[...]
49 Kürzung überhöhter Wohnkosten
- Nimmt eine unterstützte Person ohne Zustimmung der zuständigen
Sozialbehörde, ohne zumutbare Suchbemühungen und im Wissen
um die örtlichen Mietzinsrichtlinien einen Wechsel in eine zu teure
Wohnung vor, besteht von Anfang an keine Pflicht, die Differenz zum
vertraglich vereinbarten Mietzins zu übernehmen.
- Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt in solchen Fäl-
len keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Wohnkosten.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen
A. gegen Sozialkommission B. und Bezirksamt C. (WBE.2012.310).
Aus den Erwägungen
2.2.
Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien
vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Juli 2004 er-
gangenen Änderungen massgebend (§ 10 Abs. 1 SPV). Anzurechnen
ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothe-
karzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richt-
linien, Kap. B.3; Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdiens-
tes, 4. Aufl., 2003, Kap. 5, S. 40). Ebenfalls anzurechnen sind die
vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3;
CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, Basel 2011, S. 370, 375; VGE IV/89 vom 17. Dezem-
ber 2012 [WBE.2012.211], S. 6).
2.3.
(...) Nach der Rechtsprechung können die anrechenbaren
Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günsti-
gere Wohnung entstanden wäre, wenn sich eine unterstützte Person
weigert, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Woh-
nung umzuziehen (AGVE 2004, S. 253 ff.; SKOS-Richtlinien,
Kap. B.3). Dies bezieht sich auf die Situation, in der jemand in einer
Mietwohnung lebt und neu materielle Hilfe beantragen muss.
Dieser Fall ist zu unterscheiden von der Konstellation, in wel-
cher eine von der Fürsorge unterstützte Person eigenmächtig und
freiwillig einen Wechsel aus einer zumutbaren, günstigeren Unter-
kunft in eine teurere Wohnung vorgenommen hatte und die neuen
Wohnkosten über dem von der betreffenden Gemeinde vorgegebenen
Richtsatz lagen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. August 2010 [VB.2010.00267], Erw. 4.2 mit Hin-
weis). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Fürsor-
gebehörde den Unterstützungsbeitrag um die Differenz zwischen der
aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten
günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die be-
treffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den
Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2005
[VB.2005.00020], Erw. 3.2).
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer zog am 1. April 2011 von D. nach B.. In
D. hatte er seit 2008 Sozialhilfe bezogen. Im Gesuch um materielle
Hilfe vom 1. April 2011, welches er nach dem Umzug stellte, gab der
Beschwerdeführer an, dass er bei Frau E. in B. wohne, bis die Lie-
genschaftsverwaltung eine Wohnung für ihn "frei" habe. Bei der
Wohnung von Frau E. handelt es sich um eine 2,5-Zimmer-Wohnung
im Erdgeschoss im Haus an der F.-Strasse in B., in welcher der Be-
schwerdeführer allein zur Untermiete wohnte. Der Mietzins betrug
Fr. 740.00 plus 170.00 Nebenkosten. Die materielle Hilfe wurde ab
1. April 2011 mit einem halben Mietanteil berechnet. Aus dem Un-
termietvertrag vom 29. März 2011 geht hervor, dass der monatliche
Mietzins für die möblierte Wohnung Fr. 455.00 (inkl. Nebenkosten)
betrug und das Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer abgeschlossen
wurde, bis der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung gefunden
hat.
Gemäss Protokoll wurde eine Wohnung im gleichen Haus an
der F.-Strasse in B. im 3. Obergeschoss ab dem 1. Oktober 2011 frei.
