2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 78

[...]

15 Angeordnete Nachbetreuung gemäss § 67l EG ZGB
Während der Dauer einer durch die Klinik angeordneten Nachbetreuung
kann ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung an das zuständige Fami-
liengericht gestellt werden; das Gleiche gilt bei ambulanten Massnahmen
(Lückenfüllung).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen
D.R. gegen den Entscheid der Klinik Königsfelden (WBE.2013.78).

Aus den Erwägungen

6.
6.1.
Der Vollständigkeit halber (und mangels entsprechender gesetz-
licher Regelung) rechtfertigt es sich zu prüfen, ob eine von einer
Nachbetreuung betroffene Person auch nach Ablauf der Beschwerde-
frist eine Möglichkeit hat, eine Änderung oder Aufhebung der ange-
ordneten Nachbetreuung zu verlangen, und welche Behörde diesfalls
dafür zuständig wäre.



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6.2.
6.2.1.
Gemäss Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung
und können ambulante Massnahmen vorsehen. Dem Bundesrecht
können keine weiteren Vorgaben betreffend die Nachbetreuung ent-
nommen werden (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7071 [nachfolgend: Bot-
schaft Erwachsenenschutz]).
6.2.2.
6.2.2.1.
Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legt sie gemäss
den kantonalrechtlichen Regelungen auch die Nachbetreuung fest.
Die Nachbetreuung ist höchstens auf sechs Monate zu befristen. Sie
fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine
Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt
(§ 67l EG ZGB). Wird die Nachbetreuung durch die Kindes- und Er-
wachsenschutzbehörde angeordnet, weil ihr auch die Entlassungszu-
ständigkeit zukommt, kann die Massnahme für maximal 12 Monate
angeordnet werden (§ 67m EG ZGB).
6.2.2.2.
Dem kantonalem Gesetz lässt sich keine Regelung entnehmen,
ob und bei welcher Behörde sich eine betroffene Person während der
Dauer der Nachbetreuung (maximal 6 bzw. 12 Monate) zur Wehr set-
zen kann bzw. beantragen kann, dass die Nachbetreuung aufgehoben
oder geändert wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Auch in den kantonalen Materialien betreffend die Einführung des
neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sind keine diesbezügli-
chen Hinweise ersichtlich (vgl. Botschaft des Regierungsrats des
Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011, Ziff. 9.6 ff.;
Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen
Rat vom 19. Oktober 2011, Ziff. 3.3.5). Anders ist dies beispielswei-
se im Kanton Graubünden, wo gemäss ausdrücklicher Gesetzesbe-
stimmung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die angeord-
nete Massnahme von Amtes wegen oder auf Antrag aufhebt, wenn
der Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann (Art. 54b des
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Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuches des
Kantons Graubündens; BR 210.100).
6.3.
6.3.1.
Es drängt sich daher die Frage auf, ob die aargauische kantonal-
rechtliche Regelung diesbezüglich unvollständig ist, mithin eine Ge-
setzeslücke vorliegt, welche von der richterlichen Instanz gefüllt
werden muss. Eine Gesetzeslücke liegt dann vor, wenn das Gesetz
nach den ihm zugrunde liegenden Ziel- und Wertvorstellungen eine
planwidrige Unvollständigkeit aufweist und deshalb anzunehmen ist,
der Gesetzgeber hätte, wäre er sich der Tatsachen und Rechtslage be-
wusst gewesen, anders entschieden. Bevor eine solche Lücke ange-
nommen werden darf, muss zunächst durch Auslegung ermittelt wer-
den, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusste Antwort des
Gesetzes bedeutet, d.h. ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen dar-
stellt (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1986,
in: ZBl 88/1987, S. 556 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2010, Rz. 234 ff.).
6.3.2.
Bei einer fürsorgerischen Unterbringung kann die betroffene
oder eine ihr nahestehende Person jederzeit ein Entlassungsgesuch
stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Sodann muss gemäss Art. 383 Abs. 3
ZGB eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit re-
gelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft werden. Wird diese
Massnahme während eines Aufenthalts in einer Wohn- und Pflege-
einrichtung angeordnet, kann die Erwachsenenschutzbehörde jeder-
zeit angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 ZGB). Bei Massnahmen zur
Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgeri-
schen Unterbringung kann das Gericht immer angerufen werden
(Art. 438 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang ist
ferner zu bemerken, dass gemäss Meinungen in der Lehre analog bei
einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung (vgl. Art. 434
ZGB), welche über eine längere Zeitspanne angeordnet wurde, auch
nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist seit Eröffnung des Ent-
scheides die Möglichkeit bestehen sollte, diesen mittels Beschwerde
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gerichtlich überprüfen zu lassen (THOMAS GEISER/MARIO
ETZENSBERGER in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 434/435 N 27 und Art. 439
N 35). Bereits in Anbetracht dieser Ausgangslage erscheint es nahe-
liegend, dass eine ähnliche Möglichkeit auch im Rahmen einer
zwangsweisen Nachbetreuung (oder ambulanten Massnahme), wel-
che regelmässig über mehrere Wochen oder Monate angeordnet wird,
bestehen muss.
