2013 Einbürgerungen 261

VIII. Einbürgerungen



43 Einbürgerung
- Erfordernis der Integration und Vertrautheit mit den schweizeri-
schen Verhältnissen
- Mangelnde Kooperation mit Schulbehörden als Grund für Nichtein-
bürgerung verneint (Erw. 6.3.)

Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. August 2013 in Sachen
X. (WBE.2013.136).

Sachverhalt

1.
Der 1977 geborene serbische Staatsangehörige A.X. reiste 1990
in die Schweiz ein. Seit Februar 2002 lebt A.X. in Y.. Seit 1998 ist
A.X. mit der ebenfalls aus Serbien stammenden, 1978 geborenen
B.X. verheiratet. Die Eheleute A.X. und B.X. sind Eltern von zwei in
der Schweiz geborenen Kindern, dem am 17. September 2000 gebo-
renen Sohn C.X. und der am 21. Mai 2005 geborenen Tochter D.X..
Am 19. Juni 2008 reichten die Eheleute A.X. und B.X. für sich
und für ihre beiden Kinder C.X. und D.X. in der Gemeinde Y. ein
Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Nach einem ersten Ge-
spräch mit den Eheleuten A.X. und B.X. empfahl der Gemeinderat Y.
am 16. Februar 2009 B.X., ihre Sprachkenntnisse mittels Deutsch-
kurs zu verbessern.
Am 17. Juni 2010 fand ein zweites Gespräch des Gemeinderats
mit den Eheleuten A.X. und B.X. statt. Dabei stellte der Gemeinderat
fest, dass B.X. ihre Deutschkenntnisse in den letzten Monaten habe
verbessern können. Sie habe hinsichtlich der sprachlichen Verständi-
gung deutliche Fortschritte erzielt. In Bezug auf eine negative Stel-
lungnahme der Schulpflege, welche das Einbürgerungsgesuch nicht
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unterstützte, vertrat der Gemeinderat klar die Auffassung, dass die im
Bericht erwähnten Eigenschaften von C.X. nicht Anlass sein könn-
ten, das Einbürgerungsgesuch abzulehnen.
Am 25. November 2010 sicherte die Einwohnergemeindever-
sammlung Y. den Eheleuten A.X. und B.X. sowie den ins Einbürge-
rungsgesuch miteinbezogenen Kindern C.X. und D.X. mit 78 Ja-
Stimmen gegen 20 Nein-Stimmen die Erteilung des Gemeinde-
bürgerrechts zu.
2.
Am 12. April 2012 stellte das Departement Volkswirtschaft und
Inneres dem Grossen Rat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürger-
rechts. In der Begründung des Antrags wird auf die schulischen
Schwierigkeiten C.X.s eingegangen und namentlich ausgeführt, auf-
grund des jugendlichen Alters von C.X. sowie des Einbezugs in das
Gesuch der Eltern seien die schulischen Vorfälle nicht ausreichend,
um das Gesuch von C.X. zu sistieren oder gar abzulehnen.
Das Bundesamt für Migration erteilte am 6. Juni 2012 die eidg.
Einbürgerungsbewilligung.
3.
Vom 2. Juli 2012 bis zum 25. Februar 2013 befassten sich die
Kommission für Justiz und die Subkommission Einbürgerungen an
insgesamt sechs Sitzungen mit dem Gesuch der Eheleute A.X. und
B.X.. An ihrer Sitzung vom 25. Februar 2013 lehnte die Kommission
für Justiz das Gesuch um Einbürgerung ab. Von diesem Entscheid
nahm der Grosse Rat am 12. März 2013 Kenntnis.
Dagegen liessen die Eheleute A.X. und B.X. am 17. April 2013
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Aus den Erwägungen

2.
Hier ist zunächst nicht streitig, dass die Beschwerdeführer die
Voraussetzungen gemäss Art. 14 lit. c und d BüG erfüllen: Sie verfü-
gen über einen einwandfreien Leumund; die Strafregisterauszüge
weisen keine Strafen irgendwelcher Art aus. Ebenso mussten die Be-
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schwerdeführer gemäss den Betreibungsregisterauszügen nicht be-
trieben werden und sie haben insbesondere ihre Steuern immer
pünktlich und vollständig bezahlt. Gemäss den Erhebungen der Ge-
meinde und des Departements Volkswirtschaft und Inneres kann
auch keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Beschwerdeführer zu
den demokratischen Institutionen der Schweiz bekennen und die
Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achten. (...)
