2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 86

[...]

16 Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ist die Einschränkung
der Bewegungsfreiheit auch bei urteilsfähigen Personen möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. Mai 2013 in Sachen
M.P. gegen den Entscheid der Klinik Königsfelden (WBE.2013.263; publiziert
in: CAN - Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung 2013 Nr. 57 S. 142).
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Aus den Erwägungen

1.
1.1.
Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, die die Bewe-
gungsfreiheit einschränken, die Bestimmungen über die Einschrän-
kung der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 383 ff. ZGB).
1.2.
Der Begriff der Einschränkung der Bewegungsfreiheit gemäss
Art. 383 ZGB ist gemäss Botschaft zur Änderung des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 (nachfolgend: Botschaft Erwachse-
nenschutz) weit zu verstehen. Als Beispiel werden elektronische
Überwachungsmassnahmen, das Abschliessen von Türen oder das
Anbringen von Bettgittern aufgeführt (Botschaft Erwachsenenschutz,
BBl 2006 7039). Als bewegungseinschränkende Massnahmen gelten
somit sachliche Mittel mechanischer, elektronischer oder anderer Art,
die betroffene Personen daran hindern, sich frei zu bewegen oder die
ihren Bewegungsradius einschränken (BÜCHLER ANDREA ET AL.
[Hrsg.], Familienrechtskommentar [FamKomm] Erwachsenen-
schutz, Art. 428 N 5).
1.3.
Der zuständige Oberarzt entschied sich am 13. Mai 2013 für die
Aufrechterhaltung der Isolation des Beschwerdeführers, was bedeu-
tet, dass dieser sich weiter in einem verschlossenen Zimmer aufhal-
ten muss. Diese Massnahme schränkt die Bewegungsfreiheit des Be-
schwerdeführers ein und ist daher unter Art. 383 ZGB bzw. § 67q
Abs. 1 lit. f EG ZGB zu subsumieren. Das Verwaltungsgericht ist
folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1
Ziff. 5 ZGB zuständig.
2.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). So-
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weit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 450f ZGB).
3.
Grundlage für die Isolation des Beschwerdeführers ist Art. 383
ZGB, welcher folgendermassen lautet:
"1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfrei-
heit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger ein-
schneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als
ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient:
1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integri-
tät der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder
2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseiti-
gen.
2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der be-
troffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme ange-
ordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich
während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfall-
situationen.
3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie
möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre
Berechtigung hin überprüft."
4.
Zunächst ist zu bemerken, dass die gesetzlich verlangten
formellen Anforderungen erfüllt sind: Im Kanton Aargau sind die
diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte, das heisst Oberärzte
und höhere Chargen, zur Anordnung einer Einschränkung der Bewe-
gungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zu-
ständig (§ 67g Abs. 1 EG ZGB; vgl. Botschaft des Regierungsrats
des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011,
Ziff. 9.4.2). Bei Dr. med. X. handelt es sich um einen in der Klinik
Königsfelden angestellten Oberarzt, welcher die Verantwortlichkeit
der Akutstation Y. innehat und der befugt ist, eine solche Einschrän-
kung der Bewegungsfreiheit anzuordnen.



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5.
5.1.
In Anlehnung an den Gesetzestext ist zunächst zu prüfen, ob
eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität
des Beschwerdeführers oder Dritter vorlag (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 1),
oder (alternativ) ob eine schwerwiegende Störung des Gemein-
schaftslebens beseitigt werden musste (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 2).
Für den ersten Fall (Ziff. 1) wird verlangt, dass auf eine ausser-
gewöhnliche Situation reagiert werden muss (DANIEL STECK, in:
Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Ba-
sel 2012, Art. 383 N 12). Erforderlich ist eine ernsthafte, erhebliche,
gegenwärtige respektive zumindest unmittelbar bevorstehende Ge-
fahr. Die Gefährdung kann sowohl physischer (Gewalt, Weglaufen
etc.) oder psychischer Art (Belästigungen etc.) sein (KOKES -
Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012,
Ziff. 11.17). Im letzteren Fall (Ziff. 2) ist das Mass an Verständnis
und Toleranz, das von anderen Bewohnern und Bewohnerinnen der
Einrichtung verlangt werden kann, entscheidend (Botschaft Er-
wachsenenschutz, BBl 2006 7040).
5.2.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewegungsfreiheit
des Beschwerdeführers seit seinem Eintritt am 2. Mai 2013 einge-
schränkt wurde. So war er vom 2. Mai bis zum 11. Mai 2013 isoliert
und fixiert; am 11. Mai 2013 wurde die Fixation gelöst. Der Be-
schwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diese Massnahme.
