28 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Auslän-
der der zweiten Generation; Rückfallgefahr
- Grundsätzlich ist eine positive Persönlichkeitsentwicklung im Rah-
men der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu
berücksichtigen und nicht bei der Qualifizierung des öffentlichen In-
teresses an der Entfernung aus der Schweiz. Wenn aber bei einem
Ausländer der zweiten Generation eine Rückfallgefahr aufgrund der
konkret vorliegenden Persönlichkeitsentwicklung praktisch ausge-
schlossen werden kann, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen
Interesses an der Wegweisung zu berücksichtigen und generalprä-
ventive Überlegungen haben in den Hintergrund zu treten
(Erw. 3.2.7.).
- Ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ange-
zeigt, aber den Umständen nicht angemessen, ist die betroffene Per-
son unter Androhung des Widerrufs zu verwarnen (Erw. 5.).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom
20. September 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integra-
tion (WBE.2011.1072).
Aus den Erwägungen
2.
2.1. (...)
2.2.
(...)
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirks-
gerichts K. vom 30. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Mo-
naten verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wies das Oberge-
richt des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. April 2011 ab. Der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ist
damit erfüllt.
3.
3.1.
Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung recht-
fertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende In-
teressenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismäs-
sig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei
Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der
Schweiz resultieren.
Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig an-
gewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf als verhältnismässig
erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prü-
fen.
3.2.
3.2.1.
Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit
bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der
Schwere des Verschuldens des Betroffenen. Ausgangspunkt und
Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das
heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist das Verschulden
eines Betroffenen zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses
werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt,
weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustel-
len ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts
vom 12. Juni 2012 [2C_797/2011], Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in
Bezug auf die Strafzumessung nicht angefochten, bleibt damit in der
Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezüg-
liche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (Urteil des Bundes-
gerichts vom 19. Januar 2005 [2A.570/2004], Erw. 3.3). Bei schwe-
ren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren
Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw.
erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Frei-
heitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich
aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf
bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend.
3.2.2.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts K.
vom 30. März 2010, bestätigt mit Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Aargau vom 7. April 2011, wegen mehrfacher Gefährdung des
Lebens, Gehilfenschaft zu Diebstahl, versuchten Diebstahls, Dieb-
stahls, mehrfachen bandenmässigen, teilweise versuchten Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs
zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug
von 21 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben
wurde.
In migrationsrechtlicher Hinsicht ist angesichts der Dauer der
teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten von einem schweren
Verschulden und damit von einem grossen öffentlichen Interesse an
der Verweigerung eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz auszu-
gehen; dies umso mehr, als das Obergericht des Kantons Aargau mit
Urteil vom 7. April 2011 die vom Beschwerdeführer an den Tag
gelegte kriminelle Energie, in Anbetracht der erschreckenden Rück-
sichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum, als hoch einstufte. (...)
Es besteht vorliegend kein Anlass, von den diesbezüglichen Be-
urteilungen der Strafrichter in migrationsrechtlicher Hinsicht abzu-
weichen. (...)
3.2.3.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Entscheid der Jugendan-
waltschaft des Kantons Aargau vom 16. Juni 2006 wegen mehrfacher
sexueller Nötigung, mehrfach versuchter sexueller Nötigung und
versuchter Nötigung zu 10 Tagen Einschliessung, unter Gewährung
einer Probezeit bis zum 24. April 2007, verurteilt werden musste, ist
aufgrund der Art der begangenen Delikte aus migrationsrechtlicher
Sicht grundsätzlich von einem erhöhten öffentlichen Interesse auszu-
gehen. Dies auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerde-
führer die Sexualdelikte im Alter von 16 Jahren beging und das
öffentliche Interesse nicht gleich stark zu erhöhen ist, wie wenn er
die Delikte als Erwachsener begangen hätte.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit
2004 wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das SVG bestraft
werden musste; letztmals gar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
L. vom 9. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in ange-
trunkenem Zustand sowie Verursachens von unnötigem Lärm durch
hohe Motordrehzahlen in niedrigen Gängen, begangen am 9. Januar
2011, d.h. nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirks-
gericht K. vom 30. März 2010 und während des laufenden Beru-
fungsverfahrens am Obergericht.
