2013 Migrationsrecht 145

[...]

32 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung; Verhältnismässigkeit
- Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor,
wenn die relevanten Aspekte in ihrer Gesamtheit als schwerwiegen-
den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu quali-
fizieren sind (Erw. 2.3.5.).
- Fehlen strafrechtliche Verurteilungen, ist das öffentliche Interesse
daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 146

Ordnung tangiert wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen
war (Erw. 3.2.1.).
- I.c. erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhält-
nismässig (Erw. 3.).

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. Oktober
2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2011.1064).

Sachverhalt (Zusammenfassung)

Der Beschwerdeführer reiste 1991 im Alter von zehn Jahren in
die Schweiz ein. Er wurde schon bald nach seiner Einreise erstmals
straffällig und konsumierte ab 1995 illegale Suchtmittel. Bis im Jahr
2010 kam es regelmässig zu Verurteilungen (hauptsächlich wegen
Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz), wobei der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von
insgesamt über 17 Monaten verurteilt wurde. Auch vermochte er sei-
nen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen kaum je nach-
zukommen und musste in erheblichem Umfang von der öffentlichen
Fürsorge unterstützt werden. Nachdem das MKA den Beschwerde-
führer mehrmals erfolglos verwarnt respektive ermahnt hatte, wurde
schliesslich am 27. Mai 2011 der Widerruf seiner Niederlassungs-
bewilligung verfügt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weg-
gewiesen.

Aus den Erwägungen

2.2.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt ein Widerrufsgrund vor,
wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder sie gefährdet.
2013 Migrationsrecht 147

(...)
2.3.
2.3.1. - 2.3.4. (...)
2.3.5.
Die erwähnten Gesichtspunkte [wiederholte Straffälligkeit wäh-
rend mehr als zehn Jahren, langjähriger Konsum von illegalen Sucht-
mitteln, Verstoss gegen öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtun-
gen, erfolglose Androhung von migrationsrechtlichen Massnahmen]
erscheinen unterschiedlich gravierend und vermögen je für sich al-
leine kaum die Voraussetzungen eines Widerrufs nach Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG zu erfüllen. In ihrer Gesamtheit ergibt sich aber, dass der
Beschwerdeführer durch die Vielzahl sowie zum Teil die Tragweite
der von ihm begangenen Straftaten, seine seit 17 Jahren andauernde
Suchtproblematik, die regelmässige Nichterfüllung seiner öffentlich-
und privatrechtlichen Verpflichtungen sowie das Ignorieren der An-
ordnungen des MIKA in schwerwiegender Art und Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit ist der Wi-
derrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.
3.
3.1.
Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung recht-
fertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Inte-
ressenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig
erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Ge-
genüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein über-
wiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz
resultieren.
Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig an-
gewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf als verhältnismässig
erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prü-
fen.
3.2.
3.2.1.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, weil ein Betroffener in schwer-
wiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder sie gefährdet hat,
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 148

bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der
Schwere des Verschuldens des Betroffenen.
Wurde der Betroffene strafrechtlich belangt, sind die vom Straf-
richter verhängten Strafen Ausgangspunkt und Massstab für die Be-
messung des öffentlichen Interesses. Das heisst, je höher die Strafen
ausfallen, umso höher ist das Verschulden eines Betroffenen zu qua-
lifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde
Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurtei-
lung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215,
Erw. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2012
[2C_797/2011], Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die
Strafzumessung nicht angefochten, bleibt damit in der Regel kein
Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beur-
teilung des Strafrichters zu relativieren (Urteil des Bundesgerichts
vom 19. Januar 2005 [2A.570/2004], Erw. 3.3). Bei schweren Straf-
taten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungs-
mitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter De-
linquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe
oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrati-
onsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an
der Verweigerung der Bewilligung entsprechend.
Wurde der Betroffene nicht strafrechtlich belangt, ist das öffent-
liche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland tangiert
wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen war. Je gewichtiger
die tangierten Bereiche der öffentliche Sicherheit und Ordnung ein-
zustufen sind und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qua-
lifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse am Widerruf
bzw. an der Verweigerung einer Bewilligung.
(...)
Der Beschwerdeführer wurde zwischen Februar 2000 und No-
vember 2010 zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 17 Monaten und
Geldstrafen von insgesamt 135 Tagessätzen sowie zu diversen Bus-
sen verurteilt. Die längste Freiheitsstrafe von sechs Monaten datiert
aus dem Jahr 2002, die letzte Freiheitsstrafe von 75 Tagen Gefängnis
wurde im Mai 2005 und die letzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen im
2013 Migrationsrecht 149

