgesellschaften andiskutiert bzw. Lö-
sungsvorschläge erwartet. Unbestritten ist, dass die Beschwerde-
führerin sich mit einer Zusammenarbeit mit andern Jagdgesellschaf-
ten schwer tat.