3.2.4.
Schliesslich ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers
betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und der er-
neuten Straffälligkeit am 9. Januar 2011 zweierlei anzumerken: Dass
einem Betroffenen die Rechtswohltat des teilbedingten Vollzugs
einer Freiheitsstrafe zuteil wird oder man ihn vor Ablauf der aus-
gefällten Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlässt, be-
deutet nicht, dass deshalb aus migrationsrechtlicher Sicht das öffent-
liche Interesse an einer Entfernung aus der Schweiz entscheidend
tiefer zu veranschlagen wäre oder gar dahinfallen würde. Vielmehr
wäre das öffentliche Interesse noch höher zu veranschlagen, wenn
einem Betroffenen der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe oder
die vorzeitige Entlassung verwehrt würde, da in diesem Fall der
Strafrichter bzw. die Strafvollzugsbehörde dem Betroffenen eine ne-
gative Bewährungsprognose stellen musste. Des Weiteren steht es
den Migrationsbehörden frei, diesbezüglich einen strengeren Mass-
stab anzulegen, da bei schwerwiegenden Delikten oder wiederholter
Delinquenz - wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt - kein Restri-
siko bezüglich der Rückfallgefahr hinzunehmen ist (RGAE vom
9. Juli 2009 [1-BE.2008.32], Erw. 4.2.2). Daher kann der Beschwer-
deführer aus der Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Zudem genügt die Tatsache, dass eine
ausländische Person im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gege-
ben hat, angesichts der vergleichsweise engmaschigen Betreuung
und intensiven Kontrolle in einer Strafanstalt für sich alleine nicht,
um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts
vom 12. November 2007 [2C_271/2007], Erw. 3.3; Urteil des Bun-
desgerichts vom 4. April 2006 [2A.688/2005], Erw. 3.1.3). Daher
kann der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
3.2.5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Führen eines Motor-
fahrzeugs am 9. Januar 2011 in alkoholisiertem Zustand keine
schwere Delinquenz mit einem schweren Verschulden darstelle und
zudem keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt worden seien. Seine
Entwicklung in persönlicher Hinsicht sei seit den dem Urteil des
Obergerichts vom 7. April 2011 zugrundeliegenden Straftaten sehr
positiv und stabil. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als vier Jah-
ren in einer festen Partnerschaft mit seiner Freundin und unterstütze
diese mit Rat und Tat. Zudem habe er nach der Untersuchungshaft im
April 2007 den Kontakt zu sämtlichen früheren Kollegen, mit denen
er die dem Urteil vom 7. April 2011 zugrunde gelegenen Delikte be-
gangen habe, abgebrochen. Sein Verhalten im Vollzug der Halbge-
fangenschaft habe keinerlei Anlass zu Beschwerden gegeben, was
das positive Bild des Beschwerdeführers abrunde und sein heutiges
Bemühen um tadelloses Verhalten zeige. Auch finanziell seien seine
Verhältnisse positiv und er habe seine Geldstrafe und die Bussen,
sämtliche Kosten der Gerichtsverfahren und der Halbgefangenschaft
sowie alle Anwaltshonorare pünktlich bezahlt. Auch beruflich könne
eine äusserst positive Bilanz gezogen werden. Nach der Lehre habe
er bei seiner Arbeitgeberin bleiben können. Er sei aufgrund seiner
guten Leistungen diverse Male betriebsintern ausgezeichnet worden,
habe Zusatzausbildungen absolviert und zudem an eine Stelle mit
komplexerem Anforderungsprofil wechseln können.
3.2.6. (...)
3.2.7.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Persönlichkeitsentwick-
lung verweist, ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist eine posi-
tive Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen der privaten Interessen
an einem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen und nicht bei
der Qualifizierung des öffentlichen Interesses an der Entfernung aus
der Schweiz. Dies jedoch nur dann, wenn die positive Persönlich-
keitsentwicklung durch die Beendigung des Aufenthalts in der
Schweiz zunichte gemacht würde.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine positive Persönlichkeits-
entwicklung im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Interesses
gänzlich ausser Acht zu lassen wäre.