November 2010 ausgesprochen. Seither sind keine Verurteilungen
gegen den Beschwerdeführer mehr ergangen. Jedoch wurde im Feb-
ruar 2013 gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Er-
schleichens einer Leistung sowie Urkundenfälschung eröffnet, wel-
ches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 16. Mai 2013 sis-
tiert wurde. Die Sistierung erfolgte, da der Ausgang des Strafverfah-
rens gegen den Beschwerdeführer vom Verfahren gegen eine Dritt-
person abhängig ist, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens ab-
zuwarten ist.
Der Beschwerdeführer delinquierte damit während einer Zeit-
spanne von mehr als zehn Jahren und liess sich von keinerlei straf-
und/oder migrationsrechtlichen Massnahmen beeindrucken. Zudem
wurde gegen den Beschwerdeführer bereits wieder ein Strafverfahren
eröffnet, welches derzeit sistiert ist. Das Verschulden an diesem ins-
gesamt als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung wiegt dementsprechend schwer,
auch wenn die Art der begangenen Delikte das öffentliche Interesse
nicht weiter erhöht. Insgesamt ist aufgrund der Vielzahl der begange-
nen Delikte und der ausgefällten Strafen von einem grossen öffentli-
chen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers auszugehen.
3.2.2.
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, von
ihm gehe im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr mehr aus, da seine De-
linquenz (fast) ausschliesslich durch seine Drogensucht bedingt ge-
wesen sei und er noch dazu im jungen Erwachsenenalter gewesen
sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit lediglich bei Staatsangehörigen (und de-
ren Angehörigen) von Mitgliedstaaten des FZA verlangt wird. Der
Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die entsprechende Praxis
zu Art. 5 Anhang I FZA berufen (vgl. BGE 130 II 176, Erw. 4.2). Das
Verwaltungsgericht geht zudem in Fortführung der konstanten Recht-
sprechung des RGAR davon aus, dass bei Staatsangehörigen von
Drittstaaten grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei
der Bemessung des öffentlichen Interesses mitberücksichtigt werden
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 150

können (RGAE vom 16. November 2010 [1-BE.2009.31],
Erw. II./3.2.2, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom
22. März 2011 [2C_13/2011], Erw. 2.2).
(...)
Im vorliegenden Verfahren fällt auf, dass bezüglich des Verhal-
tens des Beschwerdeführers in den vergangen zwei bis drei Jahren in
verschiedener Hinsicht gewisse Besserungen eingetreten sind und die
letzte Verurteilung beinahe drei Jahre zurück liegt. Jedoch musste ge-
gen den Beschwerdeführer bereits wieder ein Strafverfahren wegen
Erschleichen einer Leistung und Urkundenfälschung eröffnet wer-
den. Dieses Strafverfahren ist derzeit sistiert. Die Dauer von knapp
drei Jahren seit der letzten Verurteilung bietet aber - selbst unter
Ausserachtlassung des laufenden Strafverfahrens - mit Blick auf die
über zehn Jahre andauernde Straffälligkeit keine Gewähr für ein
künftiges Wohlverhalten. So hat sich der Beschwerdeführer auch
zwischen Mai 2005 und Mai 2007 über zwei Jahre hinweg wohl ver-
halten und ist anschliessend erneut (und wiederholt) straffällig
geworden.
Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er konsumiere seit Ja-
nuar 2010 keine harten Drogen mehr. Jedoch wurde anlässlich des
mit Beschluss vom 27. Mai 2013 angeordneten Drogentests durch
das Kantonsspital A. in der untersuchten Haarprobe Methadon sowie
dessen Abbauprodukt nachgewiesen. Aufgrund der untersuchten
Haarprobe konnten Rückschlüsse für den Zeitraum des Konsums
(Mitte Januar bis Mitte März 2013) gezogen werden. Damit ist er-
stellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte Januar bis
Mitte März 2013 Methadon konsumiert hat. Der Beschwerdeführer
hat anlässlich der Haarentnahme angegeben, das methadonhaltige
Schmerzmittel Ketalgin eingenommen zu haben. Gemäss den Anga-
ben des Hausarztes des Beschwerdeführers hat dieser ihm jedoch zu-
letzt am 4. Januar 2010 Methadon als Substitutionsmittel verschrie-
ben. Dem Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers vom
19. August 2013 lässt sich entnehmen, dass er dem Beschwerdefüh-
rer für die Zeit vom 9. Januar 2010 bis 8. Februar 2010 Methadon
zur täglichen Einnahme verschrieben hat. Weiter lässt sich diesem
Schreiben entnehmen, dass die im Anschluss an diese Zeit durchge-
2013 Migrationsrecht 151