6.3.3.
Das kantonale Recht schreibt vor, dass bei Vorliegen einer
Rückfallgefahr von Gesetzes wegen eine Nachbetreuung vorgesehen
werden muss (§ 67k Abs. 1 EG ZGB). Stimmt eine betroffene Person
der vorgeschlagenen Nachbetreuung nicht zu, so kann sie - wie im
vorliegenden Fall - gegen den Willen der betroffenen Person ange-
ordnet werden (vgl. § 67k Abs. 2 und 3 EG ZGB). Als mögliche
Massnahmen werden im Gesetz folgende Anordnungen beispielhaft
aufgezählt (§ 67k Abs. 1 EG ZGB):
"a) Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Be-
gleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unter-
ziehen,
b) Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,
c) Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Sucht-
mittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender
Untersuchungen nachzuweisen."
Die soeben zitierten gesetzlich vorgesehenen Massnahmen grei-
fen zweifelsohne tief in den Persönlichkeitsbereich ein. Wie auch bei
der fürsorgerischen Unterbringung muss aus diesem Grund eine re-
gelmässige Überprüfung auf Antrag der betroffenen Person möglich
sein. Beispielsweise ist es durchaus denkbar, dass der Zustand einer
Person sich nach einigen Wochen derart stabilisiert, dass eine weni-
ger engmaschige Überwachung oder sogar keine Massnahme mehr
notwendig ist, da die Rückfallgefahr aufgrund der Stabilisation aus-
reichend minimiert werden konnte. Möglich ist auch, dass die be-
troffene Person anderen, ebenso geeigneten Massnahmen im Laufe
der Zeit zustimmen würde.

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6.3.4.
Wie bereits erwähnt, äussert sich das kantonale Gesetz bezüg-
lich der Frage, ob eine einmal angeordnete Nachbetreuung im Laufe
der Zeit auf Antrag der betroffenen Person neu überprüft werden
kann, nicht. Immerhin regelt § 67o EG ZGB, dass die mit der Durch-
führung der angeordneten Massnahme im Einzelfall beauftragte
Stelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu er-
statten hat, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnun-
gen hält oder die Nachbetreuung beziehungsweise die ambulanten
Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen. Dies zeigt,
dass zumindest in diesen Fällen eine Nachbetreuung beziehungswei-
se ambulante Massnahme durch das zuständige Familiengericht auf-
gehoben oder abgeändert werden kann.
6.3.5.
Insgesamt drängt es sich auf, von einer planwidrigen Unvoll-
ständigkeit des kantonalen Gesetzes auszugehen.
6.4.
6.4.1.
Bei der Lückenfüllung hat das Gericht nach der Regel zu ent-
scheiden, die es als Gesetzgebungsorgan aufstellen würde (Art. 1
Abs. 2 ZGB). Die richterrechtliche Regel ist generell-abstrakt zu for-
mulieren und muss systematisch und wertungsmässig in das Gesetz
hineinpassen (IVO SCHWANDER in: Kostkiewicz/Nobel/Schwan-
der/Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
2. Aufl., Zürich 2011, Art. 1 N 2). Überzeugende Lehrmeinungen
und bisherige Rechtsprechung sollten berücksichtigt werden (Art. 1
Abs. 3 ZGB).
6.4.2.
Im Sinne einer ersten Feststellung im Rahmen der Lücken-
füllung ist mit Blick auf die bestehenden Gesetzesbestimmungen und
auf den erwähnten Eingriff in den Persönlichkeitsbereich (vgl.
Erw. 6.3.2. ff. hiervor) bei einer gegen den Willen einer Person ange-
ordneten Nachbetreuung festzuhalten, dass eine betroffene Person je-
derzeit einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer angeord-
neten Nachbetreuung stellen kann. Würden in unvernünftigen Ab-
ständen und in querulatorischer Weise wiederholt Beschwerden ge-
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gen die angeordnete Nachbetreuung eingereicht, müsste - in analo-
ger Anwendung der Rechtsprechung zu entsprechenden Entlassungs-
gesuchen - nicht auf die Beschwerden eingetreten werden
(vgl. BGE 130 III 729, Erw. 2.1).