Liegt bei einem Zweitgenerationsausländer eine Persönlich-
keitsentwicklung vor, die darauf hindeutet, dass sich der Betroffene
massgeblich gewandelt hat und dass gerade aufgrund der Persönlich-
keitsentwicklung (und nicht nur aufgrund des Wohlverhaltens wäh-
rend einer gewissen Zeit seit letzter rechtskräftiger Verurteilung) eine
Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann, ist das öffent-
liche Interesse an der Wegweisung nicht gleich hoch zu veranschla-
gen, wie wenn keine konkreten Umstände darauf hindeuten, dass
eine Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann. In die-
sem Fall haben generalpräventive Überlegungen in den Hintergrund
zu treten.
Zur Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers ist Fol-
gendes anzumerken: Der Beschwerdeführer besuchte die 4. Klasse
der Bezirksschule, als er gegenüber einer zwei Jahre jüngeren Mit-
schülerin zusammen mit Kollegen im Sommer 2004 massive sexuel-
le Übergriffe beging. In der Folge wurde er von der Schule verwie-
sen und musste seine Grundschulausbildung an einer anderen Schule
abschliessen, erreichte jedoch offenbar aufgrund des teilweise unter-
schiedlichen Unterrichtsstoffes keinen genügenden Abschluss. Trotz-
dem konnte er am 1. August 2005 bei einem Krankenversicherungs-
unternehmen eine kaufmännische Lehre beginnen, welche er am
31. Juli 2008 abschloss. Von Oktober 2006 bis April 2007 verübte er,
unter anderem zusammen mit den gleichen Kollegen, mit denen er
bereits wegen der begangenen Sexualdelikte bestraft werden musste,
eine Vielzahl von Vermögensdelikten und wurde zudem wegen
mehrfacher Gefährdung des Lebens verurteilt, weil er zusammen mit
seinen Kollegen am 21. und 26. März 2007 Steine auf Autos, die auf
der kantonalen Autobahn T5 fuhren, warf. Gemäss eigenen Aussagen
hat der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen früheren Kollegen
nach seiner Verhaftung am 11. April 2007 abgebrochen.
Aufgrund der Akten sowie der Partei- und Zeugenbefragung an-
lässlich der Verhandlung präsentiert sich der Beschwerdeführer heute
in einem vollkommen anderen Bild. Offensichtlich hat er aufgrund
seines beruflichen Erfolges, seiner inzwischen wahrgenommenen
Verantwortung gegenüber seinen Eltern und seinem Bruder sowie
aufgrund seiner Beziehung zu seiner langjährigen Freundin sein Le-
ben neu ausgerichtet: Der Beschwerdeführer ist seit Beginn der
Lehre beim gleichen Krankenversicherungsunternehmen angestellt
und heute im Bereich der Beratung von Privat- und Halbprivatversi-
cherten tätig. Nach Abschluss der Lehre absolvierte er eine Zusatz-
ausbildung zum Marketingfachmann BVS und befindet sich derzeit
in einer Weiterbildung zum eidg. dipl. Fachmann Sozialversicherun-
gen. Diese wird er voraussichtlich im Oktober 2014 abschliessen.
Geplant ist eine weitere Ausbildung zum Experten im Bereich So-
zialversicherungen. Seine Arbeitgeberin schätzt die Arbeitsleistung
des Beschwerdeführers offenbar sehr. Aufgrund der Akten und den
Äusserungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers anlässlich der
Zeugenbefragung ist erstellt, dass die Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers mit seiner Arbeitsleistung äusserst zufrieden ist. Der Be-
schwerdeführer konnte per 1. Juni 2012 einen firmeninternen Stel-
lenwechsel vornehmen und wirkte am Aufbau der neu zentral geführ-
ten Beratungsabteilung für Privat- und Halbprivatversicherte mit.
Seither betreut der Beschwerdeführer Privat- und Halbprivatver-
sicherte mit entsprechend höherer Verantwortung. Der Vorgesetzte
des Beschwerdeführers führt darüber hinaus aus, dass der Beschwer-
deführer über das Potenzial für eine Führungsposition verfüge und
sich für eine Kaderfunktion eigne.
