[...]
19 Zonenkonformität und immissionsrechtliche Beurteilung einer hobby-
mässigen Hühnerhaltung und -zucht in einer Wohnzone.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 in Sachen A.
gegen B., C., D. und E. sowie Departement BVU und Gemeinderat F.
(WBE.2011.114).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Streitig ist die hobbymässige Haltung und Zucht von Zwerg-
hähnen im Wohngebiet. Ein Verbot oder eine Beschränkung der
Hähnehaltung und -zucht lässt sich - rein dogmatisch betrachtet -
entweder mit immissionsrechtlichen Gesichtspunkten oder aber mit
fehlender Zonenkonformität begründen.
2.2.
Die Lärmimmissionen, die von den Hähnen der Beschwerde-
gegner ausgehen, beurteilen sich grundsätzlich nach der Umwelt-
schutzgesetzgebung des Bundes, namentlich nach dem Bundesgesetz
über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV;
SR 814.41). Das kantonale und das kommunale Recht verliert
diesbezüglich seine selbständige Bedeutung, soweit sich dessen
materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit
geht als dieses; es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen
Bedingungen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (vgl. Art. 65
USG). In diesem Sinne kommt beispielsweise Bestimmungen des
kantonalen und kommunalen Rechts, die einzig zum Zweck haben,
schädigende Einwirkungen quantitativ zu begrenzen, also etwa kom-
munalen immissionsbeschränkenden Nutzungsvorschriften, keine
selbständige Bedeutung mehr zu, sofern im Bundesrecht nicht
ausdrücklich eine kantonale Kompetenz vorbehalten wird
(AGVE 1998, S. 317 f.).
Die städtebaulichen und raumplanerischen Vorschriften des
kantonalen und kommunalen Rechts besitzen demgegenüber nach
wie vor selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine
Baute an einem bestimmten Ort erstellt und der vorgesehenen
Zweckbestimmung übergeben werden darf. Weiterhin bleibt es somit
dem kantonalen und kommunalen Recht überlassen, die für den
Charakter eines Quartiers wesentlichen Vorschriften bezüglich Nut-
zungsart und -intensität zu erlassen, wobei diese Vorschriften
mittelbar ebenfalls dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen ver-
schiedenster Art dienen können. Sie behalten ihren selbständigen
Gehalt, wenn sie zwar auch, jedoch nicht ausschliesslich auf Zwecke
abzielen, die vom formellen Bundesumweltschutzrecht abgedeckt
werden. So können etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter
einer bestimmten Zone unvereinbar sind, untersagt werden, auch
wenn beispielsweise die Lärmimmissionen, zu denen sie führen,
bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten, sofern die Unzu-
lässigkeit nicht einzig mit der konkreten Lärmbelästigung begründet
wird (vgl. AGVE 1998, S. 318).
2.3.
Gemäss § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauG er-
lassen die Gemeinden allgemeine Nutzungspläne (Zonenpläne) und
allgemeine Nutzungsvorschriften (Bau- und Zonenordnungen), die
das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen einteilen sowie
Art und Mass der Nutzung regeln; sie können dabei insbesondere
Bauzonen, namentlich Wohn-, Kern-, Gewerbe-, Industriezonen und
Zonen für öffentliche Bauten ausscheiden. Bei Ausscheidung und
Definition der verschiedenen Zonen geniessen die Gemeinden auf-
grund von § 106 KV verfassungsrechtlich geschützte Autonomie;
hierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinde-
rechts. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Über-
prüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten
hat. Dies gilt auch bei Immissionsfragen - obwohl dem Verwal-
tungsgericht dort die Ermessensüberprüfung obliegt - insoweit, als
es bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen geht
und weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechts-
schutzanliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen
Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf
ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und ver-
schiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die
kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis
der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht
ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinde-
rätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat je-
doch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Ausle-
gung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes
nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2011, S. 128 f.; AGVE 1998,
S. 319 f. mit Hinweisen).
3.