führten Urinproben jeweils negativ auf Opiate bzw. Methadon gewe-
sen seien. Die im Juni 2013 nachgewiesenen Rückstände von Metha-
don und dessen Abbauprodukt können somit nicht vom damals ver-
schriebenen Methadon herrühren. Gemäss dem Schreiben des Haus-
arztes des Beschwerdeführers muss der Beschwerdeführer das
Methadon von einer dem Hausarzt unbekannten Stelle erhalten ha-
ben. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom
21. August 2013 diesbezüglich lediglich aus, für welchen Zeitraum
er im Jahr 2010 durch seinen Hausarzt Methadon verschrieben erhal-
ten hat und vermag darüber hinaus keine plausible Erklärung des an-
lässlich des Drogentests im Juni 2013 nachgewiesenen Methadons zu
liefern. Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb
er das methadonhaltige Schmerzmittel Ketalgin genommen haben
will und durch welchen Arzt ihm dieses verschrieben worden sei. Im
Gegenteil: der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme
vom 21. August 2013 nicht einmal mehr geltend, das Methadon über-
haupt von ärztlicher Seite verschrieben erhalten zu haben. Die Absti-
nenz von harten Drogen kann ausserdem nicht darüber hinwegtäu-
schen, dass anerkanntermassen eine Suchtproblematik in Bezug auf
Alkohol und leichte Drogen besteht. Der Beschwerdeführer aner-
kennt deren Ernsthaftigkeit selber, indem er zugibt, er habe sie "bis
heute wohl verharmlost". Die angebliche Bereitschaft, sich dem
Problem zu stellen, vermag für sich allein noch keine günstige Prog-
nose zu begründen.
Ab dem 24. September 2010 arbeitete der Beschwerdeführer in
einer festen Anstellung als Call Center Mitarbeiter. Seit dem
21. Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer einen unbefristeten Ar-
beitsvertrag bei einem Verlagshaus. Dieses Arbeitsverhältnis wurde
jedoch per 31. August 2013 durch die Arbeitgeberin aufgelöst. Auf-
grund der vormaligen Festanstellung kann mitnichten davon gespro-
chen werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr beruflich
etabliert hätte. Hinzu kommt, dass der Lohn von monatlich netto
CHF 2'150.00 (Stand Oktober 2011) dem Beschwerdeführer nur ei-
nen sehr geringen finanziellen Spielraum gelassen hat; entgegen sei-
nen Aussagen war keine "markante Verbesserung der wirtschaftli-
chen Situation" erkennbar, die eine "günstige Zukunftsprognose" be-
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 152

gründet hätte. Zudem wurde dieses Arbeitsverhältnis per Ende Au-
gust 2013 durch die Arbeitgeberin gekündet und es ist aktenkundig,
dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Arbeitstätigkeit mehr nach-
geht.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Februar 2013 bis min-
destens 31. Oktober 2013 zu 100% krank geschrieben. Dem Bericht
der Psychiatrischen Dienste A. (PDAG) ist zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer eine anamnestisch emotional instabile Persön-
lichkeitsstörung vom Borderline Typus mit Verdacht auf Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert wurde. Diesem Bericht
lässt sich jedoch auch entnehmen, dass sich der Behandlungsverlauf
schleppend gestalte, da der Beschwerdeführer Konsultationen unent-
schuldigt verpasst habe und auch die vereinbarte Behandlung im
Beratungszentrum B. (Suchtberatungsstelle) nicht wie vereinbart auf-
genommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer gemäss dem Schreiben des Beratungszentrums B. diese Be-
ratungsstelle zuletzt im Jahr 2006 konsultiert hat. Die PDAG führen
in ihrem Bericht vom 7. August 2013 aus, dass aus psychiatrischer
Sicht zunächst eine stationäre oder teilstationäre intensive Behand-
lung zu empfehlen sei. Der Beschwerdeführer spreche sich jedoch
gegen ein derartiges Vorgehen aus. Offenbar hat der Hausarzt für den
Beschwerdeführer überdies ein Gesuch um Leistungen der Invaliden-
versicherung gestellt.
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer unter dem As-
pekt des Wohlverhaltens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgese-
hen davon, dass er nach wie vor THC konsumiert, kann ihm entge-
gen seiner Behauptung auch nicht attestiert werden, er lebe frei von
harten Drogen. Hinzu kommt, dass keine Rede davon sein kann,
seine Beschäftigungssituation wirke sich stabilisierend auf sein Le-
ben aus. Zwar ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht
auffällig und es wird gar eine stationäre oder teilstationäre intensive
Behandlung empfohlen. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm sein Ver-
halten nicht zugerechnet werden könnte und von einem tieferen
öffentlichen Interesse an einer migrationsrechtlichen Massnahme we-
gen vermindertem Verschulden ausgegangen werden müsste.
2013 Migrationsrecht 153

