2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 110

14 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Haftvollzug; medizinische Ver-
sorgung
- Unter Umständen kann eine Ausschaffungshaft, welche lediglich
zwecks Sicherstellung der für die Reisefähigkeit notwendigen medi-
zinischen Versorgung angeordnet wird, verhältnismässig sein
(Erw. 5.).
- Vor der Inhaftierung hat die haftanordnende Behörde die medizi-
nisch notwendigen Abklärungen vorzunehmen und dem Vollzugs-
personal betreffend medizinische Versorgung klare Anweisungen zu
erteilen. Während des Haftvollzugs muss die durch den Amtsarzt
angeordnete medizinische Behandlung eingehalten werden. Wird
von der angeordneten medizinischen Behandlung ohne Rücksprache
mit dem Amtsarzt abgewichen, ist die medizinische Versorgung
während des Haftvollzugs nicht hinreichend gewährleistet und der
Betroffene aus der Haft zu entlassen (Erw. 6.).
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 11. April 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2014.70).
Aus den Erwägungen
5.
Eine Haftanordnung ist dann nicht zu bestätigen, wenn sie im
konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen
würde. Die Vertreterin des Gesuchsgegners rügt, die Anordnung
einer Haft einzig zur Sicherstellung einer korrekten Medikation sei
unverhältnismässig.
Im vorliegenden Fall musste ein erster unbegleiteter Ausschaf-
fungsversuch abgebrochen werden, weil der Gesuchsgegner seine
Medikamente nicht ordnungsgemäss zu sich genommen hatte.
Hierauf organisierte das MIKA für den Gesuchsgegner eine Unter-
stützung durch die Spitex und das Spital R.. Nachdem der Gesuchs-
gegner jedoch nachweislich weder mit der Spitex noch mit dem
Spital R. kooperierte als es darum ging, den richtigen Umgang mit
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der Diabetes-Erkrankung zu erlernen, erscheint fraglich, welches
andere Mittel den Gesuchsgegner dazu verhalten würde, seine Medi-
kation so einzunehmen, dass er am Tag der Ausschaffung flug-
tauglich ist. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Voll-
zugs der Wegweisung ist damit nicht ersichtlich bzw. muss als bereits
gescheitert bezeichnet werden. (...)
6.
Gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG hat der Richter bei der Überprüfung
des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der
Haft unter anderem auch die Umstände des Haftvollzugs zu berück-
sichtigen.
Dazu gehört insbesondere die medizinische Versorgung der In-
haftierten. Dieser ist bei bekannten und vor allem bei gravierenden
gesundheitlichen Problemen von Beginn an bzw. bereits im Zusam-
menhang mit der Festnahme Rechnung zu tragen. Eine freiheitsent-
ziehende Massnahme ist für einen kranken Insassen um ein Vielfa-
ches einschneidender als für eine gesunde Person. Der gesundheitlich
beeinträchtigte Inhaftierte muss und darf sich jederzeit darauf verlas-
sen können, dass er die notwendigen Medikamente erhält, wobei
dem Gefängnispersonal eine erhöhte Verantwortung zukommt. Diese
Verantwortung allein dem Gefängnispersonal aufzubürden, geht je-
doch nicht an. Vielmehr ist es insbesondere bei der erstmaligen In-
haftierung eines bekanntermassen gesundheitlich angeschlagenen In-
haftierten hinsichtlich der zu treffenden medizinischen Vorkehrungen
Aufgabe der haftanordnenden Behörde, sämtliche notwendigen Ab-
klärungen zu treffen und der Haftanstalt klare Anweisungen betref-
fend die medizinische Versorgung des Inhaftierten zu übermitteln.
Das MIKA hat von der Diabetes-Erkrankung des Gesuchsgeg-
ners gewusst und ihn zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit dem
Amtsarzt zugeführt. Nach der medizinischen Abklärung bestätigte
der Amtsarzt die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners trotz
Diabetes-Erkrankung mit dem Hinweis auf die Betreuung durch die
Spitex und erteilte den Auftrag, die Spitex habe "allabendlich" für
eine korrekte Medikation zu sorgen und insbesondere die adäquate
Applikation von Insulin sicherzustellen. Die exakte Medikation
wurde in einem separaten Dokument festgehalten. Hierauf wurde der
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Gesuchsgegner in die Ausschaffungshaft überführt. Eine weitere
Rücksprache des MIKA oder des Gefängnispersonals mit dem Amts-
arzt erfolgte offenbar nicht.