In familiärer Hinsicht ist aufgrund der Partei- und Zeugenbefra-
gung erstellt, dass der Beschwerdeführer in hohem Masse seine
Familienmitglieder unterstützt. Der Beschwerdeführer lebt mit sei-
nen Eltern, seinem Bruder und dessen Ehefrau zusammen. Die Eltern
des Beschwerdeführers beziehen jeweils eine IV-Rente und sind
krankheitsbedingt nicht in der Lage, selbständig sämtliche anfallen-
den Arbeiten zu erledigen, insbesondere in administrativen Belangen
sind sie auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Vor allem
die Mutter des Beschwerdeführers ist auf seine Unterstützung an-
gewiesen. Sie befindet sich seit dem Jahr 2002 aufgrund einer an-
dauernden depressiven Störung sowie einer Angst- und Panikstörung
in psychiatrischer Behandlung. Der Bruder des Beschwerdeführers
leidet an einer seit seiner Kindheit bestehenden neuropsychologi-
schen Funktionsstörung, aufgrund derer er in administrativen Be-
langen ebenfalls auf Hilfe angewiesen ist. Der Beschwerdeführer un-
terstützt sämtliche Familienmitglieder in administrativen Angelegen-
heiten. Darüber hinaus erledigt der Beschwerdeführer auch anfallen-
de Arbeiten im Haushalt, zu denen seine Eltern nicht in der Lage
sind. Von seinem monatlichen Brutto-Einkommen in Höhe von
CHF 5'433.00 bezahlt der Beschwerdeführer monatlich
CHF 3'000.00 auf das gemeinsame Konto der Familie, welches zur
Deckung der alltäglichen Kosten der gesamten Familie dient. Nach
dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Familien-
mitglieder im Alltag sowohl in administrativen Belangen, als auch im
Haushalt und auch in finanzieller Hinsicht, weit über das übliche
Mass hinaus unterstützt und in Bezug auf die Mutter und den Bruder
von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis vom Beschwerde-
führer auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat seit sechs Jahren eine Freundin. Ge-
mäss den Ausführungen seiner Freundin hat der Beschwerdeführer
auch sie massgeblich unterstützt. Insbesondere hat der Beschwerde-
führer seiner Freundin in schulischer und beruflicher Hinsicht
bezüglich Bewerbungsschreiben und der Vorbereitung auf Bewer-
bungsgespräche Hilfe geleistet und war nach Aussagen seiner Freun-
din dafür verantwortlich, dass sie heute eine Ausbildung absolviert.
Aufgrund des durch den Beschwerdeführer manifestierten Rei-
feprozesses, in dessen Verlauf er sein Leben neu ausgerichtet hat,
kann heute die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig
wird, praktisch ausgeschlossen werden. Das mit Urteil des Oberge-
richts des Kantons Aargau vom 7. April 2011 festgestellte Motiv der
Langeweile für die 2006/2007 als 18-jähriger begangenen Straftaten
fällt heute vollkommen ausser Betracht. An der heute praktisch in-
existenten Rückfallgefahr vermag auch der Strafbefehl der Staatsan-
waltschaft Aarau-Lenzburg vom 9. März 2011 wegen Führens eines
Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Verursachens von
unnötigem Lärm durch hohe Motorendrehzahlen in niedrigen
Gängen nichts zu ändern. Dabei handelt es sich zwar auch um einen
Verstoss gegen die Rechtsordnung, jedoch steht dieser in keinem Zu-
sammenhang mit den beiden Verurteilungen durch die Jugendanwalt-
schaft und das Obergericht des Kantons Aargau. Unter diesen
Umständen ist das öffentliche Interesse vorliegend nicht gleich hoch
zu veranschlagen, wie wenn noch von einer potentiellen Rückfallge-
fahr ausgegangen werden müsste.
3.2.8.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der praktisch inexistenten
Rückfallgefahr primär aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe von
einem grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung
auszugehen.
3.3.
Dem festgestellten grossen öffentlichen Interesse an der Entfer-
nung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Inte-
resse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
3.3.1.
