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30 Kostenersatz für Lehrmittel und Schulmaterial beim Privatschulbesuch
Die Bestimmung von § 16 Abs. 1 des Schulgesetzes, wonach die Ge-
meinden den Schülern die Lehrmittel und das Schulmaterial unent-
geltlich zur Verfügung stellen, bezieht sich auf die öffentliche Volksschule
und verleiht Besuchern einer Privatschule keinen Anspruch auf Übernah-
me von Kosten durch die Gemeinde. Die verfassungskonforme Auslegung
unter Berücksichtigung des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschul-
unterricht und der Rechtsgleichheit führt zu keinem andern Ergebnis.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. Februar 2012 in Sa-
chen A. und B. gegen Einwohnergemeinde C. (WKL.2011.1).
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Aus den Erwägungen

1.
1.1.
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grund-
schulunterricht ist durch die Bundesverfassung gewährleistet (Art. 19
BV). Im Kanton Aargau ist der Unterricht an öffentlichen Schulen
und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner unentgeltlich (§ 34
Abs. 1 KV). Dieser Grundsatz wird im Schulgesetz konkretisiert: Für
Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht
an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG).
1.2. (...)
2.
Vorliegend besuchen die Kläger eine Privatschule und kommen
für das Schulgeld und die Transportkosten selber auf. Gegenstand
ihrer Klage ist die Forderung nach Übernahme der Kosten für
Schulmaterial und Lehrmittel für die Jahre 2009 und 2010 durch die
Beklagte.
Sie leiten den Anspruch auf Kostenübernahme für Schulmate-
rial und Lehrmittel durch die Beklagte aus § 16 Abs. 1 SchulG ab.
Die Differenzierung zwischen Kindern, welche öffentliche Schulen
besuchen, und solchen, die in eine Privatschule gehen, verstosse
gegen den Wortlaut von § 16 Abs. 1 SchulG. Sinn und Zweck des
gesetzlichen Anspruchs auf Lehrmittel und Schulmaterial könne
nicht die Privilegierung der Volksschüler an öffentlichen Schulen
sein; die Schulpflicht solle allen Verpflichteten möglichst wenige
Aufwendungen verursachen. (...)
3. (...)
4.
4.1.
Eine Leistungspflicht des Gemeinwesens erfordert eine Grund-
lage in der Verfassung oder im Gesetz (vgl. vorne Erw. 1).
Gemäss § 16 Abs. 1 SchulG stellen die Gemeinden den Schü-
lern die Lehrmittel und das Schulmaterial unentgeltlich zur Verfü-
gung. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich in der Tat
nicht unmittelbar, dass die Unentgeltlichkeit auf das Schulmaterial
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und die Lehrmittel auf die Schüler einer öffentlichen Schule be-
schränkt ist und § 16 Abs. 1 SchulG beim Besuch einer Privatschule
nicht zur Anwendung kommt.
Das Gesetzesverständnis muss sich aber vom Gedanken leiten
lassen, dass nicht der reine Wortlaut das Gesetz darstellt, sondern in
der Rechtsanwendung der "wahre Rechtssinn", der sich aus der Be-
achtung des Kontextes einer Norm, des Willens des Gesetzgebers
und dem Zweck einer Regelung erschliesst, massgebend ist (vgl.
dazu Art. 1 ZGB; BGE 135 II 195, Erw. 6.2; 127 III 415, Erw. 2 je
mit Hinweisen; Heinrich Honsell, Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., 2010, Art. 1 N 2; Ernst A. Kramer,
Juristische Methodenlehre, Bern 1998, S. 161 f. und 169 f.). Schon
die sog. grammatikalische Auslegung beschränkt sich nicht auf den
blossen Wortlaut des Gesetzestextes. Der Titel sowie die Sachüber-
schriften und Randtitel (Marginalien) sind (sprach-) logische Be-
standteile des Textes und müssen daher mitberücksichtigt werden.
Ein massgebliches Element der Auslegung ist der systematische
Aufbau eines Gesetzes (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2010,
N 94 ff.).
4.2.
§ 16 Abs. 1 SchulG ist unter dem Titel "2. Schulen" und den
Untertiteln "2.2. Volksschule" und "2.2.1. Gemeinsame Bestimmun-
gen" aufgeführt. Der 2. Titel des Schulgesetzes regelt nebst der
Volksschule die "Besonderen Förder- und Stützmassnahmen (Unter-
titel 2.3) sowie die Mittelschulen (Untertitel 2.4). Auch § 2 SchulG
stellt klar, dass Volksschulen als öffentliche Schulen gelten und dem
Schulgesetz unterstehen. Die Regelung der Privatschulen und priva-
ter Schulung finden sich demgegenüber separat im Schulgesetz unter
dem Titel "4. Trägerschaft durch Gemeinden und Private". Dieser
Abschnitt des Schulgesetzes wird mit den Titeln "4.1. Öffentliche
Schulen" und "4.2. Privatschulen und private Schulung" unterteilt.
Im letzteren, separaten Abschnitt (§ 58 bis § 58c SchulG) werden die
Privatschulen behandelt. § 58b Abs. 1 SchulG bestimmt, dass die
schulpflichtigen Kinder einer Privatschule mit Wohnsitz im Aargau
unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Instrumentalunterricht
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und zu den Therapien und Schuldiensten haben wie die Kinder an
öffentlichen Schulen. Lehrmittel und Schulmaterial sind nicht er-
wähnt.
Die grammatikalische Auslegung und die systematische Stel-
lung von § 16 Abs. 1 SchulG in der Normenhierarchie des Schulge-
setzes ergeben eindeutig, dass sich die Unentgeltlichkeit für Lehr-
mittel und Schulmaterial auf die (öffentliche) Volksschule beschränkt
und für Schülerinnen und Schüler, welche eine Privatschule besu-
chen, nicht zur Anwendung gelangt. Dies entspricht auch der ver-
fassungsrechtlichen Lage. Die Unentgeltlichkeit gemäss § 19 BV
(vgl. auch § 62 BV) und § 34 KV gilt grundsätzlich nur für den Un-
terricht an öffentlichen Schulen (vorne Erw. 1; Jörg P. Müller/Markus
Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 792 mit
Hinweisen; BGE 133 I 156, Erw. 3.1; AGVE 2003, S. 95; 2001,
S. 155 f. je mit Hinweisen). Nach der älteren Verfassungslehre waren
die Kosten für die Lehrmittel, das Schulmaterial und Kosten für zu-
sätzliche Veranstaltungen der Schule von der Garantie von Art. 19
BV und § 34 KV nicht erfasst und konnten durch die kantonale Ge-
setzgebung geregelt werden (vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des
Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt
a.M./Salzburg 1986, Rz. 3 zu § 34; Bernhard Ehrenzeller/Markus
Schott, St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., 2008, Art. 62 N 35).
Gemäss § 53 Abs. 2 SchulG beschaffen die Gemeinden die Lehr-
mittel für die Volksschule (vgl. § 52 SchulG).
4.3.
§ 16 Abs. 1 SchulG konkretisiert die Verfassungsordnung mit
dem Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschul-
unterricht und einer Leistungspflicht des Gemeinwesens auf unent-
geltliche Abgabe von Schulmaterial und Lehrmitteln an der öffentli-
chen Volksschule. Für die Privatschulen kommt § 16 Abs. 1 SchulG
nicht zur Anwendung.
Nur beim Vorliegen wichtiger Gründe hat das Gemeinwesen für
Schulkosten des Besuchs einer Privatschule aufzukommen. Gründe,
die eine Ausnahmesituation begründen können, werden von den
Klägern nicht vorgetragen.

