2015 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 94

12 Art. 446 Abs. 1 ZGB; Art. 447 ZGB, Art. 428 ZGB
- Die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme stellt grundsätz-
lich keine den Anforderungen von Art. 447 Abs. 2 ZGB genügendene
Anhörung dar (Erw. II/2.2 und II/3).
- Ist primär eine kurzzeitige Klinikeinweisung anvisiert, erscheint es
zwingend, dass entweder eine Übertragung der Entlassungszustän-
digkeit an die Einrichtung erfolgt oder in Kürze eine erneute gericht-
liche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung vorgesehen
wird (Erw. II/5.2).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 25. August
2015 in Sachen A. gegen das Familiengericht X. (WBE.2015.338).
Aus den Erwägungen
II.
2.2.
2.2.1.
Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von
Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Er-
kundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine
geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigen-
falls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an
(Art. 446 Abs. 2 ZGB).
2.2.2.
Ein erstes wichtiges Mittel der Sachverhaltserhebung sind Aus-
künfte der Beteiligten. Die Behörde kann solche Auskünfte schrift-
lich einholen, sich die nötigen Informationen aber auch durch münd-
liche Befragungen verschaffen. Abklärungen in Form von persön-
lichen Befragungen haben den Vorteil, dass sie unter Umständen ein
differenzierteres Bild über bestimmte Sachverhaltselemente vermit-
teln. Zudem gewinnt die Behörde einen unmittelbaren, persönlichen
Eindruck von der befragten Person und deren Einstellung. Persön-
liche Befragungen sind vor allem dort nützlich, wo ein auch persön-
liche Aspekte umfassendes Bild einer Person oder Situation erhoben
2015 Fürsorgerische Unterbringung 95

werden muss (CHRISTOPH AUER/MICHLE MARTI, in: Basler Kom-
mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014,
Art. 446 N 11). Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persönliche münd-
liche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in
denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447
Abs.1 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt - wie der Anspruch
auf rechtliches Gehör - zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwir-
kungsrecht der betroffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein
Mittel zur Sachverhaltsabklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfas-
send: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhö-
rung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen
Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche
Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. Soweit
die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht
verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person wider-
setzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhö-
rung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und
der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen,
der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die
Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient
(CHRISTOPH AUER/MICHLE MARTI, a.a.O., Art. 447 N 4 ff.). Für
den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat
die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Art. 447
Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden
Behörde) zu erfolgen.
Von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person kann -
wie erwähnt - wegen Unverhältnismässigkeit ausnahmsweise abge-
sehen werden (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ob die Anhörung unverhält-
nismässig erscheint, ist stets im konkreten Einzelfall unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Unverhältnis-
mässigkeit im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB kann etwa bei beson-
derer Dringlichkeit vorliegen. In einem solchen Fall ist die Anhörung
bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Unverhältnismässig kann die
Anhörung auch dann sein, wenn sich eine urteilsfähige Person einer
solchen widersetzt und sich die Anhörung in der Gewährung des Mit-
2015 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 96

wirkungsrechts erschöpfen würde, d.h. nicht gleichzeitig der
Sachverhaltsabklärung dient. Die blosse Passivität der betroffenen
Person entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Eine
persönliche Anhörung kann ferner aufgrund einer Krankheit oder
anderer persönlichkeitsbedingter Gründe des Betroffenen unterblei-
ben. Kommt es auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen nicht
(mehr) an, was beispielsweise zutrifft, wenn eine Massnahme aufge-
hoben wird oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen wer-
den müssen, braucht es nicht notwendigerweise eine (weitere) Anhö-
rung (CHRISTOPH AUER/MICHLE MARTI, a.a.O., Art. 447 N 25 ff.).
Ein anderer Ausnahmetatbestand könnte darin erblickt werden, dass
die letzte Anhörung noch nicht lange zurückliegt und sich die
Verhältnisse in der Zwischenzeit kaum verändert haben. Hier ist
allerdings bei fürsorgerischen Unterbringungen Zurückhaltung gebo-
ten, weil sich die Verhältnisse sehr schnell auch grundlegend verän-
dern können.
2.2.3. (...)
3.
3.1.
B. von den sozialen Diensten C. führte Gespräche mit dem
Vater, der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers sowie
mit der pro infirmis. Im Wesentlichen gaben die Auskunftspersonen
an, der Beschwerdeführer sei cannabisabhängig und benötige
Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'000.00 pro Monat, um seine Sucht zu befriedi-
gen. Zudem betreibe er Medikamentenmissbrauch. Er lebe bei der
Mutter, welche jedoch grosse Angst vor ihm habe, da er sich aggres-
siv verhalte, ihr drohe und das Mobiliar zerschmettere. Er drohe re-
gelmässig mit Selbstmord und mit vorgängigem Mord an seinen Fa-
milienangehörigen. Niemand wolle dem Beschwerdeführer eröffnen,
dass er bald aus der Wohnung in C. ausziehen müsse, weil die Mutter
in ein Pflegeheim übertrete. Die Selbst- und Fremdgefährdung wurde
von allen Auskunftspersonen als hoch eingestuft. Aufgrund dieser
Aussagen lud B. von den Sozialen Diensten C. den Beschwerdefüh-
rer und seinen Vater, D., mit Schreiben vom 6. August 2015 zu einem
Gespräch bei den Sozialen Diensten in C. am 11. August 2015 ein.
Der Beschwerdeführer sagte dieses Gespräch am Vortag ab.
2015 Fürsorgerische Unterbringung 97