Bezüglich des privaten Interesses ist im Rahmen der Verhältnis-
mässigkeitsprüfung vorab die Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu
berücksichtigen. Je länger eine ausländische Person in der Schweiz
anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen
(BGE 130 II 176, Erw. 4.4.2). (...) Allerdings ist selbst bei einem
Ausländer der "zweiten Generation", der in der Schweiz geboren ist
und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat und
deshalb dieses Land als seine Heimat betrachtet, ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht in jedem Fall ungerechtfertigt
(BGE 122 II 433, Erw. 2c).
3.3.2.
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat
sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Vom 2. September 2011
bis zum 26. Februar 2012 befand er sich im Strafvollzug. Da die
anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt - unter Abzug
der in Unfreiheit verbrachten Zeitspanne - zu berechnen ist, ergibt
sich für ihn eine Aufenthaltsdauer von gut 24 Jahren, während der er
ununterbrochen in der Schweiz lebte (vgl. RGAE vom 25. Juni 2010
[1-BE.2009.23], Erw. II/4.3.1). Aufgrund dieser sehr langen Aufent-
haltsdauer ist ihm bereits ein sehr grosses privates Interesse am Ver-
bleib in der Schweiz zuzubilligen.
3.3.3.
In Bezug auf die Umstände des Einzelfalls spielen insbesondere
die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, d.h. seine Bezie-
hungssituation, und dabei namentlich die Auswirkungen und Nach-
teile eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auf sie, eine
Rolle.
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kin-
der. Er wohnt zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder, der
wegen einer neuropsychologischen Störung offenbar vermehrt Unter-
stützung bedarf. Beide Elternteile beziehen Renten der Invalidenver-
sicherung. Der Beschwerdeführer bringt vor, er unterstütze seine Fa-
milie persönlich, finanziell und in administrativen Belangen. Zudem
habe er sich auch während des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft
um seine Familie gekümmert und würde dies auch nach einem
allfälligen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung tun. Es bestehe
mithin ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und seine Wegwei-
sung aus der Schweiz hätte gravierende Folgen für die Familie.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerde-
führers wegen eines Rückenleidens nicht mehr arbeitsfähig ist und
eine IV-Rente bezieht. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit
2002 u.a. wegen einer andauernden depressiven Störung sowie einer
Angst- und Panikstörung in psychiatrischer Behandlung. Die Erkran-
kung steht gemäss Gutachten der Psychiatrischen Klinik K. vom
13. September 2005 im Zusammenhang mit einem schweren Unfall,
bei dem ihre Schwester in Kroatien unmittelbar neben ihr von einem
betrunkenen Autofahrer angefahren und schwer verletzt wurde. Die-
ser Unfall sowie weitere Vorfälle in ihrem unmittelbaren familiären
Umfeld führten bei der Mutter des Beschwerdeführers offenbar zu
Verlustängsten in Bezug auf ihren Ehemann und ihre beiden Söhne.
Seit dem Strafurteil des Obergerichts vom 7. April 2011 gegen den
Beschwerdeführer und dem damit einhergehenden migrationsrecht-
lichen Verfahren betreffend seine Wegweisung aus der Schweiz hat
sich ihr Zustand massiv verschlechtert.
Der Bruder des Beschwerdeführers leidet an einer leichten früh-
kindlichen Hirnschädigung. Obschon er beruflich integriert werden
konnte, ist er insbesondere in administrativen Belangen auf Hilfe an-
gewiesen und nicht in der Lage, seine Eltern zu unterstützen.
Aufgrund der Akten sowie der Partei- und Zeugenbefragung ist
erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ver-
mehrt um seine Familie, insbesondere um seine Mutter und seinen
Bruder, kümmert und sie im täglichen Leben unterstützt. Eine Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz würde vor allem
die Mutter des Beschwerdeführers stark beeinträchtigen. Gemäss
Stellungnahme der Klinik S. vom 14. Dezember 2011, würde eine
Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Mutter "in eine massive
Krise stürzen und die sozialpsychiatrische Begleitung und Behand-
lung im ambulanten Setting unmöglich machen".
