2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 360

[...]

61 Vergleich
Ein Vergleich im Beschwerdeverfahren setzt eine Einigung aller Parteien
voraus, einschliesslich der Vorinstanz.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. November 2013 in Sa-
chen A. AG gegen Gemeinderat B. und BVU (WBE.2013.277).
2013 Verwaltungsrechtspflege 361

Aus den Erwägungen

4.3.
Ein Vergleich im öffentlichen Recht kann praxisgemäss zum
Urteil erhoben werden, wenn er sich als gesetzmässig erweist und
allfällige Zugeständnisse der Parteien innerhalb des Spielraums blei-
ben, den das Gesetz ohnehin gewährt (vgl. AGVE 1991, S. 383 f.;
1982, S. 287). Die Vereinbarkeit des Vergleichs mit den öffentlichen
Interessen prüft das Verwaltungsgericht summarisch (§ 19 Abs. 1
VRPG). Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen
(§ 19 Abs. 2 VRPG).
Infolge der fehlenden Unterschrift der Vorinstanz ist die Verein-
barung formell kein gemeinsamer Antrag aller Parteien (vgl. dazu
§ 13 Abs. 2 VRPG). Eine Beurteilung der Anträge in Anwendung
von § 19 VRPG ist daher nicht zulässig.