2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 116

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22 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit
Die Anordnung einer Eingrenzung auf einen Bezirk muss aufgrund der
potentiellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ver-
hältnismässig sein. Ein sehr geringfügiges Vermögensdelikt reicht hierfür
nicht.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 19. Februar 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integra-
tion (WPR.2013.7).

Aus den Erwägungen

3.2.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz
vom 11. Dezember 2012 auf das Gebiet des Bezirks Brugg einge-
grenzt. Zur Begründung führt die Vorinstanz lediglich aus, die Ein-
schränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers diene der
Verbesserung von Sicherheit und Ordnung.
2013 Migrationsrecht 117

Soweit sich die Eingrenzungsverfügung auf den Vorhalt des
Diebstahls in Windisch bezieht, ist Folgendes festzuhalten:
Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die Anordnung einer Ein-
grenzung geeignet sein kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu erhöhen, wenn ein Betroffener zuvor wegen Diebstahls verurteilt
wurde. Dies allerdings nur dann, wenn der Betroffene durch die Ein-
grenzung daran gehindert werden soll, sich potentiellen Deliktsorten
zu nähern oder wenn die Eingrenzung dazu führt, dass der Wirkungs-
kreis des Betroffenen massgeblich eingeschränkt wird. Diese Voraus-
setzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder wird der Be-
schwerdeführer durch die Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks
Brugg gehindert, erneut in Windisch Ladendiebstähle zu begehen,
noch wird in der dürftig begründeten Verfügung dargelegt, dass der
Beschwerdeführer daran gehindert werden müsste, Delikte ausser-
halb des Bezirks Brugg zu begehen. Den Akten ist jedenfalls nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer, über den angeblich begange-
nen geringfügigen Diebstahl in der Coop-Filiale Aarau hinaus, wei-
tere Delikte ausserhalb des Bezirks Brugg begangen hat.
In Bezug auf den Vorhalt des Diebstahls in Windisch ist die Ein-
grenzung auf den Bezirk Brugg damit ungeeignet, den angestrebten
Zweck zu erreichen.
Betreffend des Vorhalts des Ladendiebstahls in der Coop-Filiale
Aarau über einen Warenwert von CHF 6.85 ist festzuhalten, dass die
Eingrenzungsverfügung vom 12. Dezember 2012 zwar geeignet ist,
das von der Vorinstanz angestrebte Ziel der "Verbesserung von Si-
cherheit und Ordnung" zu erreichen. Fraglich ist hier jedoch, ob
nicht mit einer milderen Massnahme (Ausgrenzung aus der Stadt
oder dem Bezirk Aarau) der angestrebte Zweck auch erreicht werden
könnte. Die Vorinstanz äussert sich weder in ihrer abermals äusserst
dürftig begründeten Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung dazu,
weshalb nur mit einer Eingrenzung auf den Bezirk Brugg, der ange-
strebte Zweck erreicht werden kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein
wird, kann diese Frage jedoch vorliegend offen gelassen werden.
Wie bereits ausgeführt, muss die angeordnete Massnahme ver-
hältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. es muss ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Massnahme bestehen. Dabei ist ent-
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scheidend, ob der Betroffene die öffentliche Sicherheit und Ordnung
bereits gestört hat und wie gravierend die Störung zu qualifizieren ist
bzw. worauf sich eine allfällige Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung stützt. In casu steht für die Bemessung des
öffentlichen Interesses nur noch der vorgehaltene Ladendiebstahl in
Aarau zur Diskussion, da die Eingrenzung auf den Bezirk Brugg, wie
bereits ausgeführt, von vornherein nicht geeignet ist, weitere Delikte
in Windisch zu verhindern.
Gründet die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung wie im vorliegenden Fall einzig auf einem geringfügigen Dieb-
stahl über CHF 6.85, besteht zwar grundsätzlich ein öffentliches
Interesse an einer Gebietsbeschränkung. Dieses ist jedoch als relativ
klein einzustufen. Wird der geringfügige Diebstahl vom Betroffenen
bestritten und ein ausgefällter Strafbefehl angefochten und ist auf-
grund der Aktenlage nicht von einer klaren Beweislage auszugehen,
steht die Eingrenzung auf einen Bezirk in einem klaren Missverhält-
nis zum angestrebten Zweck. Mit anderen Worten ist im vorliegen-
den Fall mit Blick auf die potentielle Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung aufgrund des vorgehaltenen geringfügigen
Diebstahls nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an
einer Eingrenzung auf einen Bezirk auszugehen.
4.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die am 12. Dezember 2012
angeordnete Eingrenzung auf den Bezirk Brugg in Bezug auf den
Vorhalt des Diebstahls in Windisch nicht geeignet ist den angestreb-
ten Zweck zu erreichen. In Bezug auf den Vorhalt des geringfügigen
Diebstahls in Aarau ist fraglich, ob nicht auch ein milderes Mittel ge-
nügen würde; auf jeden Fall besteht aber kein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Eingrenzung auf den Bezirk Brugg.
Nach dem Gesagten ist die verfügte Eingrenzung unverhältnismäs-
sig, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2012
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.