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50 Ordnungsbusse nach § 25 VRPG
- Der gegenüber mehreren Amtsstellen und Personen erhobene, ehren-
rührige Vorwurf der strafbaren Handlung verletzt den prozessualen
Anstand (Erw. 6.1.-6.3.).
- Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 6.4.)
- Strafzumessung im konkreten Anwendungsfall; Entschuldigung/
Rückzug der Vorwürfe durch den Rechtsvertreter wirkt sich straf-
mindernd aus (Erw. 6.5.).
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2014 in Sa-
chen A. gegen B. und Gemeinderat C. sowie Departement Bau, Verkehr und
Umwelt (WBE.2013.503).
Aus den Erwägungen
6.
6.1.
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Wer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den prozessualen
Anstand grob verletzt, kann nach § 25 VRPG mit einem Verweis
oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 bestraft werden. Ob
sich die betreffende Handlung gegen das Gericht, eine Partei oder
unbeteiligte Dritte richtet, ist belanglos (vgl. analog zum früheren
Recht: AGVE 1992, S. 419 f.; VGE III/20 vom 30. Mai 2007
[WBE.2006.31], S. 18, je mit weiteren Hinweisen). Bei der Frage, ob
ein Verhalten den Anstand verletzt und damit "ungebührlich" ist, geht
es letztlich um eine Wertung. Dabei sind der Anspruch der Parteien,
ihren Standpunkt auch pointiert vertreten zu können, und die Freiheit
der Kritik, welche für eine wirksame Kontrolle der Rechtspflege not-
wendig ist, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Justiz abzuwä-
gen, ein geordnetes Verfahren durchzuführen und, gerade zum
Schutz von Verfahrensbeteiligten, unzumutbare Vorwürfe zu verhin-
dern (VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 18, mit Hin-
weis). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Sanktionierung
von Verstössen gegen den prozessualen Anstand folgt dabei unmittel-
bar aus § 25 VRPG (vgl. VGE III/20 vom 30. Mai 2007
[WBE.2006.31], S. 18, mit Hinweis).
6.2.
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vom 16. November 2013 in verunglimpfender und
inhaltlich deplatzierter Weise über diverse Amtsstellen und Personen.
So wirft er der (...) Bauverwaltung Urkundenfälschung und Betrug
vor. Dem Gemeinderat wird mehrfach Korruption, Betrug und
"Begünstigung" (effektiv dürfte damit Amtsmissbrauch gemeint sein)
nachgesagt; zudem habe er "bösartig auf einen Volksentscheid
getreten" und halte Gesetze nicht ein. Auch der zuständigen
Sachbearbeiterin des Departements BVU wird "Begünstigung"
vorgeworfen; weiter wird behauptet, sie hätte den Beschwerdeführer
"absichtlich geschädigt, diskriminiert und rassistisch behandelt".
Schliesslich wird ausgeführt, eine Person des Departements BVU
habe Ende 2005 eine Lärmmessung gefälscht. Diese Zusammenstel-
lung verunglimpfender Aussagen ist nicht abschliessend.
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6.3.
Die genannten Vorwürfe sind strafrechtlicher Natur (vgl. insbe-
sondere Art. 146 [Betrug], Art. 251 ff. [Urkundenfälschung], Art. 305
[Begünstigung] und Art. 312 [Amtsmissbrauch] StGB) und wiegen
schwer. Unbestrittenermassen besteht zwar ein erhebliches öffentli-
ches Interesse daran, Missstände in der Rechtspflege aufzudecken;
dies berechtigt aber nicht dazu, unbewiesene Verdächtigungen oder
unqualifizierte Vorwürfe gegen Verfahrensbeteiligte zu richten (vgl.
VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 19, mit Hinwei-
sen). Sodann vermag der Beschwerdeführer seine Anschuldigungen
nicht konkret zu begründen; entsprechend zog er mit Eingabe vom
8. April 2014 "die verschiedenen Behauptungen, Belastungen und
verfehlten juristischen Qualifikationen" zurück. Tatsächlich müsste
der Wahrheitsbeweis für die Aussage, jemand habe eine strafbare
Handlung begangen, grundsätzlich durch ein rechtskräftiges Strafur-
teil erbracht werden. Ist eine Verurteilung noch nicht erfolgt, so müs-
sen entsprechende Äusserungen zurückhaltend erfolgen und deutlich
werden lassen, dass einstweilen nur der Verdacht vorliegt (vgl.
