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58 Parteientschädigung
- Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnis-
mässig auferlegt, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten ei-
ner Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Um-
stand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch
auf einen Parteikostenersatz hat.
- Die Sonderregelung von § 12a Abs. 1 AnwT ist auch bei der Festset-
zung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens an-
zuwenden.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A.
gegen Einwohnergemeinde B., Regierungsrat und Grosser Rat
(WBE.2009.369).

Aus den Erwägungen

2.4.
2.4.1.
Gemäss § 12a Abs. 1 AnwT kann die Entschädigung in Zivil-
und Verwaltungssachen bei einem hohen Streitwert um bis zu einem
Drittel herabgesetzt werden, wenn die Entschädigung zu Lasten des
Gemeinwesens geht. Es handelt sich um eine "Kann"-Bestimmung,
welche den rechtsanwendenden Behörden erhebliches Ermessen
einräumt. Das Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden und
die Behörden dürfen nicht willkürlich entscheiden. Bei der Anwen-
dung dieser Bestimmung sind die Behörden an die Verfassung ge-
bunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhält-
nismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen
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Interessen. Sinn und Zweck einer gesetzlichen Ordnung sind auch
bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich Häfelin / Georg Mül-
ler / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2010, Rz. 441).
2.4.2.
§ 12a AnwT wurde im Rahmen des sog. Finanzpakets 1998
eingeführt und dient einzig der Kostensenkung auf Gemeinde- und
Kantonsebene. Die Regelung will sicherstellen, dass Kanton und
Gemeinden als unterliegende Parteien in einem verwaltungsrechtli-
chen Verfahren keine unverhältnismässig hohen Entschädigungen an
die obsiegende Partei zu bezahlen haben und auch keine unverhält-
nismässigen Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertre-
tung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu leisten sind (siehe
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen
Rat vom 7. September 1998, 98.004133, S. 33; Botschaft des Regie-
rungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. März
2003, 03.82, S. 6 und 8).
Unter dem (alten) Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli
1968 (aVRPG; SAR 271.100) und der gefestigten Praxis des Verwal-
tungsgerichts hatte das Gemeinwesen keinen Parteikostenersatzan-
spruch (vgl. dazu AGVE 2000, S. 377 ff. mit Hinweis). Einer obsie-
genden privaten Partei wurde die Entschädigung für die Parteikosten
primär gegenüber der privaten Gegenpartei (Beschwerdegegner) oder
gegenüber der Staatskasse zugesprochen. Bei ganzem oder teilwei-
sem Obsiegen wurde entsprechend der Verlegung der Verfahrenskos-
ten auch keine Aufteilung und gegenseitige Verrechnung der (Ge-
winn-) Anteile im Verhältnis der privaten Verfahrensbeteiligten zum
Gemeinwesen vorgenommen (AGVE 1996, S. 384; vgl. zum Ganzen
schon: AGVE 1978, S. 273 und 1972, S. 335).
Im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 wur-
de die bisherige Praxis nicht übernommen. Der Gesetzgeber wollte,
dass dem Gemeinwesen ein Anspruch auf Parteikostenersatz zusteht,
wenn es einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt
(vgl. dazu AGVE 2009, S. 289 f.). Die Gemeinden und der Kanton
sind in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "Partei" mit glei-
chen Verfahrensrechten wie die privaten Parteien (§ 13 Abs. 2 lit. e
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und f VRPG). Der bisher geltende Grundsatz, dass am Beschwerde-
verfahren beteiligte Gemeinwesen nur eine subsidiäre Pflicht zum
Parteikostenersatz trifft, gilt daher nicht mehr.
Die Neuregelung des Parteikostenersatzes und der Bestimmun-
gen über die Parteien führt zur Frage, wie die Sonderregel in § 12a
Abs. 1 AnwT bei der Parteikostenverlegung anzuwenden ist. Inhalt-
lich beschränkt diese Dekretsbestimmung den Parteikostenersatz bei
hohen Streitwerten der privaten Partei gegenüber einer oder mehre-
ren Gegenparteien, wenn diese dem Gemeinwesen angehören.
3.
3.1.
Die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Ob-
siegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2
VRPG). Mehrere Parteien mit gleichen Begehren, oder wenn sich ein
Verfahren gegen mehrere Parteien richtet, tragen die ihnen auferleg-
ten Parteikosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Ist die Kos-
tenverteilung zu gleichen Teilen unbillig, kann sie nach Massgabe
der Interessenlage am Verfahrensausgang stattfinden (§ 33 Abs. 2
VRPG).
