15 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Anordnung einer
Ausschaffungshaft gegenüber Minderjährigen
- Auch wenn sich ein Betroffener anfänglich weigert, pflichtgemäss
auszureisen, darf nicht jede nachträglich geäusserte Bereitschaft zur
Ausreise als Schutzbehauptung qualifiziert werden (Erw. 5.3.3. f.).
- Grundsätzlich ist die Inhaftierung eines Minderjährigen zwecks Aus-
schaffung in einer Haftanstalt zusammen mit Erwachsenen zulässig.
Dem Alter des betroffenen Minderjährigen ist durch Organisation
einer altersgerechten Betreuung Rechnung zu tragen. Ist dies nicht
möglich, wäre die Haftdauer zu verkürzen oder auf die Anordnung
einer Haft zu verzichten (Erw. 6.).
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 6. Mai 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2014.84).
Aus den Erwägungen
5.3.3.
Mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung führte der
Vertreter des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen Verhandlung
aus, der Gesuchsgegner habe bisher jede behördliche Anordnung be-
folgt. Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers nicht bestrit-
ten und es besteht auch kein Anlass, an diesen Ausführungen zu
zweifeln, zumal sich der Gesuchsgegner offenbar auch an die Anord-
nungen der Stiftung L., einem betreuten Wohnheim für Jugendliche,
gehalten hat. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgeg-
ners, insbesondere des Einhaltens der Regeln des Wohnheimes und
des Umstandes, dass er sämtlichen Vorladungen des MIKA Folge ge-
leistet hat, liegen insgesamt keine Anzeichen dafür vor, der Gesuchs-
gegner werde sich einer Ausschaffung widersetzen bzw. den für ihn
auf den 19. Mai 2014 gebuchten unbegleiteten Flug nach Italien
nicht antreten.
5.3.4.
Der Vertreter des Gesuchstellers hielt sodann fest, ein konkretes
Anzeichen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen
wolle, sei darin zu erblicken, dass der Gesuchsgegner anlässlich der
Vorsprache beim MIKA am 1. Mai 2014 und wie auch bereits zuvor
erklärt habe, er könne sich eine Rückkehr nach Italien nicht vorstel-
len. Seine angebliche Rückkehrbereitschaft, die er beim MIKA
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die An-
ordnung einer Ausschaffungshaft und im Rahmen der heutigen Ver-
handlung geäussert habe, müsse als Schutzbehauptung im Hinblick
auf die zu erwartende Haft gewertet werden.
Zwar ist verständlich, dass das MIKA einen Betroffenen vorerst
festnehmen lässt, wenn dieser sich anlässlich einer Vorsprache wei-
gert, pflichtgemäss auszureisen. Dies bedeutet aber nicht, dass jede
danach geäusserte Bereitschaft zur Ausreise als Schutzbehauptung
qualifiziert werden könnte und die Ausschaffungshaft als letztes Mit-
tel zum Vollzug der Ausschaffung zwingend notwendig wäre. Dies
umso weniger, wenn dem Betroffenen, abgesehen von der zunächst
geäusserten Weigerung zur Ausreise, nichts anderes vorgeworfen
werden kann, er insbesondere nie straffällig wurde oder unterge-
taucht ist, sondern vielmehr stets allen behördlichen Aufforderungen
nachgekommen ist.
Aufgrund des jungen Alters des Gesuchsgegners kann zudem
nicht alleine auf seine am 1. Mai 2014 gegenüber dem MIKA geäus-
serte Weigerung, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, abge-
stellt werden. Aus den Akten sowie den Aussagen des Gesuchsgeg-
ners anlässlich der heutigen Verhandlung ergibt sich vielmehr, dass
der Gesuchsgegner - nachdem er in einer ersten Reaktion seine
Rückkehrbereitschaft verneinte - offenbar eingesehen hat, dass er
nach Italien zurückkehren muss und dazu auch glaubhaft bereit ist.
Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner die Äusserung, nicht nach
Italien zurückkehren zu wollen, noch während der laufenden Be-
schwerdefrist betreffend den Wegweisungsentscheid des BFM
machte und diese Aussage somit nicht gleichzusetzen ist, mit einer
Weigerung zur Rückkehr, welche nach rechtskräftigem Abschluss
des Asylverfahrens geäussert wurde.
Nach dem Gesagten erscheint die angeordnete Haft nicht
notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
5.4.
