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29 Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens bei Doppelbürgerschaft
Verfügt eine Person sowohl über die Staatsangehörigkeit der Schweiz als
auch diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft,
kommt das FZA zur Anwendung. Das AuG gilt nur insoweit, als das FZA
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG eine vorteilhaf-
tere Rechtsstellung vorsieht (Erw. 2.1.).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. Oktober
2013 in Sachen A. und B. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2012.1060).