Gemäss Aussage des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen
Verhandlung erhielt er seit seiner Inhaftierung, d.h. seit dem
10. April 2014, 14.30 Uhr, keine Insulinspritze. Zudem wurde ihm
weder gestattet, seinen Zuckerwert zu bestimmen, noch sich selbst
Insulin zu spritzen, obschon er sich regelmässig am Abend Insulin
spritzen müsse. Die hierauf durchgeführte Befragung des Leiters des
Ausschaffungszentrums Aarau ergab, dass der diensthabende Mitar-
beiter mit dem Gesuchsgegner am Abend des 10. Aprils 2014 über
die Medikamentenabgabe gesprochen und der Gesuchsgegner das
Medikamentenabgabeprotokoll unterzeichnet habe. Dem Protokoll
ist zwar zu entnehmen, dass geplant war, dem Gesuchsgegner um
20.00 Uhr durch die Spitex Insulin zu verabreichen. Dies unterblieb
jedoch offensichtlich. Auf dem Protokoll wurde vielmehr vermerkt,
die Insulinabgabe sei durch den Amtsarzt erfolgt. Nachdem den Ak-
ten kein Hinweis zu entnehmen ist, dass der Amtsarzt effektiv Insulin
verabreicht hatte und dies auch höchst unwahrscheinlich ist, da Insu-
lin üblicherweise zu genau bestimmten Zeiten einzunehmen ist, und
der Amtsarzt die Insulinabgabe durch die Spitex sogar schriftlich
verordnet hatte und zudem auch kein Hinweis dafür vorliegt, dass
das Gefängnispersonal mit dem Amtsarzt Rücksprache genommen
hatte, wurde der Vermerk durch den Journalführer offenbar aufgrund
des mit dem Gesuchsgegner geführten Gesprächs über die Medika-
mentenabgabe angefügt. Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde
der Leiter des Ausschaffungszentrums aufgefordert, das Gespräch
nachzustellen und sich mit dem Gesuchsgegner über die Medikamen-
tenabgabe zu unterhalten. Nachdem sich der Leiter des Ausschaf-
fungszentrums zunächst weigerte, der Aufforderung nachzukommen,
zeigte sich rasch, dass eine Verständigung mit dem Gesuchsgegner
auf Englisch gar nicht möglich ist.
Damit steht fest, dass das MIKA seiner Pflicht, vor der Inhaftie-
rung die medizinisch notwendigen Abklärungen zu tätigen und dem
Gefängnispersonal zukommen zu lassen, nachgekommen ist. Ob-
schon das Ausschaffungszentrum über das Aufbieten der Spitex und
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die notwendige Medikamentenabgabe schriftlich orientiert worden
war, unterblieb die Medikamentenabgabe am Abend des 10. April
2014 und wurde die Spitex offenbar erst auf den 11. April 2014
aufgeboten. Dies ist nicht akzeptabel, weshalb der Gesuchsgegner
mangels hinreichender medizinischer Versorgung unverzüglich aus
der Ausschaffungshaft zu entlassen ist.
Anzumerken bleibt, dass es in Fällen wie dem Vorliegenden
dem Gefängnispersonal nicht frei steht, nach eigenem Gutdünken
über eine Medikamentenabgabe zu entscheiden und es höchst fahr-
lässig ist, gestützt auf Aussagen eines Inhaftierten, mit dem man sich
offensichtlich nur bruchstückhaft und damit nur unzureichend unter-
halten kann, eine verordnete Medikation auszusetzen. Kann kein
Dolmetscher beigezogen werden, der für eine klare Verständigung
mit dem Betroffenen sorgt, ist auf jeden Fall mit dem zuständigen
Arzt Rücksprache zu nehmen.