3.
3.1.-3.4.(...)
4.
4.1.-4.2.(...)
4.3.
4.3.1.
Hier dreht sich der Streit allein darum, ob die Beschwerdeführer
ausreichend integriert bzw. mit den schweizerischen Verhältnissen
vertraut sind, insbesondere ob ihre Kooperation mit den Schulbehör-
den im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten ihres Sohns C.X. als
ausreichend bezeichnet werden kann oder ob sie unzulänglich und
damit ein Indikator für eine unzureichende Eingliederung der Eltern
in die schweizerischen Verhältnisse ist.
4.3.2.
C.X. war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (noch) 7, im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 12 Jahre alt. Bei Kindern
bzw. Jugendlichen und Schülern, die noch weitgehend in den fami-
liären Verhältnissen leben und noch keine weiteren sozialen Aktivitä-
ten entfalten, bedeutet die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzun-
gen insbesondere, dass spezifisch auf das Verhalten in der Schule
und um die Schule herum abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts
vom 2. Juli 2008 [1D_17/2007 = ZBl 110/2009, 114] Erw. 4.4; Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2012 [BVR
2012 S. 529] Erw. 6.3). Die Einbürgerungsbehörden haben somit bei
der Frage, ob Kinder und Jugendliche in die schweizerischen Ver-
hältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohn-
heiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind, Abklärungen bei den
Schulbehörden vorzunehmen.
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Die Schwierigkeiten C.X.s wurden weder vom Departement
Volkswirtschaft und Inneres noch von der Kommission für Justiz als
ausreichender Grund für eine unzureichende Integration von C.X. in
die schweizerischen Verhältnisse betrachtet. Diese Schwierigkeiten
erreichen nach Auffassung des Departements Volkswirtschaft und In-
neres und des Grossen Rates damit nicht ein Ausmass, welches die
Verweigerung des Bürgerrechts gegenüber C.X. wegen mangelnder
Integration bzw. Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen
zu rechtfertigen vermöchte. Unter diesen Umständen kann es auch
unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 17 Abs. 1
VRPG) nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, diesbezüglich
selbst noch nähere Abklärungen zu treffen. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass C.X. trotz der in den Berichten der Schulbehörden
erwähnten Schwierigkeiten (die im Übrigen bei weitem nicht das
Ausmass der Probleme erreichen, wie sie in den beiden angeführten
Beispielen aus der Rechtsprechung dokumentiert sind) ausreichend
mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut ist, damit er ins
Schweizer Bürgerrecht aufgenommen werden kann. Daher ist im
Folgenden allein der Frage nachzugehen, ob C.X.s Eltern, A.X. und
B.X., ausreichend mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut
sind, um sie ins Kantonsbürgerrecht aufzunehmen. Wäre diese Frage
zu verneinen, würde sich dies indessen infolge der Abhängigkeit des
Gesuchs von C.X. von dem seiner Eltern in der Weise auswirken,
dass auch C.X. die Einbürgerung zu verweigern wäre.
5.
5.1.
Bei einer Gesamtwürdigung der Vertrautheit von A.X. und B.X.
mit den schweizerischen Verhältnissen (Art. 14 lit. a und b BüG) fällt
zunächst ins Gewicht, dass sie beide offenbar nicht nur über ausrei-
chende, sondern sogar über gute (B.X.) bis sogar sehr gute (A.X.)
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die ihnen ohne weiteres
eine Teilnahme am öffentlichen Leben in der Schweiz ermöglichen.
Darüber hinaus haben beide die von ihnen absolvierten Tests betref-
fend landes- und staatskundliche Kenntnisse über die Schweiz mit
sehr gutem Ergebnis bestanden. Auch die Zeugnisse von den Arbeit-
gebern geben keinen Anlass zur Annahme, A.X. und B.X. seien mit
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den schweizerischen Verhältnissen nur unzureichend vertraut und/
oder wären durch problematische Verhaltensweisen aufgefallen. All
dies spricht für eine erfolgreiche Integration und eine erhebliche
Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen.
5.2.
Die Auffassung, A.X. und B.X. seien unzureichend mit den
schweizerischen Verhältnissen vertraut, wie sie von der Subkom-
mission Einbürgerungen und der Kommission für Justiz vertreten
wurde, beschränkt sich im Ergebnis denn auch allein auf den Vor-
wurf, sie hätten im Zusammenhang mit schulischen Schwierigkeiten
ihres Sohnes C.X. unzureichend mit den Schulbehörden kooperiert.