6.4.3.
Fraglich bleibt, welche Behörde zur Beurteilung eines solchen
Antrags zuständig ist. Denkbar wäre einerseits jene Stelle, welche
die Nachbetreuung angeordnet hat, und somit entweder die Einrich-
tung (vgl. § 67l Abs. 1 EG ZGB) oder das Familiengericht als Kin-
des- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. § 67m Abs. 1 i.V.m. § 59
Abs. 1 EG ZGB). In Frage kommt ferner, dass stets das Familienge-
richt oder das Verwaltungsgericht zuständig ist. Nachfolgend ist zu
prüfen, welche der Möglichkeiten systematisch und wertungsmässig
am besten in die bestehenden gesetzlichen Regelungen passt.
6.4.4.
Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legen in Ein-
richtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen
und Kaderärzte die Nachbetreuung fest (§ 67l Abs. 1 EG ZGB). Die
Einrichtung ist einerseits gestützt auf Art. 429 Abs. 3 ZGB für die
Entlassung zuständig, wenn die Unterbringung auf einem ärztlichen
Entscheid beruht, welcher jedoch höchstens für eine Dauer von sechs
Wochen angeordnet werden darf. In allen anderen Fällen liegt die
Entlassungszuständigkeit grundsätzlich bei der Erwachsenenschutz-
behörde, ausser sie überträgt diese auf die Einrichtung (Art. 428
ZGB). In jedem Fall ist die durch eine Einrichtung angeordnete
Nachbetreuung auf sechs Monate zu befristen, und sie fällt spätestens
mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung des
Familiengerichts vorliegt (§ 67l Abs. 2 EG ZGB). Die Einrichtung
lässt dem Familiengericht eine Kopie der vorgesehenen Nachbetreu-
ung zukommen (§ 67l Abs. 2 EG ZGB). Hat die Einrichtung keine
ärztliche Leitung, ist nur das Familiengericht zur Anordnung der
Nachbetreuung ermächtigt (67l Abs. 4 EG ZGB). Das Familienge-
richt kann eine Nachbetreuung für eine Dauer von maximal zwölf
Monaten anordnen (§ 67m Abs. 2 EG ZGB). Unabhängig davon, ob
die Nachbetreuung durch die Einrichtung oder das Familiengericht
angeordnet wurde, muss die beauftragte Stelle (z.B. ambulant behan-
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delnder Psychiater) dem Familiengericht Meldung erstatten, sobald
sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die
Nachbetreuung nicht die gewünschte Wirkung erzielt (§ 67o
EG ZGB). Gemäss § 67p EG ZGB ist das Familiengericht ausserdem
für die Vollstreckung der angeordneten Nachbetreuung zuständig.
Den zitierten gesetzlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen,
dass es dem Willen des aargauischen Gesetzgebers entsprach, den
Familiengerichten die hauptsächliche Verantwortung im Bereich der
Nachbetreuung sowie der ambulanten Massnahmen zuzusprechen.
Selbst wenn die Einrichtung zur Anordnung der Nachbetreuung zu-
ständig ist, muss diese dem Familiengericht eine Kopie des Ent-
scheids zukommen lassen. Auch während der Dauer der durch die
Einrichtung angeordneten Nachbetreuung ist das Familiengericht für
die beauftragten Stellen diejenige Behörde, an welche sie Meldungen
erstatten muss, wenn die Nachbetreuung nicht wie vorgesehen ver-
läuft. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend und gerecht-
fertigt, dass Anträge zur Aufhebung oder Abänderung der Nachbe-
treuung an das Familiengericht gestellt werden müssen. Wie nachfol-
gend überdies aufgezeigt wird, kann die Zuständigkeit der Ein-
richtung oder des Verwaltungsgerichts nicht als sinnvolle Alternative
betrachtet werden.
6.4.5.
Die Zuständigkeit bei der Einrichtung zu belassen, wenn diese
die Nachbetreuung ursprünglich angeordnet hat, passt weniger gut in
die bestehenden kantonalen Regelungen hinein, entsprach es doch,
wie dargestellt (vgl. Erw. 6.4.4. hiervor), dem Willen des Gesetzge-
bers, die massgebliche Verantwortung für die Nachbetreuung dem
Familiengericht zuzusprechen. Die Einrichtung ist nach dem Ent-
scheid über die Nachbetreuung nicht mehr mit der eigentlichen
Durchführung konfrontiert.
