2014 Migrationsrecht 117

16 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit
Die Bitte eines Familienvaters, der Vollzug der Wegweisung seiner Fami-
lie solle in einer Form erfolgen, welche die Ehefrau nicht unnötig belaste,
ist nicht als Weigerung zur selbständigen Ausreise zu qualifizieren. Bei
der Beurteilung, ob der Vollzug der Wegweisung im konkreten Fall ge-
fährdet erscheint, ist einzig das Verhalten der betroffenen Person massge-
bend. Ein allfällig obstruktives Verhalten anderer Personen (i.c. der Ehe-
frau) darf dem Betroffenen nicht angelastet werden (Erw. 5.3.).
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 27. Juni 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2014.112).
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 118

Aus den Erwägungen
5.3.
Dem MIKA ist insofern zuzustimmen, als es, das Bundesgericht
zitierend, ausführt, dass der objektivierte Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b AuG gerade kein vorwerfbares bzw. obstruktives Verhal-
ten des Ausländers voraussetze, weshalb das Nichtvorhandensein
eines solchen Verhaltens auch nicht zur Folge haben könne, dass eine
darauf gestützte Haft von vornherein unverhältnismässig wäre (Urteil
des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012 [2C_698/2012]). Dennoch
muss, wie bereits dargelegt, die Haft verhältnismässig und somit not-
wendig sein.
Gemäss MIKA ist keine mildere Massnahme dazu geeignet, den
Wegweisungsvollzug tatsächlich sicherzustellen. Begründet wird
dies damit, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen
wolle. Ein Anzeichen dafür sei der Umstand, dass der Gesuchsgegner
und seine Ehefrau trotz Wissen um die Dublin-Zuständigkeit in der
Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht hätten, nachdem in
Frankreich alle Rechtswege ausgeschöpft gewesen seien und sie dort
die Ausschaffung in ihren Heimatstaat hätten befürchten müssen.
Weiter erachtet das MIKA die Aussage des Gesuchsgegners, er
sei zur selbständigen Ausreise bereit, als Schutzbehauptung. Dies
weil sie in krassem Widerspruch zur immer wieder vorgebrachten
Klage des Ehepaars stehe, man habe in Frankreich seit Monaten auf
der Strasse leben müssen und könne keinesfalls zurückkehren.
Hierzu gilt es Folgendes zu sagen: Zwar erwähnte der Gesuchsgeg-
ner anlässlich der Vorsprache beim MIKA vom 28. Februar 2014,
welcher er im Übrigen vorladungsgemäss nachkam, tatsächlich, dass
sie in Frankreich hätten sechs Monate auf der Strasse leben müssen.
Er erklärte aber nicht, dass er nicht zurückreisen würde. Vielmehr
äusserte er den Wunsch, die Rückkehr nach Frankreich solle in einer
Form erfolgen, die für seine Frau möglichst wenig Aufregung mit
sich bringe, weshalb er eine (vorzugsweise selbständige) Reise im
Zug einer Ausreise per Flugzeug vorziehe. Anlässlich des rechtlichen
Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der
Gesuchsgegner zwar zu, lieber nicht nach Frankreich zurückkehren
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zu wollen. Er räumte aber auch ein, dass keine andere Möglichkeit
bleibe, und er schlug vor, dass man ihm und seiner Frau einen Ter-
min geben solle, an welchem sie ausreisen würden.
Dem Gesuchsgegner kann - entgegen der Auffassung des
MIKA - auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich im Zeitpunkt
des geplanten Zugriffs für die Zuführung an den Grenzposten zwecks
Ausschaffung nicht in der Unterkunft befand. Der Gesuchsgegner
war nie über die Zustimmung der französischen Behörden zu einer
Rückführung auf dem Landweg informiert worden, so dass er auch
nicht mit einem unmittelbar bevorstehenden Wegweisungsvollzug
rechnen musste und aus der Nichtanwesenheit beim Zugriffsversuch
auch nicht auf ein Untertauchen geschlossen werden kann.
Die Notwendigkeit der Inhaftierung lässt sich insbesondere
auch nicht daraus ableiten, dass eine Rückführung unter Umständen
- wie vom MIKA anlässlich des rechtlichen Gehörs angedeutet - am
Widerstand der Ehefrau des Gesuchsgegners scheitern könnte. Denn
wie im bereits zitierten Entscheid des Rekursgerichts ausgeführt,
muss der Wegweisungsvollzug aufgrund einer Einzelfallbeurteilung
durch das Verhalten der betroffenen Person minimal gefährdet er-
scheinen, damit eine Ausschaffungshaft angeordnet werden darf. Ein
allenfalls dahingehndes Verhalten seiner Ehefrau darf nicht dem Ge-
suchsgegner zugerechnet werden.
5.4.
Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner in Kenntnis des Dublin-
Verfahrens und der damit irgendwann drohenden Ausschaffung nach
Frankreich auf Vorladung jeweils beim MIKA erschienen ist, ist als
gewichtiges Indiz für seine Bereitschaft zur selbständigen und kon-
trollierten Ausreise zu gewichten. Seine Inhaftierung erweist sich un-
ter den konkreten Umständen als nicht notwendig und widerspricht
damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Gesuchsgegner
ist daher unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.