6.
6.1.-6.2.(...)
6.3.
(...)
Erkennbar ist zwar eine gewisse Zurückhaltung der Eltern, den
Empfehlungen der Schulbehörden zu folgen. So haben sie sich offen-
bar nur zögerlich dazu bereit erklärt, C.X. durch den schulpsycho-
logischen Dienst begutachten zu lassen. Dass A.X. und B.X. erhebli-
chen Widerstand gegen eine solche Begutachtung geleistet hätten,
lässt sich den verschiedenen Berichten dagegen nicht entnehmen.
Ebenso ergibt sich aus den Berichten nicht, dass die Eltern sich
einer Zusammenarbeit mit dem Schulsozialarbeiter verweigert hät-
ten; auch ein Heilpädagoge konnte offenbar mit Einwilligung der El-
tern beigezogen werden.
Die Eltern haben hingegen offenbar höhere Erwartungen an die
schulische Karriere ihres Sohnes als dieser bisher erfüllen konnte.
Dass Eltern - im (allenfalls nur vermeintlichen) Interesse ihrer Kin-
der - darauf drängen, dass diese in die Sekundarschule und nicht in
die Realschule übertreten können, mag unklug sein, ist aber ver-
ständlich. Solchem Verhalten begegnet man nicht selten auch bei
durchschnittlichen Schweizer Eltern. Offenbar haben die Eltern hier
im Übrigen dann doch ohne grösseren Widerstand einem Übertritt
von C.X. in die Realschule zugestimmt; in den Akten finden sich je-
denfalls keine Hinweise darauf, dass die Eltern weitere Schritte im
Hinblick auf einen Übertritt C.X.s in die Sekundarschule unternom-
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men hätten (z.B. Bestehen auf einer Prüfung für den Entscheid über
den Übertritt in die Mittelstufe; Beschwerde gegen den Zuweisungs-
entscheid).
Dass sie einer Weiterleitung der Ergebnisse der schulpsycholo-
gischen Untersuchung an die Realschulleitung (bisher) nicht zuge-
stimmt haben und auch mit einem Sozialtraining (noch) zuwarten
wollen, stellt auch keine mangelhafte Kooperation dar, haben sie
doch eine Anmeldung C.X.s für den Fall versprochen, wenn in der
Oberstufe die disziplinarischen Probleme weiterbestünden. Auch
wenn die Zurückhaltung bei der Weitergabe der Ergebnisse der
schulpsychologischen Untersuchung bedauerlich sein mag, ist ein
solches Verhalten doch ohne weiteres nachvollziehbar und begegnet
auch entsprechend häufig, haben Eltern doch oft - zu Recht oder zu
Unrecht - Angst, dass ihr Kind frühzeitig und unnötig in eine Aus-
senseiterrolle gedrängt wird.
Zu bedauern ist mit den Schulbehörden, dass A.X. und B.X. -
wohl vor allem deshalb, weil sie beide eine Erwerbstätigkeit ausüben
- häufig für die Schulbehörden telefonisch nicht erreichbar waren
(wobei es offenbar doch, soweit erforderlich, stets gelang, Termine
für Gespräche zu vereinbaren) und C.X. zu Hause nicht im von Leh-
rern und Schulbehörden geforderten Ausmass unterstützten.
Was schliesslich die in sämtlichen Stellungnahmen der Schulbe-
hörden auftauchende Aussage betrifft, es bestünden grundlegende
Unterschiede mit Bezug auf die im Elternhaus C.X.s und die in der
Schule vermittelten Werte, so wurde diese Aussage in keiner Art und
Weise substanziiert. Es mag zwar von Schulbehörden zu Recht als
pädagogisch verfehlt betrachtet werden, wenn Eltern mehr Wert auf
die Noten ihrer Kinder als auf Fortschritte in ihrem Sozialverhalten
legen. Eine solche Haltung ist aber weit verbreitet und zumindest
verständlich, sind doch Eltern heute schon häufig sehr früh in Sorge
um die mögliche berufliche Zukunft ihrer Kinder.