Nach dem Gesagten ist der Bruder des Beschwerdeführers von
ihm in gewissen, jedoch nicht sehr grossen Umfang abhängig, woge-
gen die Mutter des Beschwerdeführers in besonderem Masse von
ihm abhängig ist. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer während seiner Halbgefangenschaft frühmorgens
und über Mittag seine Mutter aufsuchte und diese bereits unter der
Abwesenheit des Beschwerdeführers während der Wochenenden litt.
Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen ein erhöhtes pri-
vates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
Der Beschwerdeführer hat seit sechs Jahren eine Freundin, wel-
che er offenbar zu heiraten beabsichtigt. Die Partnerschaft zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Freundin scheint sich trotz Voll-
zug der Freiheitsstrafe gefestigt zu haben. Der Beschwerdeführer
macht geltend, ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und
die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sei unverhältnis-
mässig und verstosse gegen die Achtung des Familienlebens (Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Dem kann so nicht gefolgt werden.
Die Freundin des Beschwerdeführers wusste offenbar schon vor ihrer
Beziehung von seiner kriminellen Vergangenheit. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, mussten der Beschwerdeführer und seine
Freundin aufgrund seiner Straffälligkeit zumindest damit rechnen,
ihre Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz leben zu können.
Demnach kann der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Freundin
allenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib
in der Schweiz ableiten.
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer bezüglich der Beziehung
zu seinen Familienangehörigen und zu seiner Freundin vor allem we-
gen der Unterstützung seiner kranken Mutter ein erhöhtes privates
Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
3.3.4.
In persönlicher Hinsicht ist sodann insbesondere auf die wirt-
schaftliche Integration des Beschwerdeführers einzugehen sowie auf
seine Chancen einer ökonomischen Eingliederung in die heimatli-
chen Verhältnisse.
Der Beschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung zum Kauf-
mann bei einer Versicherungsgesellschaft und blieb nach Lehrab-
schluss bei dieser angestellt. Gemäss den Zwischenzeugnissen und
den Ausführungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers anläss-
lich der Zeugenbefragung ist die Arbeitgeberin sehr zufrieden mit
den Leistungen des Beschwerdeführers, welchen sie als sehr selb-
ständig und verantwortungsbewusst wahrnimmt. Am 20. April 2011
erlangte der Beschwerdeführer das Diplom zum Marketingfachmann
BVS. Per 1. Juni 2012 wurde er in eine Abteilung der Versicherung,
welche Privat- und Halbprivatversicherte betreut, befördert. Zudem
begann der Beschwerdeführer im Oktober 2012 eine Ausbildung zum
Sozialversicherungsfachmann. Sein Vorgesetzter qualifiziert den Be-
schwerdeführer u.a. als äusserst engagierten und hilfsbereiten Mitar-
beitenden. Seine offene und positive Art werde bei seinen Teamkolle-
gen und auch bei den Vorgesetzten sehr geschätzt. Die Leistungen
seien hinsichtlich Arbeitsqualität und -quantität sehr zufrieden-
stellend, was ebenfalls für sein Fachwissen und sein Teamverhalten
gelte. Auch sei Potential für eine allfällige spätere Führungsposition
vorhanden. Dies geht auch aus der Zielvereinbarung und -beurteilung
vom 15. April 2013 hervor, wonach der Beschwerdeführer sich für
eine Kaderfunktion und mehr Verantwortung eignet. Schliesslich
bringen mehrere vom Beschwerdeführer betreute Kunden ihre
Zufriedenheit in Schreiben an die Arbeitgeberin zum Ausdruck.
Der Beschwerdeführer kommt für sich selbst auf, ist wirtschaft-
lich unabhängig und wird von seiner Arbeitgeberin, seinen Arbeits-
kollegen und den durch ihn betreuten Kunden sehr geschätzt. Mit
seiner bereits abgeschlossenen und seiner gegenwärtigen, bis Ok-
tober 2014 dauernden, Weiterbildung zeigt er Engagement im Hin-
blick auf seine berufliche Laufbahn in der Versicherungsbranche. Zu
Gunsten des Beschwerdeführers ist daher auf eine sehr erfolgreiche
berufliche Integration in der Schweiz zu schliessen.