3.1.
Der Gemeinderat betrachtet die hobbymässige Haltung von Ge-
flügel in der Zone W2 grundsätzlich als zonenkonform. Die hobby-
mässige Haltung von Kleintieren gehöre zum Charakter einer in die-
sem Dorfteil doch noch recht ländlich geprägten Gemeinde. In der
Nähe befänden sich analoge Tierhaltungen und auch in anderen Tei-
len des Dorfes würden Kleintiere gehalten. Mit Ausnahme des Be-
schwerdeführers sei es noch nie zu Reklamationen oder Klagen
wegen der Kleintierhaltungen gekommen.
3.2.
3.2.1.
Gemäss einem die hobbymässige Hühnerhaltung (inkl. einem
Hahn) in einer Wohnzone betreffenden Entscheid der Baure-
kurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007 (Nrn. 0108
und 109/2007), Erw. 7 (in: Baurechtsentscheide des Kantons Zürich
[BEZ] 2007 Nr. 36), sind Wohnzonen in erster Linie für die Wohn-
nutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Die Zulässigkeit
anderer Nutzweisen stehe in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen
Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und ange-
nehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt werde.
Dabei seien insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch
der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu
prüfen. Zonenkonform seien somit ohne Weiteres Bauten, die Wohn-
raum enthalten, aber auch diejenigen, die zum Wohnen zusätzlich
nötig seien, wie Garagen oder Gartenhäuser. Ebenso falle die Hobby-
nutzung unter den Begriff der Wohnnutzung. Hobbynutzung sei
grundsätzlich als Teil der Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in
einer dafür bestimmten Zone werde unter anderem gerade dadurch
charakterisiert, dass deren Bewohner im allgemeinen die Möglichkeit
hätten, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nach-
gehen zu können. Dies verhalte sich auch dann nicht anders, wenn
Nutztiere Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bildeten.
Die hobbymässige Hühnerhaltung falle daher - nicht anders als das
Halten von Hunden oder das Basteln in einer Hobbywerkstatt - unter
den Begriff der Wohnnutzung und erweise sich daher als zonen-
konform. Wann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet
werden könne, hange von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur
diejenige Tierhaltung sei zonenkonform, die rein privaten Zwecken,
also der eigenen Freizeitbetätigung diene.
In ähnlicher Weise anerkennt das Verwaltungsgericht das hob-
bymässige Halten von Haustieren wie Hunden, Katzen oder Kanin-
chen, aber auch von einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen
Wohnnutzung, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass die Tier-
haltung auch nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch ver-
einbart werden kann (AGVE 2011, S. 129; 1998, S. 320; je mit
Hinweisen).
3.2.2.
Die von den Beschwerdegegnern betriebene Geflügelhaltung
und -zucht mit rund 30 Zwerghühnern dient offensichtlich aus-
schliesslich der privaten Freizeitbeschäftigung und verfolgt keine
gewerblichen oder wirtschaftlichen Ziele. Die Tiere dienen nicht dem
Verzehr und werden auch nicht verkauft. Mit den selbstgezüchteten
Hähnen werden auch Ausstellungen und Wettbewerbe besucht. Diese
hobbymässige Haltung und Zucht von Ziergeflügel und die dafür
notwendigen Bauten und Anlagen sind somit Teil der Wohnnutzung
und damit in der Wohnzone W2 und der Kernzone K grundsätzlich
zonenkonform, wovon auch der Gemeinderat in seinem Beschluss
ausgeht. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage,
ob für die Hühnerställe je eine Baubewilligung erteilt worden ist.
3.3.
