51 Ausstand; Anwaltskommission
Die blosse Vertretung einer Gegenpartei in einem Verfahren, in welchem
ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt ist, begründet
für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit eines Mitglieds der An-
waltskommission.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2014 in Sachen
A. gegen Anwaltskommission (WBE.2014.95).
Aus den Erwägungen
1.3.
§ 16 VRPG regelt den Ausstand. Erfasst werden teilweise gene-
ralklauselartig Umstände, die geeignet sind, das Misstrauen (von aus-
sen) in die Unparteilichkeit eines Behördemitglieds zu erwecken;
solche Umstände können im persönlichen Verhalten oder auch in
funktionellen oder organisatorischen Begebenheiten begründet sein
(Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an der Grossen
Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 26). Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG
darf am Erlass von Entscheiden unter anderem nicht mitwirken, wer
in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); wer eine Partei
vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c);
wer aus andern als in lit. a bis d genannten Gründen in der Sache be-
fangen sein könnte (lit. e).
Zur Konkretisierung der Ausstandsgründe kann die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen wer-
den (vgl. VGE IV/43 vom 27. Juni 2012 [WBE.2012.166], Erw. II).
Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von
einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtspre-
chung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem
bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein (BGE 136 I 207, Erw. 3.1; 134 I 238, Erw. 2.1). Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken.
Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich
befangen ist (BGE 136 I 207, Erw. 3.1; 135 I 14, Erw. 2; 131 I 113,
Erw. 3.4).
1.4.
Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei
Oberrichterinnen oder Oberrichtern, zwei in einem kantonalen An-
waltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer
weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt so-
wie einer gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern mit entsprechender
beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis (§ 6 Abs. 2
EG BGFA).
B. ist Mitglied der Anwaltskommission und als selbständige
Anwältin mit Büro in C. tätig. Nach dem Willen des kantonalen Ge-
setzgebers sollen frei praktizierende Anwälte in der Anwaltskommis-
sion Einsitz nehmen. Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass
diese Mitglieder regelmässig wichtige Hinweise auf die Praxis und
den Rechtsalltag geben und so, wie etwa die Fachrichter am Verwal-
tungsgericht, für praxisnahe Entscheide sorgen. Im Gesetzge-
bungsverfahren wurden Bedenken, dass diese Regelung zu wenig
Gewähr für unabhängige und wettbewerbsrechtlich unbedenkliche
Entscheide biete, explizit verworfen (vgl. Botschaft des Regierungs-
rats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. November
2003, 03.310, S. 11). Diesem Umstand ist in Bezug auf den Anschein
von Befangenheit Rechnung zu tragen, wenn wie vorliegend ein Mit-
glied der Anwaltskommission in einem Verfahren, in welchem ein
Beanzeigter eine Vertretung innehat, eine Gegenpartei vertritt.
Die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands kön-
nen beschränkt als Auslegungshilfe der Sorgfaltspflichten herangezo-
gen werden (vgl. AGVE 2008, S. 277; BGE 130 II 270, Erw. 3.1.3).
Insoweit sie allgemein anerkannte Prinzipien zum Ausdruck bringen
(vgl. AGVE 2012, S. 214 mit Hinweisen), können sie auch für die
Bewertung von kollegialen Beziehungen als Massstab beigezogen
werden. Sie sehen in Art. 24 für das Verhalten unter Kollegen ein Ge-
bot der Fairness und Kollegialität vor. Danach greifen Rechtsanwäl-
tinnen und Rechtsanwälte Kolleginnen und Kollegen bei ihrer
Berufsausübung nicht persönlich an. Eine diesbezügliche Verfehlung
von Rechtsanwältin B. behauptet der Beschwerdeführer nicht. Viel-
mehr leitet er ihre Befangenheit als Mitglied der Aufsichtskommis-
sion aus dem blossen Umstand der Vertretung einer Gegenpartei in
einem Prozess ab, in welchem er als unentgeltlicher Rechtsvertreter
eingesetzt ist. Dass dieser Prozess möglicherweise mit tatsächlichen
oder rechtlichen Herausforderungen verbunden ist, kann keinen An-
schein der Voreingenommenheit begründen. Es überzeugt auch nicht,
das Scheitern von Vergleichsverhandlungen (ausschliesslich) auf den
Willen einer Gegenanwältin zurückzuführen. Ohnehin wirkt der Vor-
wurf der fehlenden Objektivität konstruiert, da zwischen dem Auf-
sichtsverfahren und den Prozessvertretungen keinerlei Zusammen-
hang besteht. Es ist geradezu lebensfremd, einem Mitglied der Auf-
sichtskommission, welches als Anwältin in einem (parallelen) Schei-
dungsverfahren tätig ist, gleichsam "unbedingten Siegeswillen"
vorzuhalten und aus dieser Einstellung eine relevante Befangenheit
zu konstruieren. Es ist nicht ersichtlich, dass B. ein persönliches Inte-
resse am Ausgang des Aufsichtsverfahrens haben oder aus
irgendwelchen Gründen befangen sein könnte. Dieses Vorbringen er-
weist sich als unbegründet.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwer-
deführer bereits vor dem Entscheid der Anwaltskommission ein Aus-
standsbegehren zu stellen hatte. Die ordentliche Besetzung der An-
waltskommission ist aus dem Staatskalender und dem Internet
ersichtlich.