Hingegen ist zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in
Bosnien-Herzegowina gäbe es keine Krankenversicherung, womit
ihm seine bisher erworbenen Kenntnisse in der Versicherungsbran-
che dort gar nichts nützen würden, Folgendes anzumerken: Wie der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht vorbringt, ist dieser
kroatischer Staatsangehöriger. Die Familie des Beschwerdeführers
mag zwar ursprünglich aus Bosnien-Herzegowina stammen; vorlie-
gend ist jedoch die Eingliederung des Beschwerdeführers in
Kroatien, seinem Heimatland, zu prüfen. Folglich kann offen gelas-
sen werden, ob dem Beschwerdeführer eine soziale und berufliche
Integration in Bosnien-Herzegowina unzumutbar wäre. Vielmehr ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit sei-
ner Ausbildung und Berufserfahrung eine berufliche Integration auch
in seinem Heimatland Kroatien möglich ist. Damit sind seine
Eingliederungschancen in den heimatlichen Arbeitsmarkt - selbst un-
ter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren
Wirtschaftslage und allfälligen Startschwierigkeiten - intakt.
Über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers lässt sich
den Akten nichts entnehmen, was sein Interesse am Verbleib in der
Schweiz erhöhen würde. Der Beschwerdeführer kann denn auch aus
der Bezahlung seiner Schulden infolge Straffälligkeit nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten.
Nach Massgabe der sehr erfolgreichen beruflichen Integration
in der Schweiz und den gleichwohl intakten beruflichen Integrations-
aussichten im Heimatland ist dem Beschwerdeführer schliesslich ein
zusätzlich erhöhtes Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen.
3.3.5.
Zur Feststellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers,
die gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sprechen,
sind weiter mit Blick auf den Grad der Integration insbesondere die
sprachlichen Fähigkeiten und das persönliche Umfeld sowie seine
Persönlichkeitsentwicklung zu beachten. Zu prüfen ist mithin, ob der
Beschwerdeführer bei einem Verlassen der Schweiz in unzumutbarer
Weise aus einem sozialen Umfeld herausgerissen bzw. ob er im Hei-
matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen wür-
de oder ob durch die Ausreise eine positive Persönlichkeitsentwick-
lung zunichte gemacht würde. Dabei sind in Fällen wie dem Vor-
liegenden auch jene Aspekte zu beachten, die eine Rückkehr ins
Heimatland aufgrund der dort aktuell bestehenden Situation als unzu-
mutbar erscheinen lassen (BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er kenne sein Heimatland
kaum. Er habe dort nur einige Male ferienhalber verweilt. Schliess-
lich habe er ungenügende Kenntnisse in der kroatischen Sprache und
sei nicht in der Lage, sich darin schriftlich auszudrücken. (...) Auch
wenn die Gepflogenheiten seines Heimatlandes ihm nicht gleich ver-
traut sein dürften, wie einem dort aufgewachsenen jungen Mann, so
stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass seine Eingliederungschancen
in die heimatliche Gesellschaft grundsätzlich intakt sind. Dies insbe-
sondere auch aufgrund seiner Sprachkenntnisse, die er bereits in der
Schweiz beruflich einsetzt. Unüberwindbare Integrationsprobleme
sind nicht erkennbar. Im Sinne eines Vergleichs gilt es im Übrigen
festzuhalten, dass bei jungen Erwachsenen aus dem Herkunftsland
des Beschwerdeführers, die neu in die Schweiz übersiedeln und über
keine Kenntnisse einer Landessprache verfügen, ohne Weiteres ange-
nommen wird, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, sich in die
schweizerischen Verhältnisse zu integrieren. Es ist vor diesem Hin-
tergrund nicht ersichtlich, weshalb die Integrationsprobleme des
Beschwerdeführers im Heimatland grösser sein sollten als die Inte-
grationsprobleme, welche die Vorgenannten in der Schweiz zu be-
wältigen haben. An der Annahme intakter Integrationsaussichten än-
dert auch nichts, wenn die nächsten Verwandten und die Freundin
des Beschwerdeführers in der Schweiz bleiben. Insgesamt dürfte da-
her in Anbetracht dieser Umstände sowie der allgemeinen wirtschaft-
lichen Lage eine Rückkehr in sein Heimatland zwar mit Schwierig-
keiten verbunden, aber keinesfalls unzumutbar, sein.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, seine persönliche
Entwicklung seit den dem Urteil vom 7. April 2011 zugrundeliegen-
den Taten sei sehr positiv und stabil. Seine einzige Verfehlung beste-
he in einem Fahren in angetrunkenem Zustand, welche er am
9. Januar 2011 begangen hatte. Selbst wenn man den Vorfall vom
9. Januar 2011 ausser Acht lassen würde, könnte der Beschwerdefüh-
rer aus seiner ansonsten effektiv äussert positiven Persönlichkeitsent-
wicklung nichts ableiten. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch
ist aus den Akten ersichtlich, dass diese positive Persönlichkeitsent-
wicklung aufgrund einer Wegweisung zunichte gemacht würde.