2012 Verwaltungsgericht 210

5.
5.1.
Die unentgeltliche Abgabe von Schulmaterial und Lehrmitteln
an der Volksschule erfolgt in Erfüllung des staatlichen Leistungsauf-
trags und dient der Erfüllung des Lehrplans (vgl. § 13 SchulG). Sie
trägt damit zur Qualitätssicherung an den öffentlichen Schulen bei.
Der Regierungsrat legt die obligatorischen Lehrmittel für die Volks-
schule fest (§ 16 Abs. 3 SchulG) und sie unterliegen einer Qualitäts-
kontrolle (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an
den Grossen Rat vom 15. Mai 2002, 02.135, S. 17). Die Auffassung
der Kläger, wonach die Lehrmittel von der Schule unabhängig sind
und auch nicht die Qualität des Unterrichts beeinflussen, beschränkt
sich zu Unrecht auf die reine Kostenfrage.
Privatschulen erfüllen keinen staatlichen Leistungsauftrag. Der
Besuch einer Privatschule ist auch nicht unentgeltlich und es besteht
kein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme bei einer solchen Institu-
tion. Privatschulen haben in Bezug auf die Bildungsziele, den Lehr-
plan, die Ausbildung der Lehrpersonen und die räumlichen Anforde-
rungen den öffentlichen Schulen zu entsprechen (vgl. § 44a der Ver-
ordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 [SAR 421.311]),
sind aber bei der Ausgestaltung des Lehrplanes autonom. Sie haben
erhebliche Freiheiten und sind insbesondere bei der Wahl der Lehr-
mittel und des Schulmaterials frei. Eine Abgabe von Lehrmitteln,
welche an den staatlichen Schulen verwendet werden, wird von den
Klägern denn auch nicht verlangt.
5.2.
Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden, Lehrmittel und Schul-
material nur den Schülerinnen und Schülern der (öffentlichen)
Volksschulen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ist Teil des
öffentlichen Bildungsauftrages des Gemeinwesens. Der Ausschluss
der Schülerinnen und Schüler einer Privatschule vom unentgeltlichen
Zugang zu Schulmaterial und Lehrmitteln ist angesichts der unter-
schiedlichen Aufgaben, der Ausrichtung und Lernziele sowie der
Trägerschaft einer Privatschule sachlich und rechtlich begründet. Die
Differenzierung in der Anspruchsberechtigung verletzt die Rechts-
gleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und § 10 Abs. 1 KV daher nicht.
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Bei den Verbrauchsmaterialien fällt diese Unterscheidung zwar na-
turgemäss nicht besonders ins Gewicht. Die Entgeltlichkeit des
Schulmaterials an einer Privatschule ist aber sowohl Bestandteil wie
auch Folge der grundsätzlichen Entgeltlichkeit des Privatschulbe-
suchs. Ob die Privatschule für das Schulmaterial gesondert Rech-
nung stellt oder diese Kosten in das Schulgeld einrechnet, steht in
ihrem Ermessen. Aus dem Abrechnungssystem der Schule kann auch
mit Blick auf die Rechtsgleichheit kein Leistungsanspruch begründet
werden. Die Entgeltlichkeit von Schulmaterial bleibt Teil des ent-
geltlichen Privatschulbesuchs.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Rechtsbegehren der Kläger
als unbegründet und die Klage ist abzuweisen.