Die allgemeine Regel über die Kostenverlegung folgt dem Er-
folgsprinzip, das insbesondere im Zivilprozess die Grundregel bildet
(vgl. dazu Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommen-
tar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998,
§ 112 N 2; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 106 N 1 und N 8). Massge-
bend ist im Rechtsmittelverfahren das Endergebnis im Verhältnis zu
den Anträgen der Parteien. Bei teilweisem Obsiegen wird die Par-
teientschädigung verhältnismässig auferlegt ohne Rücksicht auf die
effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteil-
schlüssel ist selbst der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt
auftritt, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (AGVE 2000,
S. 51). In der Berechnung werden die Parteikosten als Ganzes ge-
nommen (AGVE 1956, S. 52) und die mehrheitlich unterliegende
Partei verpflichtet, den Anteil aus der - gegeneinander verrechneten
- Differenz von Obsiegen und Unterliegen in Prozent oder Bruch-
teilen an die Parteikosten der obsiegenden Partei zu bezahlen (Guido
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Fischer, Die Kostenverteilung im Aargauischen Zivilprozessrecht,
Diss., Basel 1984, S. 91 f.; SJZ 1981 Nr. 52, S. 343). Die Verrech-
nung nach dem Erfolgsprinzip findet somit bereits zwischen den
Anteilen statt, mit denen jede Partei an der Kostentragung beteiligt
ist. Es gilt eine weitgehende Parallelität der Regelungen über Kos-
tenauflage und Parteientschädigung (vgl. für das aVRPG: AGVE
1983, S. 233 ff.; 1978, S. 273 ff.; VGE III/10 vom 26. Februar 2003
[WBE.2002.110], Erw. II/1).
3.2.
Die allgemeine Verteilungsregel steht auf der Grundlage, dass
die Parteikostenentschädigung für die am Verfahren beteiligten
Parteien unbesehen der effektiven Anwaltskosten festgelegt wird.
Diese Berechnungsmethode beruht auf der Überlegung, dass die
Parteientschädigungen aller Parteien immer nach Massgabe des An-
waltstarifs festgesetzt werden (AGVE 1992, S. 397) und damit die
"in einem Verfahren notwendigen und (....) üblichen Leistungen (..)"
für eine Rechtsvertretung abgegolten werden (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die
Parteikosten sind auf die Parteien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG)
und mehrere Parteien tragen die ihnen auferlegten Parteikosten zu
gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Eine Unterscheidung zwischen
den unterliegenden bzw. obsiegenden Gemeinwesen mit Parteistel-
lung und den privaten Parteien findet sich im Unterschied zur Re-
gelung bei der Verteilung der Verfahrenskosten (§ 31 Abs. 2 VRPG)
nicht.
Aus der Sonderregelung in § 12a Abs. 1 AnwT folgt für die Ver-
legung und Bemessung der Parteikosten, dass das Gemeinwesen als
obsiegende Partei auch bei hohen Streitwerten Anspruch auf eine
ungekürzte Parteientschädigung hat, als unterliegende Partei aber den
andern privaten und öffentlichen Gegenparteien einen bis zu einem
Drittel der "vollen" Parteientschädigung gekürzten Parteikostenersatz
leisten müsste.
Eine solche Bevorzugung des Gemeinwesens erscheint mit dem
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; § 10 Abs. 1 KV) nicht vereinbar.
Sachliche Gründe für die Sonderregelung in § 12a AnwT finden sich
ohnehin nur im Hinblick auf die Schonung der öffentlichen Ausga-
ben (vorne Erw. 2.4.2). Wo das Gemeinwesen einen Anwalt mit der
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Vertretung in einem Verwaltungsverfahren beauftragt, kommt diesem
Zweck keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu, da die Höhe der
Ausgaben einer Rechtsvertretung durch das (privatrechtliche) Man-
dat bestimmt wird und das effektive Anwaltshonorar von Behörde
und Anwalt vereinbart wird. Die Anwendung von § 12 Abs. 1 AnwT
führt vielmehr zum stossenden Ergebnis, dass das Parteikostenrisiko
eines Verfahrens bei hohen Streitwerten für das Gemeinwesen zum
vornherein um einen Drittel tiefer liegt als bei den privaten Parteien.
Bei gleichgelagerten Interessen oder Anträgen des Gemeinwesens
mit privaten Parteien kann dies zu weiteren Ungleichheiten führen,
indem eine Privatpartei - entgegen dem Grundsatz von § 33 Abs. 1
VRPG - höhere Anteile an eine Parteientschädigung der Gegenpartei
als das Gemeinwesen entrichten müsste. Umgekehrt wird bei einem
mehrheitlichen Obsiegen des Gemeinwesens die Grundregel, dass
die Parteikosten aller Parteien als Ganzes betrachtet werden, in Frage
gestellt, da Parteientschädigungen zu Lasten des Gemeinwesens bei
hohen Streitwerten um einen Drittel reduziert werden können.