Auch wenn die Zonenkonformität der Geflügelhaltung in der
Wohnzone im Grundsatz zu bejahen ist, darf diese im Interesse der
Nachbarschaft nicht ein beliebiges Ausmass annehmen. Die Haltung
von Hühnern und insbesondere von Hähnen führt naturgemäss zu
Immissionen. Die Tiere erzeugen durch Gackern und Krähen Lärm
und produzieren Mist. Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung
aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und
Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft
nicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der
einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu über-
prüfen und führt gegebenenfalls zu (erheblichen) Einschränkungen
der Tierhaltung. Neben quantitativen Einschränkungen durch Be-
stimmung der maximal zulässigen Anzahl Tiere können die zustän-
digen Behörden im Rahmen des Umweltrechts auch weitere konkrete
Massnahmen anordnen, um die Immissionen in Grenzen zu halten
(vgl. erwähnter Entscheid der Baurekurskommission des Kantons
Zürich vom 25. Mai 2007 [Nrn. 0108 und 109/2007], Erw. 7 [in:
BEZ 2007 Nr. 36]).
4.
Wie schon ausgeführt, wehrt sich der Beschwerdeführer aus-
schliesslich gegen die durch Krähen der Hähne verursachten Lär-
mimmissionen.
4.1.
Diese Lärmimmissionen sind nach der Umweltschutzgesetzge-
bung des Bundes (USG, LSV) zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zu-
treffend festgehalten, bei den Ställen und Ausläufen, in denen die
Hähne gehalten und gezüchtet würden, handle es sich um (im Sinne
des USG neurechtliche) ortsfeste Anlagen. Die durch diese Anlagen
allein erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umge-
bung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b
LSV). Zudem müssen die Lärmemissionen unabhängig von der Ein-
haltung der Planungswerte soweit begrenzt werden, als dies tech-
nisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).
Bei den vorliegend zu beurteilenden Emissionen handelt es sich
um Lärm, der durch Tiere verursacht wird. Für die Beurteilung von
solchem "untechnischen" Alltagslärm bestehen keine Belastungs-
grenzwerte. Fehlen Belastungsgrenzwerte sind die Immissionen
daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt auf das Gesetz, in
Anwendung der in Art. 15, Art. 13 Abs. 2 und Art. 23 USG genann-
ten Kriterien, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht wie hier die
Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein
Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Be-
urteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der
Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie
die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone zu
berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden
einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrach-
tung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfind-
lichkeit vorzunehmen (BGE 133 II 296 f.; 123 II 334; VGE III/23
vom 27. April 2012 [WBE.2011.95], S. 11).
4.2.
4.2.1.
Der Beschwerdeführer verlangt, es sei den Beschwerdegegnern
aus lärmschutzrechtlicher Sicht gemäss Art. 11 Abs. 3 USG die
Haltung und Zucht von Hähnen vollständig zu verbieten; eventualiter
sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegner maximal je einen Hahn
halten dürften. Das Krähen der Hähne wird von ihm als stark störend
empfunden. Es finde von frühmorgens bis spät abends, manchmal
aber auch nachts statt. Der Lärm der Hähne sei völlig unvorherseh-
bar, durchdringend und stereotyp. Das Krähen sei sehr laut. Es seien
Lautstärken von deutlich über 60 db(A) gemessen worden. Das Krä-
hen sei sehr störend, auch weil es in unregelmässigen Abständen er-
folge und von der Art her durchdringend und alarmierend sei. Die
Hähne animierten sich z. T. gegenseitig zum Krähen. Störend sei
weniger der einzelne Schrei, sondern die Unvorhersehbarkeit und die
Häufigkeit des Krähens. Manchmal schrien die Hähne in Abständen
von 30 Minuten.
4.2.2.
Die Beschwerdegegner hingegen bestreiten, dass die Hähne
übermässige und störende Immissionen verursachten. Sie würden
lediglich gelegentlich krähen. Man habe aus Rücksicht auf den
Beschwerdeführer vor einiger Zeit auf Zwerghähne umgestellt, die
weniger laut krähen würden und weniger krähfreudig seien. Auch
habe man die Anzahl der Hähne auf das Minimum beschränkt. Die
Ställe seien so ausgerichtet, dass die Nachbarn möglichst geringen
Lärmeinwirkungen ausgesetzt seien. Die Behauptung des Beschwer-
deführers, die Hähne würden von früh morgens bis spät abends und
manchmal auch nachts krähen, entspreche nicht den Tatsachen. Der
Beschwerdeführer sei der einzige Nachbar, der sich an den gelegent-
lichen Lautäusserungen der Hähne störe.