Zu prüfen ist im Folgenden somit ausschliesslich, ob die am 13. Mai
2013 bis zum 21. Mai 2013 angeordnete Weiterführung der Isolation
rechtmässig ist.
5.3.
5.3.1.
Der zuständige Oberarzt schilderte anlässlich der Verhandlung
vom 14. Mai 2013, es sei wichtig, dass weder dem Beschwerdeführer
noch dem Klinikpersonal und den Mitpatienten etwas passiere. Der
Beschwerdeführer könne auch heute noch sehr schnell aggressiv
werden, wenn ihm etwas nicht passe. Man werde umgehend
Lockerungen vornehmen, wenn es ihm besser gehe. Beim letzten
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Mal habe die Klinik beim Öffnen des Settings schlechte Erfahrungen
gemacht; es sei zu Konflikten mit den Mitpatienten gekommen. Der
Beschwerdeführer brauche Reizabschirmung und Beruhigung. Am
letzten Freitag sei er aggressiv und bedrohlich gewesen, als man ur-
sprünglich die Fixation habe lösen wollen. Seit heute komme er drei
Mal eine halbe Stunde pro Tag aus der Isolation heraus; eine totale
Öffnung der Isolation wäre jedoch zu früh, zumal es gefährlich wer-
den könne und die Leute Angst vor ihm hätten. Er sei so lange fixiert
worden, weil sich niemand ins Isolationszimmer getraut habe. Die
Situation sei nicht einschätzbar gewesen. Es habe Beschimpfungen
und Drohungen gegeben. Es sei zu brutalen Aggressionen gekommen
und es sei eine grosse Impulsivität vorhanden gewesen, wie man es
beim Beschwerdeführer zum ersten Mal erlebt habe.
Auch die anwesende Pflegefachfrau bestätigte, anlässlich eines
früheren Klinikaufenthalts sei das Setting zu schnell gelockert wor-
den; dies sei "nicht gut rausgekommen". Sie schilderte, sie habe den
Beschwerdeführer in der vergangenen Woche sehr wechselhaft er-
lebt; heute jedoch habe er sich tiptop an die Abmachungen gehalten.
Man habe auch die Verantwortung für die Mitpatienten, welche
Angst vor dem Beschwerdeführer hätten. Gewisse Pflegepersonen
hätten selbst Angst gehabt, als er fixiert war, weil er unberechenbar
gewesen sei.
5.3.2.
In den Klinikakten findet sich am 13. März 2013 ein Eintrag,
wonach beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Stimmungslabilität
bestehe; Gespräche mit dem Beschwerdeführer würden sich schwie-
rig gestalten, da er schnell gereizt werde. Der Affekt sei sehr
wechselhaft, von angepasst und freundlich bis angespannt und verbal
bedrohlich. Psychomotorisch sei er unruhig; aufgrund des weiterhin
angespannten Zustands sei eine Fremdgefährdung nicht auszuschlies-
sen.
In den Tagen zuvor finden sich wiederholt Einträge, wonach der
Beschwerdeführer "zuerst ruhig, dann sehr laut, fordernd und
beleidigend" und "verbal bedrohlich", "im Arztgespräch sehr aggres-
siv (verbal)", bzw. "angespannt und gereizt" war. Entsprechende Ein-
träge finden sich seit Beginn der Hospitalisation in der Pflegedoku-
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mentation. Speziell zu erwähnen sind zudem diverse Einträge zu Be-
ginn der Hospitalisation, wonach der Beschwerdeführer dem Pflege-
personal gedroht hat, die Pflegefachperson umzubringen, bzw. ange-
kündigt hat, er werde das nächste Mal mit einer Waffe kommen. Am
6. Mai 2013 findet sich ein Eintrag, wonach der Beschwerdeführer
verbal aggressiv und zudem bedrohlich war, er zunehmend ange-
spannter wurde und der anwesenden Pflegefachfrau bei deren Ver-
such, die rechte Hand des Beschwerdeführers aus der Fixation zu lö-
sen, auf das Schlüsselbein geschlagen habe (dieser Vorfall wurde
vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung bestritten).
5.4.
