2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 118

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23 Vorbereitungshaft; Verhältnismässigkeit
Auch wenn für die Anordnung einer Vorbereitungshaft sowohl der Haft-
zweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, ist die Verhältnismässig-
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keit zu prüfen. Insbesondere muss sich die Inhaftierung des Betroffenen
für die Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens aufgrund der konkre-
ten Umstände als notwendig erweisen.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 15. März 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2013.44).

Aus den Erwägungen

1.
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzu-
stellen, kann die zuständige kantonale Behörde einer Person, die
keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufent-
haltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen
(Art. 75 Abs. 1 AuG).
(...)
2. (...)
3.
Die Haftanordnung wird durch das MIKA unter anderem auf
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG gestützt. Danach liegt ein Haftgrund dann
vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der
Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
Gegen den Gesuchsgegner wurde durch das BFM eine unbefris-
tete Einreisesperre (heute Einreiseverbot) erlassen. Trotzdem hat er
das Gebiet der Schweiz wieder betreten. Aufgrund des eingereichten
und noch hängigen Asylgesuches kann er nicht sofort weggewiesen
werden. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.
(...)
4.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung des-
halb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das
Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst.

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4.1.
Mit dem Gesuchsgegner ist festzuhalten, dass die Anordnung
einer Vorbereitungshaft einen Eingriff in seine Bewegungsfreiheit
und damit einen Eingriff in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit
beinhaltet (Art. 10 Abs. 2 BV). Jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht
bedarf gemäss Art. 36 BV zu dessen Rechtfertigung einer gesetzli-
chen Grundlage. Zudem muss die Einschränkung durch ein öffentli-
ches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge-
rechtfertigt und im konkreten Fall verhältnismässig sein.
4.2.
Dass mit Art. 75 AuG eine gesetzliche Grundlage für die Ein-
schränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, bedarf keiner weiteren
Ausführungen. Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an
der Inhaftierung liegt in Fällen wie dem vorliegenden darin begrün-
det, dass das zuständige Migrationsamt die Durchführung des
Wegweisungsverfahrens sicherzustellen hat.
4.3.
4.3.1.
Weiter ist zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme geeignet
ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie sodann notwendig
ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme
genügen würde, und schliesslich, ob die Massnahme verhältnismäs-
sig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Inte-
resse an der Massnahme besteht.
Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Ist dies nicht der Fall, ist die Inhaftierung nicht rechtmässig und nicht
zu bestätigen.
4.3.2.
Dass die Inhaftierung eines Betroffenen grundsätzlich geeignet
ist, die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen,
liegt auf der Hand.
4.3.3.
Der Gesuchsgegner führte anlässlich der heutigen Verhandlung
mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung glaubhaft aus, er
habe seit Einreichung seines Asylgesuchs am 17. Januar 2013 jede
behördliche Anordnung befolgt. Von den Besuchen bei seiner Fami-
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lie sei er immer rechtzeitig nach B. in die Unterkunft zurückgekehrt.
Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers nicht bestritten.
Vielmehr geht selbst der Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung
davon aus, dass sich der Gesuchsgegner beim MIKA melden werde;
dies jedoch nur, bis er ausreisen müsse.
Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen des Gesuchsgeg-
ners zu zweifeln, zumal diese vom Gesuchsteller auch nicht bestrit-
ten wurden. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners seit Ein-
reichung seines Asylgesuches und der Einschätzung des mutmassli-
chen Verhaltens des Gesuchsgegners während des laufenden Asyl-
verfahrens durch den Gesuchsteller steht fest, dass keine Anzeichen
dafür vorliegen, der Gesuchsgegner werde sich während der Dauer
des Wegweisungsverfahrens den Behörden nicht zur Verfügung
halten. Auch wenn sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein
Haftgrund besteht, erscheint es nach dem Gesagten nicht notwendig,
das Wegweisungsverfahren durch Inhaftierung des Gesuchsgegners
sicherzustellen.
5.
Damit ist festzuhalten, dass die angeordnete Haft nicht erforder-
lich und somit unverhältnismässig ist. Die angeordnete Vorberei-
tungshaft ist nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unver-
züglich aus der Vorbereitungshaft zu entlassen.