27 Mobilfunkantenne; ideelle Immissionen
Standortbeschränkungen (Kaskadenmodell) finden einzig auf visuell
wahrnehmbare Antennen Anwendung.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Mai 2014 in Sachen
Einwohnergemeinde A. gegen B. und Regierungsrat (WBE.2009.17).
Aus den Erwägungen
3.3.
§ 79a BNO lautet:
"1 Für die Erstellung von Mobilfunkantennen, welche in der Umgebung als
solche erkennbar sind, werden die Bauzonen in verschiedene Prioritäten eingeteilt.
2 Eine Mobilfunkantenne in Bauzonen, welche in der Umgebung als solche
erkennbar ist, darf
In erster Priorität in den Gewerbezonen G und in den Zonen für öffentliche
Bauten entlang der Suhre,
In zweiter Priorität in den Wohn- und Gewerbezonen WG3 und in den
Kernzonen K,
In dritter Priorität in den Wohnzonen W1, W2, W3, in der Spezialzone Becket
SP, in den übrigen Zonen für öffentliche Bauten und in den Zonen für öffentliche
Anlagen
erstellt werden. In den Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als sol-
che erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den
Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen
W1, W2, W3 und in der Spezialzone Becket eine als solche erkennbare Mobil-
funkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zonen
bezweckt.
3 Eine neue Mobilfunkantenne in Bauzonen, welche in der Umgebung als sol-
che erkennbar ist, muss mit einer bestehenden Antenne koordiniert werden, falls dies
möglich ist. Falls die neue Antenne auch in einer Bauzone übergeordneter oder glei-
cher Priorität möglich wäre, ist - unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingun-
gen - in umfassender Interessenabwägung zu entscheiden, ob sie dort zu erstellen
oder mit der bestehenden Antenne zu koordinieren ist. (...)"
3.4.
Gemäss dem ursprünglich von der Gemeindeversammlung A.
beschlossenen § 79 Abs. 3 BNO sollten Mobilfunkanlagen nur in der
Gewerbezone C. mit mindestens 60 m Abstand zu den übrigen
Bauzonen zulässig sein. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess
der Regierungsrat gut und wies die Bestimmung zur Neubeurteilung
an den Gemeinderat zurück. Laut Planungsbericht erwog der Regie-
rungsrat, die Versorgungssicherheit sei zwar durch die Standortbe-
schränkung nicht gefährdet, dennoch stelle die Beschränkung einen
unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Be-
schwerdegegnerin dar. Der Regierungsrat lehnte sich u.a. an das Ur-
teil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2012 (1C_51/2012,
1C_71/2012). Gestützt auf den Entscheid des Regierungsrats be-
schloss der Gemeinderat am 10. Dezember 2012 den neuen Art. 79a
BNO.
Im genannten Urteil vom 21. Mai 2012 hatte das Bundesgericht
die von der Gemeinde Hinwil erlassene Regelung bezüglich
Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen zu beurteilen. Die ange-
fochtene Bestimmung sollte auf alle - visuell wahrnehmbare und
nicht erkennbare - Mobilfunkantennen Anwendung finden. Laut
Bundesgericht treffe es zwar zu, dass auch das blosse Wissen um
eine kaschierte, nicht wahrnehmbare Anlage in der unmittelbaren
Nachbarschaft unerwünschte Auswirkungen habe. In diesen Fällen
erscheine jedoch das öffentliche Interesse an der Verhinderung ideel-
ler Immissionen derart gering, dass die Beschränkung der Standort-
wahl unverhältnismässig werde. Es mache psychologisch einen
Unterschied, ob die Mobilfunkanlage den Bewohnern unmittelbar
vor Augen stehe oder nicht. Auch kaschierte Mobilfunkanlagen
könnten Angst machen, wenn man ihren Standort kenne und sich vor
ihrer Strahlung fürchte. Es gehe aber gerade nicht um den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung für welchen die Gemeinde nicht zustän-
dig sei, sondern um den Schutz vor ideellen Immissionen. Diese
knüpften nicht an die Strahlungsintensität, sondern in erster Linie an
den für die Anwohner wahrnehmbaren Antennenstandort an, der
negative Empfindungen und Reaktionen hervorrufen könne.