4.2.3.
Nach Darstellung des Lärmsachverständigen des BVU am
vorinstanzlichen Augenschein verursacht das Hahngekrähe gewisse
"Peaks", welche (nachts) ein Aufwachen mit sich bringen könnten.
Es gebe mit Sicherheit gewisse Lärmimmissionen durch die Hähne.
In der Regel werde das Krähverhalten am Morgen am intensivsten
sein; auch finde das Krähen sehr willkürlich statt. Die Anzahl der
Hähne solle in Wohnzonen nicht uneingeschränkt sein; vorstellbar
seien bauliche Massnahmen zur Lärmverminderung oder zeitliche
Beschränkungen des Freilaufs.
4.2.4.
Das Krähen eines Hahnes wird vom menschlichen Ohr als rela-
tiv intensiv empfunden. Es kann sich durch die Lautstärke und durch
das jederzeitige unvermittelte Auftreten der Lautäusserungen durch-
aus störend auswirken. Insbesondere, wenn es spätabends, nachts
oder - vor allem - frühmorgens (mit beginnender Dämmerung)
auftritt, kann die Nachtruhe der Nachbarschaft erheblich gestört sein.
Dies gilt erst recht, wenn auf relativ engem Raum mehrere Hähne
gehalten werden, die sich als Konkurrenten gegenseitig zum Krähen
animieren können (Balzverhalten). Aus diesen Gründen wird in der
Wohnnutzung dienenden Zonen in aller Regel, wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt, lediglich die Haltung eines einzelnen Hahnes,
gegebenenfalls mit Auflagen, als zulässig angesehen (vgl. erwähnter
Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Zürich vom
25. Mai 2007 [Nrn. 0108 und 109/2007], Erw. 7 [in: BEZ 2007
Nr. 36]; Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Raumplanungsgesetz,
Bern 2006, N 29 zu Art. 22 RPG mit Hinweisen).
4.2.5.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass von den Hähnen punktuell
auftretender Lärm ausgehe, der zu einer gewissen Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers führen könne. Hingegen träten diese Lärm-
immissionen nicht dauernd auf, sondern es gebe Zeiten mit höheren
und Zeiten mit geringeren oder gar keinen Aktivitäten. Die mit dem
Krähen verbundenen Immissionen seien nicht derart schädlich oder
lästig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG, dass sich daraus ein gene-
relles Verbot der Haltung von Hähnen ableiten lasse. Jedoch sei die
Anzahl der auf den Parzellen der Beschwerdegegner gehaltenen
Hähne zu beschränken. Um den berechtigten Interessen des Be-
schwerdeführers an einer verträglichen Beeinträchtigung durch das
Krähen der Hähne und der Möglichkeit der Beschwerdegegner, ihr
Hobby auszuüben und Hähne nicht nur zu halten, sondern auch zu
züchten, Rechnung zu tragen, sei die zulässige Haltung von Zucht-
hähnen auf zwei pro Parzelle (bzw. Familie) zu beschränken. Damit
erfolge ein angemessener Interessenausgleich, und die Störung für
die Liegenschaft des Beschwerdeführers und ähnlich nahe gelegene
Nachbarliegenschaften sei nach objektiven Kriterien höchstens ge-
ringfügig.
4.2.6.
Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanzen,
dass im konkreten Fall ein vollständiges Verbot der hobbymässigen
Haltung von Hähnen in Wohnzonen wie der vorliegenden Zone W2
bzw. der Kernzone K aus Lärmschutzgründen (als verschärfte Emis-
sionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG) nicht gerechtfertigt ist.