3.3.6.
Zusammenfassend beruht das private Interesse des Beschwerde-
führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz primär auf seinem
Status als Ausländer der zweiten Generation und seiner sehr langen
Anwesenheitsdauer, auf der Beziehung des Beschwerdeführers zu
seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, insbesondere
zu seiner Mutter sowie zu seiner Schweizer Freundin. Hinzu kom-
men Nachteile im Zusammenhang mit dem Abbruch seiner äusserst
erfolgreichen beruflichen Integration und gewisse, jedoch nicht un-
überwindbaren Integrationsprobleme im Heimatland. Insgesamt ist
das private Interesse als sehr gross zu qualifizieren.
4.
Bei der Gesamtwürdigung der sich gegenüber stehenden öffent-
lichen und privaten Interessen ist letztlich nicht von einem über-
wiegenden öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerde-
führers auszugehen. Ausschlaggebend ist das sehr grosse private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. oben 3.3.6). Mit
Blick auf das öffentliche Interesse ist massgebend, dass der Be-
schwerdeführer die gravierenden Sexualdelikte als Jugendlicher be-
gangen hatte und keine weiteren derartigen Delikte folgten. Mit
Blick auf die Deliktsserie, welche zu einer Freiheitsstrafe von
27 Monaten führte, ist entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer
von seinen früheren Mittätern distanzierte und aufgrund seiner Ent-
wicklung heute lediglich noch von einer verschwindend kleinen
Rückfallgefahr auszugehen ist, weshalb das öffentliche Interesse an
einer Entfernung aus der Schweiz trotz langjähriger Freiheitsstrafe
lediglich als gross zu qualifizieren ist.
Unter diesen Umständen wären der Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus
der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, jedoch mangels überwie-
genden öffentlichen Interesses unverhältnismässig.
5.
Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht ange-
messen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Mass-
nahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG).
Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im
heutigen Zeitpunkt vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz abzuse-
hen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Mass-
nahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Dem Beschwerde-
führer wird lediglich eine letzte Chance eingeräumt, sein Leben in
der Schweiz deliktsfrei zu gestalten. Er wird ausdrücklich auf Art. 63
AuG aufmerksam gemacht, wonach insbesondere ein erneuter
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen kann.
Sollte der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen, steht es dem
Migrationsamt frei, seine Anwesenheitsberechtigung erneut in Frage
zu stellen und dabei seine früheren Verurteilungen mitzuberücksich-
tigen. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer gar den Vorwurf
gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt
gelassen und nicht davon abhalten können, weiter zu delinquieren.
Zudem wäre eine weitere Delinquenz wohl so zu verstehen, dass der
Beschwerdeführer trotz drohender Trennung von seiner Familie nicht
fähig oder willens ist, sich rechtskonform zu verhalten.
Nachdem unter diesen Umständen sämtliche Voraussetzungen
für eine Verwarnung erfüllt und keine weiteren Abklärungen notwen-
dig sind, ist die Verwarnung in Anwendung von § 49 VRPG direkt
durch das Verwaltungsgericht auszusprechen.
6.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 16. November 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs der Nie-
derlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu
verwarnen.