Der Planungsbericht zu § 79a BNO verweist auf die Erwägun-
gen des Bundesgerichts und hält ausdrücklich fest, die neue Rege-
lung bzw. die Standortbeschränkung solle einzig auf die visuell
wahrnehmbaren Antennen Anwendung finden. Soweit der Gemein-
derat nun in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2013 erklärt, die neue
Bestimmung müsse umfassender ausgelegt werden und nicht nur auf
visuell wahrnehmbare Antennen beschränkt werden, widerspricht er
der im Planungsbericht eindeutig wiedergegebenen Auffassung des
kommunalen Gesetzgebers. Festgehalten wurde, dass die Gemeinde
die höchstrichterlichen Ausführungen zu den ideellen Auswirkungen
von Mobilfunkanlagen zwar nicht teile, jedoch eine mit der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung konforme Regelung erlassen wolle.
Eine Auslegung, wie sie der Gemeinderat nun im konkreten Fall gel-
tend macht, wäre mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der
Norm deshalb nicht vereinbar. Die Unterscheidung zwischen "visuell
wahrnehmbare" und "in der Umgebung als solche erkennbare" Anla-
gen, wie sie der Gemeinderat zur Begründung seines Standpunktes
vorträgt, erscheint mit Blick auf die im Planungsbericht klar
wiedergegebene Absicht des kommunalen Gesetzgebers als rabulis-
tisch. Schliesslich kann der Gemeinderat auch aus dem Wortlaut von
§ 79a Abs. 4 BNO, welcher das Verfahren der Standortevaluation
nach § 79 Abs. 1 - 3 BNO regelt, nichts zu seinem Gunsten ableiten.
Gleiches gilt für den Hinweis auf § 26 EG UWR, welcher im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung noch nicht in Kraft war und für das
vorliegende Verfahren ohne Belang ist.
3.5.
Massgebend ist nach dem Gesagten, ob die streitbetroffene
Mobilfunkanlage in der Umgebung als solche erkennbar ist oder
nicht. Nur wenn sie als Antenne visuell wahrnehmbar ist, kommt
§ 79a BNO zur Anwendung.
4.
Gemäss den Baugesuchsunterlagen soll die Mobilfunkanlage
auf dem Dach des Mehrfamilienhauses neben dem Dachfirst als
sogenannte Rohrantenne realisiert werden. Diese besteht aus einem
ca. 2 m hohen Mast mit drei Antennen. Letztere sind nicht extern am
Mast befestigt, sondern in eine zylinderförmige, glasfaserverstärkte
Kunststoffummantelung gehüllt, welche einen Durchmesser von bis
zu 28 cm aufweist. In rund 11 m Distanz auf gleicher Höhe sind auf
dem Giebeldach zwei trommelförmige Richtstrahlantennen vorgese-
hen. Die Trommeln sollen mit einer blassbraunen 75 cm breiten,
1.55 m langen und bis zu 1.30 hohen Haube eingekleidet werden.
Die geplante Mobilfunkanlage unterscheidet sich in Form und
Gestalt grundsätzlich von herkömmlichen Mobilfunkantennen. An-
statt die einzelnen Antennenkörper mehr oder weniger entfernt von
einem Antennenmast gut sichtbar zu installieren, sind die Antennen-
module im Mast bzw. als Rohrantenne integriert. Dadurch sind sie
als solche nicht wahrzunehmen und treten visuell nicht in Erschei-
nung. Das neue Element auf dem Dach erscheint als vertikaler Dach-
aufbau, der in seiner Wirkung an einen runden Kamin erinnert. Auch
die eingekleideten Richtfunkantennen sind nicht als solche zu erken-
nen. Durch die Ummantelung tritt die typische Trommelform der
Richtfunkantenne äusserlich nicht in Erscheinung. Sie wird aus der
Umgebung als Dachaufbau, z.B. als Kamin, Lüftungseinrichtung,
Liftaufbau usw. wahrgenommen.
Die geplante Mobilfunkanlage ist weniger auffällig als
herkömmliche Mobilfunkanlagen. Die Projektpläne, insbesondere
die Seitenansichten zeigen, dass der sichtbare Teil der Anlage in ei-
ner normalen Dachlandschaft als übliche Dachaufbaute, als Kamin,
Lüftungseinrichtung oder andere technische Dachaufbaute in
Erscheinung tritt. Ist die Mobilfunkanlage in der Umgebung nicht als
solche erkennbar, kommt § 79a BNO nicht zur Anwendung und die
in diesem Zusammenhang vom Gemeinderat vorgebrachten Rügen
sind folglich hinfällig.