Der Mietzins dieser Wohnung überstieg den maximalen Mietzinsbei-
trag, welchen die Sozialbehörde in B. im Rahmen der Mietzins-
richtlinien für einen 1-Personen-Haushalt anrechnet. Der Beschwer-
deführer wurde rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass ihm der
maximale Mietzinsbeitrag für einen 1-Personen-Haushalt von
Fr. 800.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat im Falle eines Umzugs ge-
währt würde. Den Differenzbetrag zwischen der effektiven Woh-
nungsmiete und dem maximalen Mietzinsbeitrag müsse er aus dem
Grundbedarf bezahlen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit die-
ser Anrechnung des Mietanteils einverstanden. Auf den 1. Oktober
2011 mietete der Beschwerdeführer die besagte Wohnung mit dem
Mietzins von Fr. 1'000.00 (inkl. Nebenkosten). Die Sozialbehörde
bezahlte gestützt auf diese Umstände die Kaution (mit Verrechnung
in Raten) und berechnete die materielle Hilfe ab 1. Oktober 2011
neu. Entsprechend der Verfügung vom 17. Oktober 2011 und dem
Sozialhilfebudget vom 11. Oktober 2011 wurden wie vereinbart ab
dem 1. Oktober 2011 Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 800.00
(inkl. Nebenkosten) pro Monat bezahlt. Die Verfügung vom 17. Ok-
tober 2011 blieb unangefochten. Die vom Beschwerdeführer beim
Bezirksamt angefochtene Verfügung datiert vom 12. März 2012 und
erging mithin fünf Monate später. Darin ist der Wohnkostenbeitrag
von Fr. 800.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat ausgewiesen.
3.2.
Gemäss den Mietzinsrichtlinien werden bei einem 1-Personen-
Haushalt die Wohnkosten in einem maximalen Umfang von
Fr. 800.00 (inkl. Nebenkosten) übernommen. Ein 1-Personen-Haus-
halt gemäss den eben erwähnten Mietzinsrichtlinien ist nicht gleich-
zusetzen mit einer 1-Zimmer-Wohnung. Nicht strittig ist, ob Woh-
nungskosten von Fr. 800.00 für einen 1-Personen-Haushalt ausrei-
chen. Aus den Akten ergibt sich, dass der freiwillige Wohnungswech-
sel des Beschwerdeführers im Wissen darüber stattfand, dass die
Wohnungskosten, welche über dem Maximalbeitrag eines 1-Perso-
nen-Haushalts gemäss kommunalen Mietzinsrichtlinien liegen, vom
Beschwerdeführer aus dem Grundbedarf bezahlt werden müssen.
Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer
trotzdem auf einem Wohnungswechsel bestand. Der angefochtenen
Verfügung vom 12. März 2012 liegt die vor dem Umzug vereinbarte
Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der Sozialbehörde
zugrunde. Weder vermag der Beschwerdeführer darzulegen, noch ist
ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Umzug geändert
haben sollten, so dass er sich die Vereinbarung nicht mehr entgegen-
halten lassen müsste und die Sozialbehörde nun eine vollumfängliche
Kostenübernahme der Wohnung zu leisten hätte. Ein Anspruch auf
Wiedererwägung oder Anpassung des Mietkostenanteils infolge ver-
änderter Umstände wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge-
macht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hätte der Be-
schwerdeführer weiter in Untermiete in der 2,5-Zimmerwohnung
bleiben und eine geeignete Wohnung suchen können.
3.3.
Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1
BV; Art. 8 EMRK) ist auch bei der Ausrichtung staatlicher Leistun-
gen zu berücksichtigen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHE-
FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 238 f.).
Grundsätzlich dürfen die Wohnverhältnisse eines Elternteils, welcher
Sozialhilfe empfängt, das Besuchsrecht nicht verunmöglichen. Die
Beurteilung hat jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls zu erfolgen (vgl. VGE VI/31 vom 1. Juni 2010
[WBE.2009.413]; IV/75 vom 23. Oktober 2009 [WBE.2009.174]).
Nachdem der Wohnungswechsel in eine zu teure Wohnung im Wis-
sen darüber erfolgte, ist das Begehren, die Differenz zwischen über-
nommenen und geschuldeten Wohnungskosten sei durch die Ge-
meinde (teilweise) zu tragen, widersprüchlich. Der Beschwerdefüh-
rer hat sich zudem um eine geeignete, angemessene Wohnung bis
jetzt zu wenig bemüht. Vor diesem Hintergrund verschafft das ver-
fassungsmässige Recht auf Achtung des Familienlebens dem Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Woh-
nungskosten.