Aufgrund der Schilderungen des Oberarztes und der zu einem
Grossteil übereinstimmenden Wahrnehmung der Pflegefachfrau so-
wie unter Würdigung der Einträge in den Krankenakten kann davon
ausgegangen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
rund um den 13. Mai 2013 nach wie vor unberechenbar war. Es er-
scheint nachvollziehbar, dass von der Einrichtung angenommen
wurde, dass der Beschwerdeführer (erneut) fremdaggressives Verhal-
ten hätte zeigen können. Dabei ist allerdings auch zu berücksichti-
gen, dass er bereits elf Tage im Intensivzimmer eingeschlossen und
davon neun Tage mit Gurten an das Bett fixiert war, was durchaus
auch Aggressionen hervorrufen kann. Eine ernsthafte und unmittel-
bar bestehende Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität
Dritter war nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer war bereits
mehrfach in der Klinik Königsfelden hospitalisiert. Es war bekannt,
dass es schon mehrfach zu Aggressionsausbrüchen auch in der Klinik
gekommen war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst zuge-
standen, dass es schon sehr aggressiv werden könne.
Zusammenfassend war die Voraussetzung nach Art. 383 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB noch knapp erfüllt; die Fortsetzung der Isolation des Be-
schwerdeführers wurde am 13. Mai 2013 zu Recht angeordnet,
insbesondere da es angezeigt war, die Isolation in kleinen Schritten
zu öffnen.



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5.5.
5.5.1.
Sodann ist zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
hinreichend beachtet wurde. Die Bewegungsfreiheit darf gemäss Ge-
setzestext nur eingeschränkt werden, "wenn weniger einschneidende
Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend
erscheinen" (Art. 383 Abs. 1 ZGB).
5.5.2.
Insbesondere aufgrund der möglichen Gefährdung Dritter - also
Klinikpersonal und Mitpatienten - war es notwendig, den Beschwer-
deführer von anderen Personen abzuschirmen. Es ist nicht er-
sichtlich, welche weniger einschneidende Massnahme hätte ergriffen
werden können, um Dritte vor dem Beschwerdeführer zu schützen.
Die Massnahme war denn auch genügend geeignet, das beabsichtigte
Ziel zu erreichen. Der Entscheid, den Beschwerdeführer in ein
Zimmer zu bringen, welches abgeschlossen wurde, ist somit unter
den gegebenen Umständen als verhältnismässig anzusehen.
5.6.
5.6.1.
Schliesslich wird in Art. 383 Abs. 1 ZGB die Urteilsunfähigkeit
der betroffenen Person als Voraussetzung genannt. Gemäss Art. 16
ZGB ist jede Person urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters,
infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder
ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu han-
deln. Urteilsfähig ist, wer einerseits über die Fähigkeit verfügt, den
Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens
einsehen und abwägen zu können. Andererseits muss ein Willensmo-
ment gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss der Einsicht nach
freiem Willen handeln zu können (MARGRITH BIGLER-
EGGENSBERGER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, 4. Aufl., Art. 16 N 3). Dabei
beurteilt sich die Urteilsfähigkeit nach konstanter Rechtsprechung
und Lehre nie abstrakt oder ein für alle Mal gleich bezüglich einer
Person, sondern stets relativ. Es kommt somit darauf an, ob die
Urteilsfähigkeit für eine konkrete Handlung und zu einem bestimm-
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ten Zeitpunkt gegeben ist (MARGRITH BIGLER-EGGENS-
BERGER, a.a.O., Art. 16 N 34).
Für Art. 383 ZGB kann dies nur bedeuten, dass die betroffene
Person bezüglich der Notwendigkeit der Anordnung und Umsetzung
der bewegungseinschränkenden Massnahme urteilsunfähig sein
muss, und zwar in dem Zeitpunkt, in welchem die Massnahme ange-
ordnet und umgesetzt wird. Eine allgemeine Urteilsunfähigkeit exis-
tiert nicht und kann daher auch nicht vorausgesetzt werden (vgl. auch
Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, wo Urteilsunfähigkeit betreffend Be-
handlungsbedürftigkeit vorausgesetzt wird).
5.6.2.
Wie bereits erwähnt, bestimmt Art. 438 ZGB, dass auf Mass-
nahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der
Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Einschrän-
kung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen -
also Art. 383 ff. ZGB - sinngemäss anwendbar sind. Ob das Krite-
rium der Urteilsunfähigkeit (Art. 383 Abs. 1 ZGB) auch bei der
Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgeri-
schen Unterbringung Geltung hat, wird in der Literatur kontrovers
diskutiert. Die Botschaft äussert sich nicht explizit dazu.
Der Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz vertritt die
Auffassung, dass die bewegungseinschränkenden Massnahmen im-
mer voraussetzen, dass die betroffene Person urteilsunfähig ist, sie
damit keine Rechtsgrundlage für die Bewegungsfreiheit einer Person
darstellen, welche auf ihrer Bewegungsfreiheit besteht und insoweit
als urteilsfähig angesehen werden muss (a.a.O., Art. 438 N 5). Auch
der Familienrechtskommentar Erwachsenenschutz spricht sich dafür
aus, dass Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
auch bei fürsorgerisch untergebrachten Personen nur bei Urteilsunfä-
higkeit zulässig ist, mit der Begründung, dass Art. 383 ZGB, auf den
Art. 438 ZGB verweist, ausschliesslich urteilsunfähige Personen er-
wähne (a.a.O., Art. 438 N 15).