Gemäss dem Gemeinderat gehört die hobbymässige Haltung von
Kleintieren, einschliesslich der Geflügelhaltung, zum Charakter einer
in diesem Dorfteil (...) trotz dichter Besiedelung doch noch recht
ländlich geprägten Gemeinde. Im Gegensatz etwa zu einer Kanin-
chen- oder Meerschweinchenzucht oder der Hühnerhaltung ohne
Hahn handelt es sich bei der Hähnehaltung jedoch um eine Haustier-
haltung, bei der naturgemäss ein erhöhtes Lärmpotential vorhanden
ist. Hähne krähen, je nach Individuum mehr oder weniger laut und
mehr oder weniger häufig. Klar erscheint aus immissionsrechtlicher
Sicht deshalb, dass in Wohngebieten nicht eine unbeschränkte An-
zahl Hähne gehalten werden darf und dass sie ihre Lautäusserungen
nicht uneingeschränkt verbreiten können.
Die Vorinstanz hat im Rahmen einer Abwägung der gegenläufi-
gen Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner
die Anzahl der maximal zulässigen (krähfähigen) Hähne auf vier
beschränkt. In Bezug auf die Interessenabwägung ist vorab klar
festzuhalten, dass dem Interesse des Nachbarn, nicht übermässigen
Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein und insbesondere seinem An-
spruch auf eine ungestörte Nachtruhe und Erholung gegenüber den
Interessen der Beschwerdegegner an einer uneingeschränkten
Ausübung ihrer hobbymässigen Geflügelhaltung und -zucht ein-
schliesslich der Teilnahme an Ausstellungen und Wettbewerben kla-
rer Vorrang einzuräumen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für
den Beschwerdeführer die Störung der Nachtruhe zwar eher nicht im
Vordergrund steht, da er nachts die Fenster geschlossen hält, wozu er
allerdings nicht verpflichtet ist, und nächtliche Lautäusserungen
offenbar nicht die Regel sind, sondern vor allem das tagsüber er-
folgende Krähen der Hähne, welche sich gegenseitig dazu animieren
(...). So macht er geltend, es sei ihm nicht mehr möglich, sich im
Aussenbereich seiner Liegenschaft zu erholen. Die Interessen des
Beschwerdeführers sprechen dafür, lediglich die Haltung eines kräh-
fähigen Hahnes zu gestatten. Auf der anderen Seite ist zu berück-
sichtigen, dass die Beschwerdegegner nach glaubhafter Darstellung
von März bis August ohnehin nur je einen krähfähigen Hahn pro
Haushalt halten; lediglich in der Zeit von August bis Dezember war
bis anhin die Maximalzahl von vier krähfähigen Hähnen pro Haus-
halt vorhanden; im Dezember reduzierten die Beschwerdeführer die
Anzahl auf je zwei krähfähige Hähne pro Haushalt und im März auf
je einen. Die saisonalen Schwankungen werden auch vom Beschwer-
deführer eingeräumt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer sich vornehmlich im Frühling, während des Sommers sowie
im Frühherbst im Aussenbereich seiner Liegenschaft aufhält und dort
Erholung sucht. Während eines grossen Teils dieser Zeit wird von
den Beschwerdegegnern nur je ein krähfähiger Hahn pro Haushalt
gehalten. Erst ab August (bis März) wird gemäss dem von den
Beschwerdegegnern akzeptierten Entscheid des BVU noch je ein
zweiter krähfähiger Hahn vorhanden sein. Würde den Beschwerde-
gegnern nur noch je ein zuchtfähiger (und krähfähiger) Hahn zuge-
standen, wären sie in ihrer Ziergeflügelzucht erheblich eingeschränkt
und die Teilnahme mit den Hähnen an Ausstellungen wäre wohl
gänzlich verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund erscheint der Ent-
scheid des BVU, die Anzahl der zulässigen (krähfähigen) Zucht-
hähne nicht auf einen einzigen Hahn, sondern auf maximal zwei pro
Parzelle (bzw. Familie) zu begrenzen, grundsätzlich unter ent-
sprechenden Auflagen (vgl. insbesondere auch Erw. 4.4. hienach)
vertretbar. Jedoch ist es im Interesse des Beschwerdeführers ange-
zeigt, die Haltung von je zwei Zuchthähnen pro Familie auf die Zeit
von Anfang August bis Ende Februar zu beschränken. Während der
restlichen Monate, d. h. von Anfang März bis Ende Juli, dürfen die
Beschwerdegegner nur je einen zuchtfähigen (und krähfähigen)
Hahn pro Familie halten. Dies stellt keine zusätzliche Einschränkung
für die Beschwerdegegner dar, sondern widerspiegelt lediglich deren
bisherige Zuchtgepflogenheiten.