Schliesslich ist zu beachten, dass der Druck des vorliegenden
Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw.
Wegweisung einen positiven Effekt auf den Beschwerdeführer ge-
habt haben dürfte, für eine Nachhaltigkeit dieses Einflusses besteht
indessen keine Gewähr.
3.2.3.
Insgesamt ist das öffentliche Interesse am Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegwei-
sung unter Berücksichtigung der Verbesserung in seinem Verhalten
als sehr gross zu beurteilen.
3.3.
Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der
Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates
Interesse an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
3.4.
3.4.1.
Bezüglich des privaten Interesses ist im Rahmen der Verhältnis-
mässigkeitsprüfung vorab die Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu
berücksichtigen. Je länger eine ausländische Person in der Schweiz
anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen (BGE 130 II
176, Erw. 4.4.2). (...)
Der Beschwerdeführer ist seit September 1991, d.h. seit gut
22 Jahren, mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
wohnhaft. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Aufent-
haltsdauer abstrakt - unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Zeit-
spanne - zu berechnen ist (vgl. RGAE vom 25. Juni 2010
[1-BE.2009.23], Erw. II/4.3.1), ergibt sich ein anrechenbarer Zeit-
raum von über 15 Jahren, während dem der Beschwerdeführer unun-
terbrochen in der Schweiz lebte. Aufgrund dieser langen Aufenthalts-
dauer ist ihm ein entsprechend grosses privates Interesse am Verbleib
in der Schweiz zuzubilligen.
3.4.2.
In Bezug auf die Umstände des Einzelfalls spielen insbesondere
die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, d.h. seine Bezie-
hungssituation, und dabei namentlich die Auswirkungen und Nach-
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 154

teile eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auf sie eine
Rolle.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der volljährige
Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Obwohl es nach-
vollziehbar ist, dass ihm und seinen in der Schweiz lebenden Fa-
milienangehörigen (Mutter, Bruder, Stiefvater) eine Wegweisung
grosse Mühe bereiten würde, bildet dies keinen Grund, dem Be-
schwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Dies gilt
umso mehr, als er den Kontakt mit seiner Familie - wenngleich ein-
geschränkt - auch vom Heimatland aus pflegen kann. Schliesslich
besteht - auch nach Massgabe seiner eigenen Darlegungen - nicht der
geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer besonderer
Strukturen oder einer besonderen Betreuung bedürfte, die ihm einzig
seine Familie bieten könnten. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen,
dass nach den Darstellungen des Sozialdienstes W. (Schreiben vom
22. Oktober 2010) die innerfamiliäre Beziehung eher schwierig zu
sein scheint und folglich die gegenteiligen Ausführungen in der Be-
schwerde bzw. die gegenteiligen Beteuerungen der Familienangehö-
rigen entsprechend relativiert werden müssen.
Bezüglich der Beziehung zu seiner Mutter, seinem Bruder und
seinem Stiefvater kann dem Beschwerdeführer somit bestenfalls ein
leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der
Schweiz zugebilligt werden.
3.4.3.
In persönlicher Hinsicht ist sodann insbesondere auf die wirt-
schaftliche Integration des Beschwerdeführers einzugehen sowie auf
seine Chancen einer ökonomischen Wiedereingliederung in die hei-
matlichen Verhältnisse.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung.
Offenbar gelang es ihm im Laufe der letzten Jahre dennoch, diverse
Anstellungen zu finden und auszuüben. So war er ab 2006 unter
anderem als Betriebsmitarbeiter/Hilfsmonteur, als Gartenarbeiter, als
Logistikmitarbeiter und als Betriebsmitarbeiter-Aushilfe im Bereich
Wohnungs- und Geschäftsumzüge sowie Räumungen und Entsorgun-
gen tätig. Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 24. September
2010 als Call-Agent in B.. Vom 21. Januar 2013 bis 31. August 2013
2013 Migrationsrecht 155