Gemäss Praxisanleitung zum Erwachsenenschutzrecht der
KOKES hingegen können bewegungseinschränkende Massnahmen
im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung auch bei einer
urteilsfähigen Person angeordnet werden können (KOKES - Praxis-
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anleitung Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., Ziff. 11.12). Auch Dr. iur.
Patrick Fassbind gelangt in seinem Werk zur Überzeugung, dass
anders als bei Art. 383 ff. ZGB bei Art. 438 ZGB die Urteilsunfä-
higkeit der betroffenen Person kein Erfordernis darstellt (PATRICK
FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 349). Auch der
Erwachsenenschutz-Kommentar von Daniel Rosch et al. hält explizit
fest, dass die Bestimmungen des Art. 383 ff. sinngemäss anwendbar
seien: Abweichend von diesen Bestimmungen sei u.a., dass die
Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer FU nicht
von der Urteilsfähigkeit abhänge (DANIEL ROSCH ET AL. (Hrsg.),
Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu
Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011, Art. 438 N 2).
5.6.3.
Art. 438 i.V.m. Art. 383 ZGB erfasst ausschliesslich Massnah-
men, die keine Behandlung sind (Botschaft Erwachsenenschutz,
BBl 2006 7039; Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, a.a.O.,
Art. 438 N 3). Bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit
handelt es sich demnach in aller Regel nicht um eine therapeutische
Massnahme für den Betroffenen. Vielmehr geht es insbesondere um
den Schutz Dritter und darum, dass das Gemeinschaftsleben auf der
Abteilung nicht schwerwiegend gestört wird.
Im Gegensatz dazu geht es bei der Behandlung ohne Zustim-
mung gemäss Art. 434 ZGB ausschliesslich um therapeutische Mass-
nahmen gemäss Behandlungsplan, nämlich um eine medizinische
Behandlung im eigentlichen Sinne. Hier wird denn auch zu Recht
beim Betroffenen die Urteilsunfähigkeit betreffend Behandlungsbe-
dürftigkeit vorausgesetzt (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2).
Wenn der Basler Kommentar anfügt, eine bewegungseinschrän-
kende Massnahme bei einem urteilsfähigen Betroffenen müsse ent-
weder als Vollstreckung der fürsorgerischen Unterbringung angese-
hen werden oder Teil einer Behandlung nach Art. 434 f. ZGB
darstellen (Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 438
N 5), überzeugt dies nach dem hiervor Ausgeführten nicht, nachdem
der Kommentar in N 3 und 4 zu Art. 438 - zutreffenderweise - aus-
führt, die blosse Umsetzung der Anordnungen nach Art. 426 - 429
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ZGB werde nicht von Art. 438 ZGB erfasst, und Art. 438 ZGB er-
fasse ausschliesslich Massnahmen, die keine Behandlung seien.
Es drängt sich daher die Frage auf, wie die Einrichtung reagie-
ren kann, wenn jemand im Rahmen einer fürsorgerischen Unter-
bringung in der Klinik hospitalisiert ist und die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 383 ZGB erfüllt sind, der Betroffene jedoch gleichzeitig
urteilsfähig ist bezüglich der Notwendigkeit der Anordnung und Um-
setzung der bewegungseinschränkenden Massnahme. Folgt man der
Lehrmeinung gemäss Basler Kommentar und Familienrechtskom-
mentar, könnte die Einrichtung keine Einschränkung der Bewe-
gungsfreiheit zum Schutz Dritter bzw. zur Beseitigung einer schwer-
wiegende Störung des Gemeinschaftslebens auf der Abteilung anord-
nen, und es blieben wohl nur strafrechtliche Sanktionen. Dies kann
nicht Sinn und Zweck sein, wenn eine Person zur Behandlung einer
psychischen Störung per fürsorgerischer Unterbringung in eine
Einrichtung eingewiesen ist. Deshalb ist das Verwaltungsgericht
davon überzeugt, dass das Kriterium der Urteilsunfähigkeit bei der
Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgeri-
schen Unterbringung keine Geltung haben kann (so auch KOKES-
Praxisanleitung, a.a.O., Ziff. 11.12, PATRICK FASSBIND, a.a.O.,
S. 349, DANIEL ROSCH ET AL., a.a.O., Art. 438 N 2).
(...)