4.2.7. (...)
4.3.
Die Vorinstanz hat im Sinne des Vorsorgeprinzips und unter Be-
zugnahme auf die Ruhezeiten des kommunalen Polizeireglements die
Einstallung der Hähne in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (an
Sonn- und Feiertagen bis 08.00 Uhr) angeordnet. Der Beschwerde-
führer beantragt vor Verwaltungsgericht, dass die Hähne auch wäh-
rend der Ruhezeit über Mittag, d. h. von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr, in
den Ställen unterzubringen seien. Bei diesem zusätzlichen, erstmals
vor Verwaltungsgericht beantragten Einsperren der Hähne handelt es
sich um eine unzulässige Erweiterung der Rechtsbegehren bzw. eine
Beschwerdeänderung, auf welche nicht einzutreten ist. Dem
Begehren könnte ohnehin nicht entsprochen werden. Es besteht keine
Veranlassung zu einem zusätzlichen Einsperren der Hähne über die
Mittagszeit. Das Krähen der Hähne erfolgt - wie schon ausgeführt -
gehäuft frühmorgens und wirkt sich vor allem dann und wenn es in
der Nacht auftritt, störend aus (vgl. oben Erw. 4.2.4.). Hingegen ist in
der Mittagszeit, insbesondere auch in den Sommermonaten, wenn
sich der Beschwerdeführer im Aussenbereich seiner Liegenschaft
aufhält, höchstens mit vereinzeltem, nicht aber mit regelmässigem
oder länger anhaltendem Krähen zu rechnen. Von einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Umgebung über die Mittagszeit durch die
Hähne ist daher nicht auszugehen.
4.4.
4.4.1.
Abgewiesen hat die Vorinstanz das Begehren des Beschwerde-
führers, die Ställe seien so umzubauen respektive es seien Ersatz-
bauten so auszuführen, dass sie vollständig geschlossen werden
könnten und im geschlossenen Zustand das Krähen der Hähne derart
dämmten, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt würden. Die
beantragten Massnahmen seien aus betrieblichen, technischen und
tierschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Beschwerdegegner
machen geltend, dass keine genügende Lüftung mehr gewährleistet
wäre, wenn die Hühnerställe mit einer Schallisolation und Schall-
dämmlüftung nachgerüstet würden. Zudem störe sich der Beschwer-
deführer vorab an den Krährufen der Hähne während des Tages,
wenn die Tiere ohnehin im Freien seien, weshalb die von ihm
beantragten baulichen und betrieblichen Massnahmen wirkungslos
wären.
4.4.2.
Der Argumentation, die Haltung der Hühner in schallisolierten
Hühnerhäusern sei aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht möglich,
kann nicht gefolgt werden. Schallisolierte Modelle, z. B. mit doppel-
ten Holzwänden, Isolationsschicht und Doppelverglasung, sind im
Handel erhältlich und im geschlossenen Zustand durchaus geeignet,
die Lärmimmissionen deutlich zu verringern (vgl. erwähnter Ent-
scheid der Baurekurskommission des Kantons Zürich vom 25. Mai
2007 [Nrn. 0108 und 109/2007], Erw. 7 [in: BEZ 2007 Nr. 36]).