VGE III/20 vom 30. Mai 2007 [WBE.2006.31], S. 19, mit Hinweis).
Eine solche Zurückhaltung hat der Beschwerdeführer vermissen las-
sen. Der gegenüber mehreren Amtsstellen und Personen erhobene,
ehrenrührige Vorwurf der strafbaren Handlung schiesst klar über das
hinaus, was es zu einer sachlichen Begründung einer Verwaltungsge-
richtsbeschwerde bedarf. Irgendwelche Rechtfertigungsgründe wer-
den vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; solche sind auch
nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht nur von einem
tatbestandsmässigen, sondern auch von einem widerrechtlichen Ver-
halten auszugehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine
Äusserungen nachträglich zurücknahm, vermag an dieser Beurtei-
lung nichts zu ändern.
6.4.
Bei der Ausfällung einer Sanktion nach § 25 VRPG ist dem Be-
troffenen in der Regel vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren,
da nachteilig in seine Rechtsstellung eingegriffen werden soll. Der
Betroffene erhält durch die Möglichkeit der vorgängigen Äusserung
die Gelegenheit, mit einer Entschuldigung die Anstandsverletzung
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zwar nicht rückgängig zu machen, aber immerhin seine Bereitschaft
zu dokumentieren, den durch § 25 VRPG geschützten Gerichtsfrie-
den wiederherzustellen (vgl. VGE III/20 vom 30. Mai 2007
[WBE.2006.31], S. 19 f., mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Februar
2014 auf § 25 VRPG hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitge-
teilt, dass die Beschwerdeschrift auch nach Massgabe dieser Bestim-
mung geprüft werde. In seiner Eingabe vom 8. April 2014 liess der
Beschwerdeführer festhalten, die Beschwerdeschrift enthalte tatsäch-
lich Formulierungen, die so nicht hingenommen werden könnten. Er
sei wegen den jahrelangen Auseinandersetzungen verbittert und ent-
täuscht, dass Verwaltung und Gerichte nicht immer so entschieden
hätten, wie er dies verlangt habe. Er ziehe die verschiedenen Behaup-
tungen, Belastungen und verfehlten juristischen Qualifikationen mit
dem Ausdruck des Bedauerns zurück. Er ersuche höflich darum, von
einer Disziplinierung abzusehen; dem Rechtsfrieden diene der Ver-
zicht auf eine Disziplinierung mehr.
6.5.
Der vom Beschwerdeführer begangene Verstoss gegen den pro-
zessualen Anstand wiegt schwer, griff er doch mehrere Amtsstellen
und Personen in massiv ehrverletzender Weise an. Hinzu kommt,
dass er bereits früher vom Verwaltungsgericht wegen einer Ver-
letzung des prozessualen Anstands mit einer Busse von Fr. 250.00
bestraft werden musste (VGE III/20 vom 30. Mai 2007
[WBE.2006.31]). Diese Gründe legen es nahe, von einem schweren
Verschulden auszugehen und die Höhe der Busse im obersten Be-
reich des vorgesehenen Strafrahmens (maximal Fr. 1'000.00)
festzulegen. Die angebliche Verbitterung vermag daran nichts zu
ändern; Niederlagen vor Verwaltungs- und/oder Gerichtsinstanzen
vermögen derart schwere Anschuldigungen, wie sie der Beschwerde-
führer erhob, in keiner Art und Weise zu rechtfertigen. Der Verweis
auf die angeblich früher erlittene Unbill ist umso unverständlicher,
als die verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die eigentliche
Sitzplatzüberdachung schon 9 bzw. 11 Jahre zurückliegen. Immerhin
ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er im Nachhinein
(wenn auch erst nach der impliziten Androhung allfälliger Sanktio-
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nen und offensichtlich unter erheblichem Zuspruch seines Rechtsver-
treters) seine Vorwürfe "mit dem Ausdruck des Bedauerns" zurück-
zog. Dies lässt auf eine gewisse Reue schliessen, welche strafmin-
dernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Be-
schwerdeführer eine Busse von Fr. 500.00 aufzuerlegen.