Keine Lösung der Ungleichheit bietet § 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG,
da diese Bestimmung Ausnahmen von der allgemeinen Regel nur für
den Fall der Gegenstandslosigkeit vorsieht. Die Regelung der Kos-
tentragung mehrerer Parteien (§ 33 Abs. 1 VRPG) verlangt, dass die
Parteikosten zu gleichen Teilen getragen werden, und sieht nur aus
Billigkeitsgründen ausnahmsweise eine Verteilung nach der Interes-
senlage am Verfahrensausgang, nicht aber aus andern Gründen vor
(§ 33 Abs. 2 VRPG).
3.3.
Die Änderung im System der Verlegung der Parteikosten wurde
vom Parlament beschlossen. Wie aus den Beratungsprotokollen zu
schliessen ist, war eine Anpassung von § 12 Abs. 1 AnwT an die
veränderte Stellung des Gemeinwesens bei der Verteilung der Partei-
kosten kein Thema. Die Abkehr von der bisherigen Regelung diente
dazu, "dass jeweils mit gleich langen Spiessen operiert wird" (Proto-
koll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 4. Dezember 2007, S. 3022,
Votum Leimgruber), "auch das Gemeinwesen soll einen entsprechen-
den Anspruch auf Parteientschädigung" haben (a.a.O., S. 3024, Vo-
tum Hollinger). Diese Ausführungen in den parlamentarischen Bera-
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tungen lassen den Schluss zu, dass die Auswirkungen der Revision
auf die Parteikostenregelung im Anwaltstarif "vergessen" wurden.
Von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers kann jeden-
falls nicht die Rede sein.
Das Verwaltungsgericht ist gehalten, Erlassen die Anwendung
zu versagen, wenn sie dem übergeordneten Bundesrecht oder kanto-
nalem Recht widersprechen (sog. inzidente Normenkontrolle; § 95
Abs. 2 KV; § 2 Abs. 2 VRPG).
§ 12a Abs. 1 AnwT ist eine "Kann"-Vorschrift und räumt den
Beschwerdeinstanzen und Gerichten ein erhebliches Ermessen ein.
Die (theoretische) Möglichkeit, diese Kürzungsmöglichkeit
überhaupt nicht mehr anzuwenden, fällt nicht in Betracht. Das Anlie-
gen des Gesetzgebers und das öffentliche Interesse an der Schonung
der öffentlichen Finanzen können bei der Zusprechung von Parteient-
schädigungen nicht einfach ausgeblendet werden. Die andere Lösung
ist, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung zu Gunsten des
Gemeinwesens die Bestimmung ebenfalls angewendet wird. Dies,
weil es bei der Festsetzung einer Parteientschädigung keinen Unter-
schied machen kann, ob sich der Anspruch auf Parteientschädigung
eines Gemeinwesens gegen eine andere Behörde bzw. ein anderes
Gemeinwesen richtet oder gegen eine private Gegenpartei. Auch bei
einer Kostenverlegung mit teilweisem Obsiegen und Unterliegen
drängt sich auf, bei der Anteilsberechnung die Fiktion der gleich
hohen Parteientschädigungen bzw. des gleichen Entschädigungs-
risikos aller unterliegenden Parteien anzuwenden. Diese Aspekte der
Rechtsgleichheit erscheinen bei der Anwendung von § 12a Abs. 1
AnwT besonders relevant, weil mit Bezug auf die Parteikosten der
Erfolgsgrundsatz massgeblich ist. Eine Ordnung, die indirekt die
Folgen des Prozessgewinns einer Partei zugunsten einer Gegenpartei
relativiert, führt zu einer sachlich unbegründeten Bevorzugung.
Nachdem die Behörden schon bei den Gerichtskosten bevorzugt
werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG), lässt sich eine zusätzliche Bevor-
zugung der Gemeinden und der kantonalen Behörden bei der Vertei-
lung der Parteikosten mit der Parteistellung des Gemeinwesens im
Verwaltungsprozess und den Regeln in den §§ 32 und 33 VRPG nur
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vereinbaren, wenn auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung
zu Gunsten der Gemeinwesen § 12a Abs. 1 AnwT angewendet wird.
Diese Lösung entspricht dem Grundsatz, dass dem Obsiegenden
auf jeden Fall eine angemessene Entschädigung für die notwendigen
Parteikosten auszurichten ist (§ 29 VRPG und § 2 Abs. 1 AnwT).