war der Beschwerdeführer bei einem Verlagshaus angestellt, wobei
er seit dem 28. Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war. Der Be-
schwerdeführer vermag über diese Festanstellung kein Arbeitszeug-
nis vorzuweisen, sondern hat lediglich eine Arbeitsbestätigung erhal-
ten. Seit September 2013 steht der Beschwerdeführer nicht mehr in
einem Arbeitsverhältnis.
Der Beschwerdeführer vermochte seinen Lebensunterhalt zeit-
weise selber zu bestreiten und war zwischenzeitlich nicht mehr
erheblich von der Sozialhilfe abhängig. Mit Ausnahme dieser Unter-
brüche musste der Beschwerdeführer aber jeweils vom Sozialdienst
W. unterstützt werden. Allein aufgrund der diversen Gelegenheitsar-
beiten sowie der Tätigkeit als Call Center Mitarbeiter und in einem
Verlagshaus kann keine Rede von einer gelungenen beruflichen
Integration sein. Da das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit
einem Verlagshaus per Ende August 2013 beendet wurde und der Be-
schwerdeführer derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, müsste er
bei einem Verlassen der Schweiz kein stabiles Arbeitsumfeld aufge-
ben, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen könnte. Dies
gilt namentlich in Anbetracht der fehlenden Berufsbildung sowie der
langen Erwerbslosigkeit. Aufgrund der schlechteren wirtschaftlichen
Bedingungen im Heimatland ist dem Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am
weiteren Verbleib in der Schweiz einzuräumen.
Über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers lässt sich
den Akten nichts entnehmen, was sein Interesse am Verbleib in der
Schweiz erhöhen würde; im Gegenteil: Insgesamt musste der Be-
schwerdeführer bis zum 4. Juli 2013 vom Sozialdienst W. mit einem
Betrag von CHF 294'665.25 unterstützt werden, wobei der Unterstüt-
zungsumfang pro Monat rund CHF 1'700.00 beträgt. Per Anfang
März 2011 wies der Beschwerdeführer zudem Betreibungen von
über CHF 6'000.00 sowie offene Verlustscheine von über
CHF 18'500.00 auf. Auch das zwischenzeitlich in seiner Festanstel-
lung bei einem Verlagshaus erzielte monatliche Nettoeinkommen
von CHF 2'150.00 (Stand Oktober 2011) eröffnete ihm keine nen-
nenswerten wirtschaftlichen Spielräume.
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 156

Nach Massgabe der wirtschaftlichen Integration besteht somit
kein Anlass, dem Beschwerdeführer ein relevant erhöhtes privates
Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
3.4.4.
Zur Feststellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers,
die gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sprechen,
sind weiter mit Blick auf den Grad der Integration insbesondere die
sprachlichen Fähigkeiten und das persönliche Umfeld sowie seine
Persönlichkeitsentwicklung zu beachten. Zu prüfen ist mithin, ob der
Beschwerdeführer bei einem Verlassen der Schweiz in unzumutbarer
Weise aus einem sozialen Umfeld herausgerissen bzw. ob er im Hei-
matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen wür-
de oder ob durch die Ausreise eine positive Persönlichkeitsentwick-
lung zunichte gemacht würde.
Der Beschwerdeführer hat die ersten zehn Jahre seines Lebens
in Marokko bei seiner Grossmutter verbracht. Dadurch sowie durch
die Vermittlung seiner Mutter ist ihm die dortige Kultur vertraut.
Ebenso hat er den von seiner Grossmutter gesprochenen Dialekt als
Muttersprache erlernt; in arabischer und französischer Sprache kann
er sich aber offenbar nicht verständigen. Da der Beschwerdeführer
zudem über keine näheren familiären Bindungen mehr zu Marokko
verfügt und er demzufolge auf keine Unterstützung vor Ort zählen
kann, dürfte ihm die Integration in sein Heimatland nicht leicht fal-
len. Diese Schwierigkeiten schliessen indessen eine erfolgreiche
Wiedereingliederung keineswegs aus. Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich immerhin inso-
fern in seinem Heimatland zu behaupten weiss, als er 1999 im
Zusammenhang mit Unklarheiten mit seinem Pass kurzerhand nach
Marokko reiste und die Probleme zu lösen vermochte.
Inwiefern der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen hier le-
benden Familienangehörigen - überdurchschnittlich enge Beziehun-
gen pflegen würde, deren Abbruch bei einem Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung und einer damit verbundenen Wegweisung zu einer
unzumutbaren Entwurzelung führen könnte, ist nicht ersichtlich und
wird nicht dargetan.
2013 Migrationsrecht 157