Auch in dem von den Beschwerdegegnern vor Vorinstanz zu den
Akten gegebenen Urteil des Bundesgericht vom 17. Juli 2003
(1A.134/2002), Erw. 6.4, wird davon ausgegangen, dass das Hühner-
haus, eine relativ kleine einfache Baute, entsprechend schallisoliert
und belüftet werden könne. Es handelt sich um eine wirksame Mass-
nahme, welche die Lärmimmissionen der Hähne zu Zeiten, zu denen
sie eingestallt sind, massgeblich reduzieren. Aus welchen Gründen
eine Schallisolierung bei den Hühnerställen der Beschwerdegegner
nicht möglich sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Ihnen wird die
hobbymässige Haltung von vier krähfähigen Hähnen während eines
grossen Teiles des Jahres zugestanden und der Beschwerdeführer hat
die davon ausgehenden Lärmimmissionen zu dulden. Dem Einwand
der Beschwerdegegner, eine Schalldämmung der Hühnerhäuser sei
letztlich wirkungslos, da sich der Beschwerdeführer hauptsächlich
am Lärm der tagsüber freilaufenden Hähne störe, kann nicht gefolgt
werden. Zum einen beklagt sich der Beschwerdeführer auch über
nächtliches Krähen, dass deshalb nicht zum Aufwachen führe, weil
er die Fenster nachts geschlossen halte, zum andern monierte er im
vorinstanzlichen Verfahren, dass das Gästezimmer trotz geschlosse-
ner Fenster nicht mehr benutzt werden könne. Diese Ausführungen
erscheinen durchaus glaubhaft. Den Beschwerdegegnern ist es des-
halb ohne Weiteres zumutbar, die notwendigen baulichen Vorkehren
bei den Ställen zu treffen (durch das Anbringen einer nachträglichen
Isolation), um die von den Hähnen ausgehenden Lärmimmissionen
während der Ruhezeiten im geschlossenen Stall auf ein Minimum zu
reduzieren. Sollte das tierschutzkonforme Nachrüsten der vorhande-
nen Ställe nicht möglich sein, sind sie durch geeignete schallisolierte
Modelle zu ersetzen, was angesichts der eher geringen Grösse der
Ställe finanziell zumutbar ist. In diesem Sinne ist das Eventualbegeh-
ren 2.2 des Beschwerdeführers gutzuheissen. Nicht einzutreten ist
hingegen auf das erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Begeh-
ren, die Ställe seien auf die Nordseite der Liegenschaften der Be-
schwerdegegner zu versetzen. Dabei handelt es sich um eine unzu-
lässige Beschwerdeänderung.
5.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Reduktion der
Hähne sei innert Monatsfrist seit Rechtskraft des Entscheids umzu-
setzen. Die Vorinstanz hat demgegenüber festgehalten, die Reduktion
der Hähne auf maximal zwei sei aus Gründen der Verhältnismässig-
keit in der Weise zu vollziehen, dass keine neuen (krähfähigen) Häh-
ne mehr aufgenommen werden dürften; so müssten überzählige Tiere
nicht weggeben oder getötet werden. Aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdegegner die Anzahl der Hähne im Verlauf des Jahres
sowieso reduzieren, und in der Zeit von März bis August jeweils nur
noch je ein Hahn vorhanden ist, und somit mit einer relativ raschen
Reduktion des Tierbestands durch Aussortieren zu rechnen ist,
erweist sich die Anordnung der Vorinstanz im Grundsatz als
durchaus sachgerecht. Den Befürchtungen des Beschwerdeführers,
die Beschwerdegegner würden den heute bestehenden Hahnbestand
(in Abweichung von ihrer bisherigen Handhabung der Zuchthähne)
noch während Jahren aufrecht erhalten, ist dahingehend Rechnung zu
tragen, dass die Beschwerdegegner zu verpflichten sind, spätestens
Ende Februar des auf die Rechtskraft des Entscheides folgenden
Jahres nur noch je einen zuchtfähigen (und krähfähigen) Hahn zu
halten.