Ferner erscheint eine solche Lösung auch nicht praktikabel: Die
betroffene Person befindet sich allenfalls schon seit mehreren Wo-
chen nicht mehr in der Einrichtung und diese müsste, um den Antrag
überhaupt beurteilen zu können, zunächst die beauftragte Stelle auf-
fordern, schriftliche Stellungnahmen einzureichen oder diese gar zu
einer Verhandlung vorladen. Da die Einrichtung keine Justizbehörde
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ist, steht für das Verwaltungsgericht zweifellos fest, dass ein solches
Vorgehen weder sinnvoll ist noch dem Willen des Gesetzgebers ent-
sprochen hätte, hätte er die Situation geregelt.
Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Regelung, wonach nach
Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist in gewissen Fällen (vgl.
Art. 428 Abs. 2 ZGB und Art. 429 Abs. 3 ZGB) ein Entlassungsge-
such im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung an die Einrich-
tung gestellt werden muss, ist, dass möglichst schnell über eine
Entlassung entschieden werden soll, wenn die Voraussetzungen der
fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind. Mit anderen
Worten soll keine Zeit verloren gehen (vgl. Botschaft Erwachsenen-
schutz, BBl 2006 7064). Wenn die Einrichtung im Rahmen einer für-
sorgerischen Unterbringung nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerde-
frist über die Entlassung entscheiden kann, präsentiert sich die Sach-
lage insofern anders als bei angeordneten Nachbetreuungen, als dass
sich die betroffene Person noch in der Einrichtung befindet und die
zuständigen Ärzte die Situation daher ohne weitergehende Abklärun-
gen ausreichend beurteilen können, um einen ersten Entscheid fällen
zu können. Vorliegend würde ein Antrag an die Einrichtung aber ge-
genüber einem Antrag an das Familiengericht keine Zeitersparnis be-
deuten, weshalb auch damit nicht gerechtfertigt werden kann, die Si-
tuation zwingend analog wie bei der fürsorgerischen Unterbringung
zu handhaben.
6.4.6.
Bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung kann das Verwaltungsgericht jederzeit
und unabhängig von der 10-tägigen Beschwerdefrist angerufen wer-
den (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 67q Abs. 1 lit. f EG ZGB). Denk-
bar wäre, in analoger Anwendung dieser Bestimmungen die Zustän-
digkeit für Anträge auf Aufhebung und Abänderung von Nachbetreu-
ungen beim Verwaltungsgericht anzusiedeln. Allerdings können die
Konstellationen wertungsmässig nicht verglichen werden: Bei einer
Einschränkung der Bewegungsfreiheit handelt es sich um einen der
massivsten Eingriffe im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung,
weshalb ein besonderer Rechtsmittelweg mit einer Garantie auf eine
sehr schnelle und definitive Entscheidung gerechtfertigt ist. Der Ein-
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griff durch die Anordnung einer Nachbetreuung ist demgegenüber
deutlich geringer. Ausserdem handelt es sich vom Wesen der Nach-
betreuung her grundsätzlich um eine längerfristige Massnahme, wel-
che aufgrund verschiedener Abklärungen festgelegt wurde. Eine Ein-
schränkung der Bewegungsfreiheit hingegen ist eine Massnahme, die
im Regelfall kurzfristig aufgrund einer akuten Belastungssituation
getroffen wird.
Ferner würde die Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungs-
gerichts bedeuten, dass den betroffenen Personen nur eine kantonale
Instanz zur Verfügung steht, was in Anbetracht des Prinzips des
doppelten Instanzenzugs, welches den Kantonen grundsätzlich nicht
gestattet, ihre oberen Gerichte in Zivilsachen als einzige Instanz
einzusetzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; KARL SPÜHLER/ANNETTE
DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich 2006, Art. 110 N 4), problematisch sein könnte.
6.5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei einer durch die
Einrichtung rechtskräftig angeordneten Nachbetreuung die betroffene
Person jederzeit beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf
Aufhebung oder Abänderung der angeordneten Nachbetreuung stel-
len kann. Gleiches gilt selbstredend bei einer ambulanten Massnah-
me, welche durch das Familiengericht gemäss § 67n EG ZGB an-
geordnet worden ist. Der entsprechende Entscheid des Familienge-
richts kann anschliessend innerhalb der 10-tägigen Frist mittels Be-
schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 450b
Abs. 2 ZGB i.Vm. § 67q lit. g EG ZGB).