Insgesamt ergibt sich damit aus den Berichten der Schulbehör-
den für A.X. und B.X. das Bild von Eltern, die an der schulischen
Zukunft ihres Sohnes sehr interessiert und dem Gespräch mit den
Schulbehörden auch zugänglich sind. Sie entziehen sich im Hinblick
auf Auffälligkeiten im Sozialverhalten ihres Sohnes und damit im
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Zusammenhang stehenden nur unzureichenden schulischen Leistun-
gen insbesondere aus Angst vor einer allfälligen Stigmatisierung ih-
res Kindes zwar nicht den vorgeschlagenen Massnahmen, wollen in-
dessen bei deren Einleitung etwas zurückhaltender vorgehen als die
Schulbehörden. Dazu passt denn auch, dass A.X. und B.X. am
9. Januar 2012 (d.h. noch bevor sie vom negativen Entscheid des
Grossen Rats Kenntnis hatten) selbst einen Termin bei einem Fach-
arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie für C.X. vereinbarten, um auf
diese Weise - über die bisherigen Einschätzungen der Schulbehörden
hinaus - eine weitere fachliche Meinung betreffend die Entwick-
lungsschwierigkeiten von C.X. zu erhalten. Insgesamt fehlen jegliche
Hinweise darauf, dass das Verhalten der von A.X. und B.X. gegen-
über den Schulbehörden durch tiefgreifende kulturelle Unterschiede
und die Nichtanerkennung von in der Schweiz anerkannten Werten
im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern (z.B. autoritäres
Verständnis von Kindererziehung, abweichendes Verständnis der
Effekte der Bestrafung von Kindern, abweichendes Verständnis der
Geschlechterrolle von Knaben etc.) verursacht wäre. Das Verhalten
von A.X. und B.X. kann damit nicht als mangelnde Kooperation
gegenüber den Schulbehörden bezeichnet und als Anzeichen für eine
unzureichende Bereitschaft, sich in die schweizerischen Verhältnisse
einzufügen, gedeutet werden. Die Verweigerung der Erteilung des
Kantonsbürgerrechts durch die Kommission für Justiz wegen angeb-
lich mangelhafter Kooperation mit den Schulbehörden erweist sich
daher als rechtswidrig.
Wenn die Schulbehörden, wie dies aus einigen der angeführten
Stellungnahmen hervorgeht, ein Zuwarten mit der Einbürgerung
empfehlen, weil sie sich davon offenbar versprechen, dass die Eltern
C.X.s dann eher bereit wären, den Empfehlungen der Schulbehörden
zu folgen, ohne diese zur Diskussion zu stellen und/oder sich zusätz-
lich externen Rat (bei einem selbst zugezogenen Fachmann) zu ho-
len, erweckt dies im Übrigen erhebliche Bedenken. Im Ergebnis
versuchen die Schulbehörden damit, das Einbürgerungsverfahren in
unzulässiger Weise für ihre eigenen Zwecke zu instrumentalisieren.
Seitens des Departements Volkswirtschaft und Inneres ist denn auch
anlässlich der Beratung des Einbürgerungsgesuchs durch die Sub-
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kommission Einbürgerungen zu Recht darauf aufmerksam gemacht
worden, dass sich diese mit der Verweigerung der Einbürgerung zu
einer "Art Vollstreckungsgehilfen" der Schulpflege mache.
7.
7.1. (...)
7.2.
(...)
A.X. und B.X. haben, wie dargelegt, entgegen den Feststellun-
gen des Grossen Rats gegenüber den Schulbehörden kein unkoope-
ratives Verhalten an den Tag gelegt, welches die Ablehnung ihres
Einbürgerungsgesuchs zu rechtfertigen vermöchte. Sie haben inzwi-
schen sogar selbst fachkundigen Rat für die Bewältigung der Ent-
wicklungsprobleme ihres Sohnes C.X. beigezogen und damit zu er-
kennen gegeben, wie ernst sie dessen Probleme nehmen und wie viel
ihnen an deren Lösung liegt. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht
sind auch sonst keine Tatsachen bekannt geworden, die auf eine
mangelnde Kooperation der Eltern A.X. und B.X. mit den Schul-
behörden hindeuten. Schliesslich haben weder das Departement
Volkswirtschaft und Inneres noch der Grosse Rat im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren weitere Tatsachen namhaft gemacht, die gegen
eine Erteilung des Bürgerrechts sprechen würden. Unter diesen be-
sonderen Umständen ist daher nicht nur der angefochtene Entscheid
aufzuheben, sondern es ist das Gesuch der Beschwerdeführer um
Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu genehmigen
(§ 5 Abs. 1 KBüG).