2014 Sozialhilfe 203

VII. Sozialhilfe
36 Sozialhilfe; Wohnung
Im Anwendungsbereich der SKOS-Richtlinien besteht nach längerer Un-
terbringung in einer Notunterkunft der Gemeinde (vorliegend fünf Mo-
nate) mit erfolglosen Suchbemühungen der unterstützten Person ein An-
spruch auf Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbstständige
Haushaltsführung ermöglicht wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. August 2014 in Sachen
A. gegen Beschwerdestelle SPG und Sozialkommission B. (WBE.2014.3).
Aus den Erwägungen
2.4.
2.4.1.
Die Notunterkunft, welche dem Beschwerdeführer von der Ge-
meinde zur Verfügung gestellt wurde, war ein Zimmer ohne direktes
Tageslicht und nur mit gemeinschaftlich nutzbaren sanitären Anlagen
ausgestattet. Diese Notunterkunft befindet sich in einer (Lager-) Ge-
werbehalle einer Baufirma und verfügt nur über ein Fenster in den
Lagerraum. Die Halle hat kleine Oblichter. Das Zimmer ist klein und
war auch nach Darstellung der Sozialen Dienste der Gemeinde B. als
Übergangslösung gedacht. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeit-
punkt der Unterzeichnung des Mietvertrages bereits rund fünf Mo-
nate in dieser Notunterkunft.
2.4.2.
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein menschenwürdi-
ges Obdach, in welchem den Grundbedürfnissen nach Bewegung,
Luft, Licht, Wärme, Schlaf, Körperhygiene und privater Rückzugs-
möglichkeit nachgegangen werden kann. So gehören insbesondere
angemessene Beleuchtung und Belüftung zum Kernbestand einer
2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 204

menschenwürdigen Unterbringung. Vorübergehend ist es jedoch
zulässig, jemanden in einem nur künstlich belüfteten und beleuchte-
ten Raum unterzubringen (vgl. KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht
auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 218 f.). Des Weiteren gehören
zur unerlässlichen Grundausstattung einer menschenwürdigen Unter-
kunft sanitäre Einrichtungen (vgl. dies., a.a.O., S. 222 f.). Ob eine
Unterkunft zumutbar ist, bemisst sich nach den konkreten Umstän-
den im Einzelfall, wobei auch die Dauer der Notlage von Relevanz
ist (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 370). Mit zunehmender
Dauer einer materiellen Notlage verdichtet sich der Anspruch auf
Obdach zu einem Recht auf Zuteilung bzw. Vermittlung eines men-
schenwürdigen Wohnraums, in welchem eine selbstständige Haus-
haltsführung ermöglicht wird (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., S. 236). Auch
wenn an Notunterkünfte geringere Anforderungen gestellt werden
dürfen, muss die Würde des Betroffenen gewahrt bleiben (vgl. JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Auflage, Bern 2008, S. 775).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdestelle SPG war
dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, über einen weiteren
längeren Zeitraum in der Notunterkunft zu wohnen. Diese Notunter-
kunft ist auf längere Sicht kein zumutbares Logis. Der Beschwer-
deführer lebte bereits fünf Monate darin und suchte während dieser
Zeit mit Unterstützung der Sozialbehörde erfolglos nach einer günsti-
gen, angemessenen Unterkunft. Nach fünf Monaten in der Notunter-
kunft ohne Aussicht auf eine Veränderung der Situation ist ein
treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers fraglich.