Der Beschwerdeführer macht geltend, er zeige "erstmals Anzei-
chen einer deutlichen Besserung" und "diese positive Entwicklung"
dürfe nicht durch eine Wegweisung "zunichte gemacht" werden. Zu-
dem konsumiere er seit Januar 2010 keine harten Drogen mehr. Dem
kann nicht gefolgt werden. Immerhin wurden in der kürzlich unter-
suchten Haarprobe Rückstände von Methadon und dessen Abbaupro-
dukt nachgewiesen, wobei der Beschwerdeführer die Einnahme
methadonhaltiger Medikamente behauptet, jedoch nicht zu begrün-
den vermag, unter welchen Umständen er die Medikamente einge-
nommen haben will. Nachdem es sich um verschreibungspflichtige
Medikamente handelte, ist aus dem Umstand, dass der Beschwerde-
führer keinen entsprechenden Nachweis einer ärztlichen Verordnung
der Medikamente erbringen konnte, einzig zu schliessen, dass er sich
die Medikamente illegal beschafft hatte. Anzeichen einer Besserung
liegen damit im Bereich des Drogenkonsums nicht vor. Gleiches gilt
für seine Beschäftigungssituation. (...) Seine zeitweise Berufstätig-
keit erlaubte es ihm zwar, seinen Lebensunterhalt zwischenzeitlich
selber zu finanzieren und nicht mehr erheblich der Sozialhilfe zur
Last zu fallen. Derzeit geht der Beschwerdeführer jedoch keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach und ist zu 100% krankgeschrieben. Dem
Bericht der PDAG vom 7. August 2013 lässt sich sodann entnehmen,
dass beim Beschwerdeführer eine anamnestisch emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert wurde
und aus psychiatrischer Sicht zu Beginn eine stationäre oder teilsta-
tionäre intensive Behandlung zu empfehlen sei, der Beschwerdefüh-
rer sich aber dagegen ausspreche. Zudem wurde gegen den Be-
schwerdeführer im Februar 2013 bereits wieder ein Strafverfahren
eröffnet. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung, die bei einem
Verlassen der Schweiz zunichte gemacht würde, ist damit nicht er-
kennbar.
Insgesamt ist in diesem Bereich einzig aufgrund der zu erwar-
tenden Schwierigkeiten, sich wieder im Heimatland integrieren zu
können von einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz auszugehen.


2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 158

3.4.5.
Zusammenfassend beruht das private Interesse des Beschwerde-
führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz primär auf seiner
langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, auf der Beziehung des Be-
schwerdeführers zu seinem sozialen Umfeld sowie gewissen, jedoch
nicht unüberwindbaren Reintegrationsproblemen im Heimatland und
ist als gross zu qualifizieren.
3.5.
Bei einer Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden Inte-
ressen ist das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des
Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten Interesse, weiter in
der Schweiz leben zu können, höher zu gewichten. Ausschlaggebend
für diese Beurteilung ist letztlich, dass die zahlreichen migrations-
rechtlichen Massnahmen über viele Jahre hinweg nichts fruchteten.
Der Beschwerdeführer zeigte zwar zwischenzeitlich Anzeichen einer
Besserung, war aber nicht in der Lage, zu zeigen, dass er sich
nachhaltig ändern kann. Damit sind der Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz nach nationalem Recht nicht zu beanstanden.
(Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde eine Beschwerde
beim Bundesgericht erhoben [2C_1113/2013]. Das Verfahren war bei
Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.)