2011 Verwaltungsrechtspflege 259

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61 Vollstreckung
- Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfah-
rensetappen.
- Die Androhung der Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung (§ 81
Abs. 1 VRPG) und die Anordnung über die Art der Zwangsmittel
und den Zeitpunkt der Vollstreckung (§ 80 VRPG) sind anfechtbare
Zwischenentscheide.
- Die Wiederholung eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangs-
androhung (§ 81 VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmass-
nahmen (§ 80 VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. September 2011 in Sa-
chen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.201/202).
2011 Verwaltungsgericht 260

Aus den Erwägungen

1.2.
Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der
Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnis-
ses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfah-
ren von Verwaltungsentscheiden zur Realerfüllung mittels sog.
exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung un-
mittelbaren Zwangs) fest. Die (materielle) Sachverfügung, welche
die Rechte und Pflichten des Betroffenen im Einzelfall regelt, ist
Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1
VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der
Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die
Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1
VRPG), damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilli-
gen Erfüllung eingeräumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über
die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstre-
ckung (§ 80 VRPG) und schliesslich wird die Realvollstreckung oder
die Ersatzvornahme durchgeführt (vgl. zum Ganzen: Thomas Gäch-
ter/Philipp Egli, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG)], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 41 N 3; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 32 Rz. 15). Der massgebende
Vollstreckungsentscheid ist der Entscheid, mit welchem die Art des
Zwangsmittels und der Zeitpunkt des Einsatzes der Zwangsmittel
festgesetzt werden. In diesem Entscheid ordnet die Vollstreckungs-
behörde die Sanktion gemäss § 80 VRPG an und trifft selbständige
Anordnungen über die zwangweise Durchsetzung eines Sachent-
scheides (vgl. Thomas Gächter/Philip Egli, a.a.O., Art. 41 N 50 mit
Hinweis; AGVE 2010, S. 261; BVR 2009, S. 557). Die in der Lehre
diskutierte Frage, ob die Androhung Verfügungscharakter habe, ist
im Verwaltungsrechtspflegegesetz entschieden. § 81 Abs. 2 VRPG
schreibt vor, dass die Zwangsandrohung im Sachentscheid selbst
oder durch nachträglichen Entscheid ergehen kann (vgl. dazu Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Walter Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1151). Die Beschwerde gemäss
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§ 83 VRPG ist daher gegen Entscheide über Androhung und Anord-
nung von Zwangsmitteln zulässig, sofern diese Massnahmen nicht
bereits im Sachentscheid enthalten sind (§ 81 Abs. 2 VRPG). Nicht
ausgeschlossen ist, dass die Anordnung der Ersatzvornahme zusam-
men mit der Androhung der Zwangsvollstreckung verfügt wird. Dies
erfordert eine klare Unterscheidung zwischen Androhung und An-
ordnung auch in den Dispositivbestimmungen eines Entscheides.
Gegen Vollstreckungsentscheide, die nach der Androhung den
Vollzug im konkreten Fall anordnen, können Rügen vorgebracht
werden, die in der Vollstreckungsanordnung selbst begründet sind.
Es kann zudem geltend gemacht werden, der konkrete Vollzug gehe
über die angedrohte Zwangsmassnahme hinaus oder missachte eine
in der Sachverfügung enthaltene Anordnung. Weiter können durch
die Wahl der Vollstreckungsmittel das Gesetzmässigkeits- oder das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sein (vgl. zum Ganzen: Alfred
Kölz/Jürg Bosshardt/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs-
rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 30
N 59). Nur die reinen Vollzugsmodalitäten, welche im Anschluss an
den Vollstreckungsentscheid ergehen und gegenüber dem Betroffe-
nen keine neuen (Zwangs-) Anordnungen beinhalten, sondern sich
auf die behördeninternen organisatorischen Vorkehren bei der Durch-
führung einer angedrohten und angeordneten Ersatzvornahme be-
schränken, sind keine anfechtbaren Entscheide.
Aus Rücksicht oder Kulanz gegenüber den Betroffenen werden
in der Praxis Vollstreckungsanordnungen häufig nicht vollzogen,
wiederholt angedroht oder mehrmals angeordnet. Die Wiederholung
eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangsandrohung (§ 81
VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmassnahmen (§ 80
VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss. Auch die wiederholte
Anordnung ist ein Entscheid, der den Formvorschriften in § 26
VRPG zu genügen hat. Die Wiederholung von Vollstreckungsent-
scheiden bewirkt nur, dass die früheren Vollstreckungsentscheide
infolge Wiedererwägung dahinfallen. Die Beschwerde gemäss § 83
VRPG ist gegen jeden Entscheid, mit welchem Zwangsmassnahmen
angeordnet oder angedroht werden, zulässig.