62 Vollstreckung
- Eine Entscheidung über baurechtliche Fragen nach § 159 Abs. 1
BauG ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig.
- Erfolgt die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Beseiti-
gungsanordnung selbst (§ 81 Abs. 2 VRPG), handelt es sich um Ne-
benpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung.
- Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem
Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben
ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 25. Oktober 2011 in Sa-
chen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.262).
Aus den Erwägungen
1.
Im angefochtenen Entscheid hat der Gemeinderat B. vom Be-
schwerdeführer alternativ die Einreichung eines Baugesuches oder
die Beseitigung der umstrittenen Baute innert 30 Tagen verlangt. Das
Vorliegen einer andern Sachverfügung, welche vollstreckt werden
könnte, wird vom Gemeinderat nicht geltend gemacht und ergibt sich
auch nicht aus den Akten.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid hat grund-
sätzlich aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 1 VRPG). Während der
Dauer des Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigungsanordnung
daher nicht vollstreckbar. Eine Vollstreckungsmassnahme kann bis
zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit und
die Beseitigung des umstrittenen Autounterstandes nicht angeordnet
werden. Die Vollstreckungsanordnungen in der Verfügung vom
11. Juli 2011 sind mit andern Worten davon abhängig, dass die Be-
seitigungsverfügung zuerst in formelle Rechtskraft erwächst bzw. der
Beschwerdeführer innert Frist kein Baugesuch einreicht. Dem Wort-
laut nach erfasst der Entscheid auch die Ersatzvornahme für die
Einreichung eines Baugesuchs, was wohl kaum beabsichtigt ist.
Kann eine Sachverfügung mangels formeller Rechtskraft oder
Rechtsbeständigkeit nicht vollstreckt werden, fehlen die Vorausset-
zungen für eine Vollstreckung. Zwangsmassnahmen gegen den Be-
schwerdeführer können zurzeit und solange keine rechtskräftige An-
ordnung über die Beseitigungspflicht hinsichtlich des Autounter-
standes besteht, weder angedroht noch angeordnet werden.
Die Beschwerde ist daher begründet und gutzuheissen.
2.
2.1.
Der Gemeinderat hat in Anwendung von § 159 Abs. 1 BauG
den Beschwerdeführer aufgefordert, entweder ein Baugesuch einzu-
reichen oder den Autounterstand zu entfernen. Die Zwangsmassnah-
men im angefochtenen Entscheid beziehen sich auf die Beseiti-
gungsalternative. Der Gemeinderat geht im angefochtenen Entscheid
implizit davon aus, dass der bestehende Unterstand nicht bewilli-
gungsfähig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf eine
Beseitigung gestützt auf § 159 BauG erst angeordnet werden, wenn
feststeht, dass eine eigenmächtig ausgeführte Baute dem objektiven
Baurecht widerspricht (vgl. AGVE 2004, S. 157, mit Hinweisen).
Voraussetzung einer Beseitigung ist also die materielle Rechtswid-
rigkeit, die einer nachträglichen Bewilligung entgegensteht, sowie
der Entscheid, dass der rechtsmässige Zustand wiederherzustellen ist.
Eine Beseitigungsanordnung geht über die technische Umset-
zung einer Verpflichtung hinaus und hat den Charakter eines neuen
Sachentscheids, da sie neue Pflichten (Beseitigung und Herstellung)
anordnet, über die noch nicht materiell-rechtlich entschieden worden
ist. Die Entscheidung über diese Rechtsfragen ist vorliegend offen.
Über die materielle Rechtswidrigkeit als Grundvoraussetzung einer
in Anwendung von § 159 Abs. 1 BauG auf Herstellung des rechts-
mässigen Zustandes abzielenden Anordnung ist im ordentlichen
Verwaltungsverfahren zu entscheiden.
Eine Entscheidung über die baurechtlichen Fragen ist im Voll-
streckungsverfahren unzulässig. Die Vollstreckung und das Be-
schwerdeverfahren gemäss § 83 Abs. 1 VRPG sind besondere Ver-
fahren (VGE IV/64 vom 23. September 2011 [WBE. 2011.204], S.
10 f.). Bei der Prüfung der Baubewilligungspflicht und im nachträg-
lichen Bewilligungsverfahren sind - anders als in der Zwangsvoll-
streckung - auch die Interessen und Verfahrensrechte von Nachbarn
zu wahren. Im Regelfall werden daher die Pflicht zur Beseitigung
gemäss § 159 Abs. 1 BauG und die Zwangsvollstreckung einer
rechtskräftigen Beseitigungsanordnung in zwei verschiedenen Ver-
fahren angeordnet. Von der Zweiteilung des Entscheidverfahrens, das
zur Beseitungspflicht einerseits und zur Zwangsvollstreckung ander-
seits führt, geht grundsätzlich auch das Baugesetz aus (§ 159 Abs. 1
und 2 BauG). Entsprechend ist eine Gabelung des Rechtsmittelweges
ausgeschlossen, da der Beseitungsentscheid mit Beschwerde beim
Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), allenfalls beim Re-
gierungsrat (§ 61 Abs. 1 und 2 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011
[BauV; SAR 713.121]) anfechtbar ist.
2.2.
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Möglichkeit vor,
dass die Zwangsandrohung in der Sachentscheidung (Voll-
streckungs-) Entscheid ergehen kann (§ 81 Abs. 2 VRPG). Werden
die Zwangsmassnahmen in der Sachverfügung angedroht, handelt es
sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung.
Die Androhung ist von der Rechtsbeständigkeit und Vollstreckbarkeit
der Beseitigungsanordnung abhängig. Die Zuständigkeit der Rechts-
mittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständig-
keit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte
erstreckt (AGVE 1973, S. 267; 1991, S. 195; 2000, S. 352; Michael
Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar
zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 11). Eine Gabelung des
Rechtsweges findet dementsprechend auch in diesen Fällen nicht
statt.