Aus den genannten Gründen erweist sich die angeordnete Aus-
schaffungshaft als unverhältnismässig und ist nicht zu bestätigen.
6.
Abschliessend bleibt Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 80
Abs. 4 AuG hat der Richter bei der Überprüfung des Entscheids über
die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem
auch die Umstände des Haftvollzugs zu berücksichtigen. Die Anord-
nung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Kin-
dern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückge-
legt haben, ist ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass die Haft ab die-
ser Altersgrenze an sich in den gleichen Einrichtungen wie für
Erwachsene vollzogen werden kann. Die strafrechtlichen und die für
die Untersuchungshaft geltenden Bestimmungen über die Trennung
von Jugendlichen und Erwachsenen können nicht unbesehen auf die
ausländerrechtliche Administrativhaft übertragen werden. Geht es
dort um den Schutz von leicht beeinflussbaren Jugendlichen vor
Kontakten mit älteren (und eventuell "verhärteten") Straftätern, be-
steht hier in der Regel kein solches Trennungsbedürfnis; im Übrigen
dient die ausländerrechtliche Administrativhaft nicht der Reso-
zialisierung, die bei Jugendlichen allenfalls anders anzugehen wäre
als bei Erwachsenen. Den spezifischen Bedürfnissen Minderjähriger
ist jedoch im Rahmen eines verfassungskonformen Haftvollzugs im
Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen, wobei ihnen eine den
Umständen angepasste jugendsoziale und psychologische Betreuung
gewährt werden muss (BGE 122 II 299, Erw. 7; THOMAS HUGI YAR,
in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht,
PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS
GEISER [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.155). Dies entspricht
denn auch Art. 81 Abs. 3 AuG sowie Art. 17 Ziff. 4 der Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats-
angehöriger, wonach unbegleitete Minderjährige wenn immer mög-
lich in Einrichtungen untergebracht werden müssen, die personell
und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemässen Bedürfnisse
in der Lage sind.
Im Übrigen schliesst das Übereinkommen über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtskonvention,
KRK; SR 0.107), welches für die Schweiz am 26. März 1997 in
Kraft getreten ist und auf Jugendliche bis zum vollendeten
18. Altersjahr Anwendung findet, eine ausländerrechtlich begründete
Festhaltung von Minderjährigen nicht aus. Dem betroffenen Minder-
jährigen darf die Freiheit lediglich nicht rechtswidrig oder willkür-
lich entzogen werden und die Festnahme, Freiheitsentziehung oder
Freiheitsstrafe darf zudem nur im Einklang mit dem Gesetz als letz-
tes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit erfolgen (Art. 37
lit. a KRK). Art. 37 lit. c KRK räumt dem in Haft gehaltenen
Minderjährigen schliesslich einen Anspruch auf eine menschliche
und würdevolle Behandlung ein und verlangt bei Freiheitsentzug
grundsätzlich eine von Erwachsenen getrennte Unterbringung. Die
Schweiz hat indessen bei der Unterzeichnung der KRK in Bezug auf
Art. 37 lit. c einen Vorbehalt angebracht und ausgeführt, dass die
heutige Praxis, wonach Jugendliche in der Ausschaffungshaft nicht
ausnahmslos von Erwachsenen getrennt würden, von diesem Vorbe-
halt gedeckt sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Vorbe-
halt nicht zurückgezogen werden könne, solange die 10-jährige
Übergangsfrist gemäss Art. 48 JStG, die den Kantonen für die
Errichtung der notwendigen Einrichtungen ab Inkrafttreten des JStG
am 1. Januar 2007 gewährt wurde, nicht abgelaufen sei (vgl. diesbe-
züglich die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. März 2007 zum
Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates betref-
fend Kinderschutz im Rahmen der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 7. November 2006).
Auch wenn die Inhaftierung eines Jugendlichen zwecks
Ausschaffung in einer Haftanstalt zusammen mit Erwachsenen nicht
grundsätzlich unzulässig ist, wäre dem jugendlichen Alter eines
Auszuschaffenden durch Organisation einer altersgerechten Betreu-
ung Rechnung zu tragen. Ist dies nicht möglich, wäre die Haftdauer
entsprechend zu verkürzen bzw. gegebenenfalls ganz auf die Anord-
nung einer Haft zu verzichten.