2014 Verwaltungsrechtspflege 303

52 Wiederaufnahme
- Von Bundesrechts wegen schliesst eine hängige Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten die Wiederaufnahme des verwal-
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für sich alleine nicht aus;
die Voraussetzung des rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 65
Abs. 1 VRPG steht einer Wiederaufnahme insoweit nicht entgegen.
- Die Subsidiarität der Wiederaufnahme ist formelles Gültigkeitserfor-
dernis, bei dessen Fehlen auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
- Unechte Noven nach § 65 Abs. 1 lit. a VRPG rechtfertigen eine
Wiederaufnahme nur, wenn der Gesuchsteller darlegt, dass ihm die
Beweise oder Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt ebenfalls nicht
bekannt oder nicht zugänglich waren.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. August 2014 in Sachen
A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.222).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist nach § 65 Abs. 1
VRPG auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die
entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird,
dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit
des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt
waren (lit. a), die Vorschriften über die rechtmässige Zusammen-
setzung der entscheidenden Behörde verletzt oder erhebliche Tatsa-
chen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berücksich-
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tigt worden sind (lit. b) oder der Entscheid durch Arglist oder straf-
bare Handlungen beeinflusst wurde (lit. c).
Die Beurteilung eines Wiederaufnahmegesuchs erfolgt in drei
Schritten:
a) Vorab ist, wie in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
darüber zu befinden, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des
Begehrens (Legitimation, Antrag und Begründung, Fristwahrung),
welche im Wiederaufnahmeverfahren insbesondere auch die Sub-
sidiarität (d.h. die Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens
gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damali-
gen Rechtsmittelmöglichkeiten) mitumfasst. Fehlt eine dieser
Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGVE 2001,
S. 390 mit Hinweisen; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan-
tons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 86d N 2;
THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kom-
mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern 1997, Art. 98 N 1; vgl. zur Subsidiarität insbesondere:
RUDOLF WEBER, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27
VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter,
Beinwil am See, Aarau 1990, S. 348 ff.).
b) In einem zweiten Schritt ist darüber zu befinden, ob das
Revisionsgesuch begründet ist (AGVE 2001, S. 391 mit Hinweis).
Geht es wie hier um die Anwendung von § 65 Abs. 1 lit. a VRPG,
hat sich das Gericht insbesondere von der Erheblichkeit der geltend
gemachten, nicht berücksichtigten Tatsachen zu überzeugen. Diese
Prüfung der Erheblichkeit umfasst die Prognose, ob der gerügte Wie-
deraufnahmetatbestand zu einer für den Gesuchsteller günstigeren
Beurteilung führen kann. Die Tatsache muss geeignet sein, den von
der rechtsanwendenden Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt zu
verändern und so zu einer anderen Entscheidung in der Sache zu
führen (AGVE 1987, S. 330). Erweisen sich die vorgebrachten
Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, ist das Wiederaufnahme-
begehren abzuweisen (AGVE 2001, S. 390 f.; URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
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tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 163;
VGE III/21 vom 20. Februar 2001 [BE.2000.00369], S. 7 f. mit Hin-
weisen). Wird demgegenüber die Erheblichkeit der geltend gemach-
ten Wiederaufnahmegründe bejaht, sind der Entscheid oder Teile
davon aufzuheben und ist zu entscheiden, welche Instanz neu in der
Sache befindet (vgl. § 68 VRPG).
c) Die Aufhebung beendet das Wiederaufnahmeverfahren im
engeren Sinn, und es ist in einem dritten Verfahrensabschnitt eine
materielle Neubeurteilung des nunmehr wieder hängigen früheren
Verfahrens vorzunehmen. Im hier zu beurteilenden Fall wäre somit
bei einer Gutheissung des Wiederaufnahmegesuchs über die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde neu zu befinden.
1.2.
Die Wiederaufnahme kann sich nur gegen rechtskräftig erle-
digte Verfahren richten (§ 65 Abs. 1 VRPG). Der Entscheid des Ver-
waltungsgerichts ist mit seiner Eröffnung formell nicht rechtskräftig
geworden. Die Gesuchstellerin hat dagegen Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben.
Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist noch nicht abgeschlossen.
Das ordentliche Rechtsmittel hindert den Eintritt der Rechtskraft des
Urteils des Verwaltungsgerichts (Art. 103 BGG; § 76 Abs. 1 VRPG;
ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: MARCEL ALEXANDER
NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, 2011, Art. 103 N 5).
Nach Art. 125 BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsent-
scheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, nicht aus einem
Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesge-
richtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisions-
gesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 125 BGG
dürfen Vorinstanzen nicht einzig aus dem Grunde nicht auf Wieder-
aufnahmebegehren eintreten, weil gegen den zu revidierenden
Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht erhoben worden und hängig ist (BGE 138 II
386, Erw. 4 und 6.4; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 125 N 3). Die kantonale Verfahrensbeschränkung der
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Wiederaufnahme, das "rechtskräftig erledigte Verfahren" (§ 65
Abs. 1 VRPG), steht daher insoweit der Anhandnahme eines Wieder-
aufnahmegesuchs gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts
vor der rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor
dem Bundesgericht nicht entgegen.
1.3. (...)
2.-4. (...)
5.
5.1. (...)
5.2.
Vorab ist unter dem Aspekt der Subsidiarität zu prüfen, ob die
Wiederaufnahmegründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging
oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend
gemacht werden können (§ 65 Abs. 3 VRPG; Botschaft des Regie-
rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar
2007 [Botschaft], 07.27, S. 78). Die Subsidiarität der Wiederauf-
nahme ist ein formelles Gültigkeitserfordernis, bei dessen Fehlen auf
das Gesuch nicht eingetreten wird (vgl. AGVE 2001, S. 390 f.).
Selbst Beweismittel und Tatsachen, die vor der Entscheidfällung
bereits bestanden, den Behörden im Zeitpunkt ihres Entscheides
nicht bekannt waren und damit in Hinblick auf § 65 Abs. 1 lit. a
VRPG als unechte Noven gelten, rechtfertigen eine Wiederaufnahme
nur dann, wenn die Gesuchstellerin darlegt, dass ihr die Beweise
oder Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt ebenfalls nicht bekannt
oder nicht zugänglich waren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 1340; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel
2013, Rz. 5.47).
Auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes nach
§ 17 VRPG ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, nach Tatsa-
chen zu forschen, von deren angeblichem Vorhandensein es nichts
weiss und aufgrund der vorhandenen Akten auch nichts wissen kann.
So entbindet die Pflicht des Richters, den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (§ 17 Abs. 1 VRPG), die Parteien nicht von ihrer
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Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Tatsachen und der Be-
schaffung von Beweismitteln (§ 23 Abs. 1 VRPG) (AGVE 1997,
S. 377). Die Gesuchstellerin kann sich also nicht wiederaufnahme-
weise auf Tatsachen und Beweismittel berufen, die sie aufgrund der
Mitwirkungspflicht bereits im vorgegangenen Verfahren hätte vor-
bringen müssen (vgl. Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts
vom 20. August 2008 [VB.2008.00204], Erw. 4.2).
Wiederaufnahmegesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht
ergriffene, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, damalige vermeid-
bare Unterlassungen der Gesuchstellerin zu korrigieren oder umstrit-
tene Anordnungen stets wieder zur Diskussion zu stellen. Andernfalls
hätte es jedermann in der Hand, die Rechtsmittelfristen zu unterlau-
fen und die Wiederaufnahme verkäme zu einem Instrument, das ein-
zig dazu da wäre, den funktionellen Instanzenzug zu verlängern (vgl.
AGVE 2011, S. 255, Erw. 3.3; 2001, S. 390; RUDOLF WEBER, a.a.O.
S. 348 ff.; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 45).
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Wiederaufnahme als
ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. dazu WEBER, a.a.O., S. 360)
muss sich der Betroffene auch gegen die Verletzung von Verfahrens-
vorschriften in erster Linie innerhalb des Verfahrens und mittels der
ordentlichen Rechtsmittel wehren.