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33 Parteientschädigung; Verrechnung
- Bestätigung der Praxis zur Verrechnung der Quoten bei teilweisem
Obsiegen / Unterliegen. Die Quoten sind auch dann zu verrechnen,
wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist.
- Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht
bereits im Entscheid verfügt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 in Sachen A.
gegen Regierungsrat des Kantons Aargau und Gemeinderat B.
(WBE.2011.325).
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Aus den Erwägungen

4.
4.1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang auferlegte die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin 2/3 der Verfahrenskosten und nahm den Rest
auf die Staatskasse. Dieses Vorgehen entspricht der Verfahrens-
kostenregelung gemäss § 31 Abs. 2 VRPG.
4.2
4.2.1.
Die Parteikosten regelte die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3
wie folgt:

"3.
A. werden ihre im Verfahren vor Regierungsrat entstandenen Partei-
kosten in Höhe von Fr. 15'411.80 (inklusive MWSt.) zu 1/3, abzüglich
der gemäss Ziffer 2 zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 1'820.35,
das heisst mit Fr. 3'316.90 aus der Staatskasse ersetzt."

Zur Begründung führte sie aus, da die Verweigerung der Be-
willigung der Gummimatten auf den kantonalen Entscheid zurück-
gehe, sei die Beschwerdeführerin für ihre notwendigen anwaltlichen
Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu 1/3, unter Verrech-
nung mit den von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten, zu Lasten
der Staatskasse zu entschädigen (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 29 VRPG).
4.2.2.
Die vorinstanzliche Parteikostenregelung geht in mehrfacher
Hinsicht fehl:
4.2.2.1.
Erstens beachtet sie die (publizierte) verwaltungsgerichtliche
Praxis zum revidierten VRPG betreffend Verrechnung der Quoten bei
teilweisem Obsiegen / Unterliegen nicht (AGVE 2009, S. 279 f.).
Hintergrund dieser Praxis ist die dem revidierten VRPG zugrunde
liegende Parteilehre (§ 13 VRPG), gemäss welcher im Beschwerde-
verfahren u. a. auch Behörden Parteistellung zukommt (insbesondere
§ 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG). Einem Beschwerdeführer steht bei-
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spielsweise regelmässig die Vorinstanz als Partei gegenüber (§ 13
Abs. 2 lit. e VRPG). Nach revidiertem VRPG hat ein obsiegendes
Gemeinwesen ausserdem Anspruch auf eine Parteientschädigung,
wenn es anwaltlich vertreten ist (AGVE 2009, S. 289 ff.). Im Ver-
gleich dazu kannte das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli
1968 (aVRPG) keine § 13 VRPG entsprechende Parteilehre und nach
langjähriger Praxis (zu § 36 aVRPG) hatten Gemeinwesen auch kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigungen (AGVE 2009, S. 290 f.;
2000, S. 377 ff; 1985, S. 384 ff.). Daraus erhellt, dass das Beschwer-
deverfahren nach revidiertem VRPG näher bei einem Zweipartei-
enverfahren liegt, als dies nach aVRPG der Fall war. Bezüglich der
Parteikostenregelung bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen wurde in
AGVE 2009, S. 279 deshalb an die materiell gleichlautende Rege-
lung in § 112 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984
(aZPO) und die Praxis, wonach die Parteikosten beider Parteien als
Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens
verrechnet werden (AGVE 2009, S. 279 mit Hinweisen auf
AGVE 2000, S. 51 f. sowie Alfred Bühler / Andreas Edelmann /
Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 6 mit Hinweisen), angeknüpft.
Diese zivilprozessuale Praxis gilt nach der Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO;
SR 272; in Kraft seit 1. Januar 2011) weiterhin (vgl. David Jenny, in:
Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 106 N 9; Hans Schmid, in:
Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 106 N 4; ferner: Karl Spühler
/ Annette Dolge / Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht
und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage,
Bern 2010, Kapitel 8 Rz. 77). Sinn und Zweck der Quotenverrech-
nung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsie-
genden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll.
Obsiegt jede Partei zur Hälfte, hat jede Partei ihre Parteikosten selbst
zu tragen und es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten.
Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern,
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bleibt ohne Einfluss auf den Verteilungsschlüssel (vgl. Bühler /
Edelmann / Killer, a. a. O., § 112 N 6 mit Hinweis). Die Quoten sind
daher auch dann zu verrechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich ver-
treten ist (Schmid, a. a. O., Art. 106 N 4; ebenso Bühler / Edelmann /
Killer, a. a. O, § 112 N 6 mit Hinweis). Nur so ist gewährleistet, dass
eine Partei, die selber (z. B. aus Kostengründen) auf den Beizug
eines Rechtsvertreters verzichtet, bei hälftigem Obsiegen nicht unge-
rechtfertigt mit Anwaltskosten der Gegenpartei belastet wird. Die
Vorgehensweise der Vorinstanz führt zum unhaltbaren Ergebnis, dass
die zur Hälfte obsiegende Partei, je nachdem, ob die Gegenpartei
anwaltlich vertreten ist oder nicht, von dieser einen hälftigen Partei-
kostenersatz erhält. Der Beizug eines anwaltlichen Vertreters hat je-
doch nichts mit dem Verfahrensausgang (Obsiegen / Unterliegen) zu
tun.
Vor Vorinstanz hatte neben der Beschwerdeführerin (§ 13
Abs. 2 lit. a VRPG) der Gemeinderat als Vorinstanz Parteistellung
(§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Der Gemeinderat obsiegte zu 2/3, die Be-
schwerdeführerin zu 1/3. Entsprechend der Verrechnungspraxis hätte
die Beschwerdeführerin dem Gemeinderat 1/3 seiner Parteikosten
ersetzen müssen. Da der Gemeinderat nicht anwaltlich vertreten war,
waren keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG). Dass die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin Parteikosten zusprach, war daher
falsch.
4.2.2.2.
Im Weiteren wurden im angefochtenen Entscheid die der Be-
schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten mit den Parteikosten,
die ihr (zulasten der Staatskasse) zugesprochen wurden, sogleich
verrechnet. Die Verrechnung von Forderungen ist in Art. 120 ff. OR
geregelt. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere
Leistungen, die in ihrem Gegenstande nach gleichartig sind,
schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig
sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR; wobei -
entgegen dem engen Wortlaut - genügt, wenn die Verrechnungs-
forderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist: vgl. Wolfgang
Peter, in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Wolfgang Wiegand
[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
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Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 120 N 4 mit Hinweisen).
Die Verrechnung konkreter Forderungen, die den Parteien noch gar
nicht bekannt, geschweige denn fällig sind, hält vor Art. 120 Abs. 1
OR nicht stand. Die Forderungen können daher nicht bereits im
Dispositiv verrechnet werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist
gesetzwidrig. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine
Verrechnung im späteren Zeitpunkt des Be- bzw. Vollzugs der
Forderungen indessen möglich.