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58 Unentgeltliche Rechtspflege im Straf- und Massnahmenvollzug
Die Praxis, wonach Strafgefangenen grundsätzlich keine vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, verletzt den verfassungsrecht-
lich garantierten Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. September 2013 in Sa-
chen X. (WBE.2013.317).
Aus den Erwägungen
10.1.
10.1.1.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltli-
che Rechtspflege nur teilweise und auferlegte dem - anwaltlich nicht
vertretenen - Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 150.00.
10.1.2.
Sie wies - unter Verweis auf unpublizierte frühere Regierungs-
ratsbeschlüsse, welche ihrerseits auf einen publizierten Entscheid des
Regierungsrats vom 24. Oktober 1983 (AGVE 1983, S. 470 ff.) ver-
weisen - darauf hin, dass der Regierungsrat praxisgemäss Strafge-
fangene als in der Lage erachte, mit ihrem Pekulium geringe Verfah-
renskosten zu bezahlen, weshalb er ihnen grundsätzlich auch keine
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewähre. Damit sollten
Strafgefangene für die mit dem Strafvollzug zusammenhängenden
Beschwerdeverfahren einem gewissen, auf ihre finanziellen Mög-
lichkeiten zugeschnittenen Kostenrisiko unterworfen werden, um
sicherzustellen, dass sie von den ihnen zustehenden Rechtsmitteln
einen vernünftigen Gebrauch machten. Allerdings werde bei der Be-
messung der Staatsgebühr der besonderen Situation und finanziellen
Lage der Strafgefangenen Rechnung getragen. Der Beschwerdefüh-
rer erhalte pro Monat ein Arbeitsentgelt von Fr. 520.00, wobei dieses
zu 75 % dem Frei- und zu 25 % dem Sperrkonto gutgeschrieben wer-
de. Somit stünden dem Beschwerdeführer pro Monat durchschnitt-
lich Fr. 390.00 zur Verfügung. Damit müsse er nebst den üblichen
Beschaffungen für sämtliche anfallenden Krankenkosten von seinem
Freikonto selber aufkommen (Krankenkassenprämien, Franchise,
Selbstbehalt). Das Freikonto habe per 8. Januar 2013 einen Saldo
von Fr. 815.25 aufgewiesen. Der Saldo des Sperrkontos habe
Fr. 22'716.15 betragen. Angesichts des vorhandenen Guthabens auf
dem Freikonto sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer im Sinne
einer teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine
reduzierte Staatsgebühr von Fr. 150.00 aufzuerlegen.
10.2.
10.2.1.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. So-
weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche
gründen überdies in § 34 VRPG. § 34 Abs. 3 VRPG verweist auf die
Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. auf Art. 117 ff. ZPO.
10.2.2.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Unentgeltlichkeit von
Rechtspflege und Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gewähr-
leistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situa-
tion tatsächlichen Zugang zum (Gerichts-)Verfahren und effektive
Wahrung seiner Rechte (BGE 131 I 350, Erw. 3.1). Chancengleich-
heit als Element eines gerechten rechtsstaatlichen Verfahrens erfor-
dert die Unterstützung bedürftiger Personen im Hinblick auf eine
sachgerechte Prozessführung (GEROLD STEINMANN, in: Die Schwei-
zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage 2008,
Art. 29 BV Rz. 34).
Eine partielle Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie bedeutet eine Einschrän-
kung der durch die unentgeltliche Rechtspflege vermittelten An-
sprüche in sachlicher Hinsicht, indem die Bewilligung nur für einen
Teil der Prozesskosten erteilt und der Beschwerdeführer hinsichtlich
des anderen Teils zur Kostenübernahme verpflichtet wird. Die par-
tielle unentgeltliche Rechtspflege erklärt sich aus der Relativität der
Mittellosigkeit, welche es gebietet, auf die konkreten finanziellen
Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Sie kommt in
Frage, wenn aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Vermö-
gen einerseits und notwendigem Lebensunterhalt andererseits ein ge-
wisser Überschuss resultiert, der es dem Beschwerdeführer erlaubt,
einen Teil der Prozesskosten selbst zu bestreiten (STEFAN
MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege
[Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 165 f.).
10.3.
10.3.1.
Die vom Regierungsrat angeführte Praxis, den Strafgefangenen
grundsätzlich keine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie von den ih-
nen zustehenden Rechtsmitteln einen vernünftigen Gebrauch mach-
ten, verletzt den verfassungsrechtlich garantierten Mindestanspruch
gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Sie stellt eine nicht zu rechtfertigende Un-
gleichbehandlung von Strafgefangenen im Vergleich zu den übrigen
(natürlichen) Personen dar, indem dadurch Strafgefangene, selbst
wenn ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint und ihre Mittello-
sigkeit erwiesen ist - im Gegensatz zu allen anderen natürlichen Per-
sonen - einen Teil der Verfahrenskosten selbst tragen müssen. Die
Praxis des Regierungsrats berücksichtigt nicht, dass auch Strafge-
fangenen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur dann zu-
steht, wenn ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Des Weite-
ren ist zu bedenken, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur für ein
konkretes Verfahren beansprucht werden kann, nicht aber generell
für die gesamte Dauer des Massnahmenvollzugs (BGE 128 I 225,
Erw. 2.4. ff.). Die Argumentation des Regierungsrats berücksichtigt
zudem nicht, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem
Mittellosen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat
garantiert und damit zulässt, dass die im Endentscheid verlegten Pro-
zesskosten bloss gestundet werden und nach Prozessende aufgrund
einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen
von diesem zurückgefordert werden können (BGE 122 I 322,
Erw. 2c; MEICHSSNER, a.a.O., S. 175 f.).