In der Folge ordnete das Familiengericht X. am 11. August
2015 die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an.
Gleichentags wurde er um 15.10 Uhr von der Gerichtspräsidentin,
einem Fachrichter und der Gerichtsschreiberin in Begleitung von
zwei Stadtpolizisten zuhause besucht. Gemäss der Besprechungsno-
tiz habe der Beschwerdeführer zuerst geweckt werden müssen und es
habe im Anschluss ein Gespräch im Wohnzimmer stattgefunden. Die
Gerichtspräsidentin habe den Beschwerdeführer und die Anwesenden
vorgestellt. Der Fachrichter habe ihm erklärt, es habe von Seiten des
Familiengerichts X. Abklärungen gegeben. Die Mitglieder des Ge-
richts seien bei ihm, um ihm den Entscheid zu eröffnen. Zudem
werde er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Fachrichter
erklärte dem Beschwerdeführer, dass die Mutter Ende August in ein
Pflegeheim ziehen werde. Er könne dorthin nicht mit. Die Stadtpoli-
zei sei anwesend, um ihn zur weiteren Abklärung der Betreuung und
Behandlung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden zu bringen.
Zudem werde ein Beistand eingesetzt, welcher sich unter anderem
um seine Finanzen kümmern werde, da die Mutter das nicht mehr
übernehmen könne. Der Beschwerdeführer habe während des ganzen
Gesprächs schläfrig gewirkt, geseufzt und gemeint, das alles werde
gemacht, ohne dass er etwas sagen könne. Auf die entsprechende
Frage hin habe er gesagt, er habe alles verstanden. Als ihm Gelegen-
heit zur Stellungnahme und zum Stellen von Fragen gegeben worden
sei, habe er zu Protokoll gegeben, er sei mit dem Entscheid nicht ein-
verstanden. Anschliessend habe der Fachrichter das weitere Vorge-
hen erklärt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Handschel-
len für den Transport angelegt und er wurde in die Psychiatrische
Klinik Königsfelden gebracht. Die Anhörung endete um 15.25 Uhr.
3.2.
Der Beschwerdeführer wurde bis zum Hausbesuch am
11. August 2015 nie angehört. Beim Gespräch, das von 15.10 Uhr bis
15.25 Uhr dauerte, wurde der Beschwerdeführer vor vollendete Tat-
sachen gestellt (vgl. Besprechungsnotiz: "Man sei hier, um ihm den
Entscheid zu eröffnen") und konnte nur noch eine nachträgliche Stel-
lungnahme abgeben. Es erfolgte somit keine den Anforderungen von
Art. 447 ZGB genügende Anhörung. Eine der in Erw. 2.2.2 vorne an-
2015 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 98

geführten Ausnahmesituationen, in welchen auf eine Anhörung ver-
zichtet werden kann, lag nicht vor. Weder bestand besondere Dring-
lichkeit noch standen - soweit aus den Akten ersichtlich - einer
Anhörung persönlichkeitsbedingte Hindernisse auf Seiten des Be-
schwerdeführers entgegen. Die einmalige Absage des Gesprächs bei
den Sozialen Diensten C. kann auch nicht als Verweigerung gewertet
werden, an einer Anhörung durch das Familiengericht teilzunehmen.
Da somit feststeht, dass das Gespräch am 11. August 2015 nicht als
Anhörung gemäss Art. 447 ZGB qualifiziert werden kann, erübrigen
sich Ausführungen dazu, dass nur (aber immerhin) die Mehrheit des
entscheidenden Kollegiums anwesend war. Entscheidend ist, dass
aufgrund der zeitlichen Abfolge die mitwirkenden Richter keine Ge-
legenheit hatten, den Beschwerdeführer vor der Entscheidfindung
persönlich kennenzulernen und auf diese Weise einen eigenen, un-
mittelbaren Eindruck von seinem Wesen sowie seiner gesundheitli-
chen und sozialen Situation zu erlangen bzw. sich so von der Richtig-
keit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeu-
gen. Dadurch sind die Parteirechte des Beschwerdeführers in grund-
legender Weise missachtet worden; zudem konnte durch dieses Vor-
gehen der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt werden. Demzufolge
ist der angefochtene Entscheid des Familiengerichts X. in Gutheis-
sung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben.
4. (...)
5.
5.1.
Festzuhalten ist des Weiteren Folgendes: Die Zuständigkeit für
die Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung richtet sich
danach, wer die Unterbringung angeordnet hat. Hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung verfügt, ist sie ge-
mäss Art. 428 Abs. 1 ZGB grundsätzlich auch für die Entlassung zu-
ständig. Wurde die Unterbringung von einem Arzt angeordnet, ent-
scheidet die Einrichtung über die Entlassung (Art. 429 Abs. 3 ZGB).
Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Ein-
richtung übertragen kann (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Die Möglichkeit
der Delegation der Entlassungszuständigkeit entspricht der geltenden
2015 Fürsorgerische Unterbringung 99

Praxis. Damit soll sichergestellt werden, dass der Patient sofort ent-
lassen wird, wenn dies aus medizinischer Sicht möglich ist und die
Klinik nicht zuerst einen Antrag an die Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde stellen muss. Die Übertragung kann nur im Einzelfall
erfolgen und nicht in einer generell-abstrakten Norm festgehalten
werden (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006, S. 7064; THOMAS
GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 428 N 8 f.).
Weitere Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Entlassungs-
zuständigkeit im Einzelfall an die Einrichtung übertragen werden
kann, lassen sich aus dem Bundesrecht nicht ableiten.
5.2.
Die fürsorgerische Unterbringung wurde vorliegend primär an-
geordnet, um dem Beschwerdeführer die Kündigung der Wohnung
und den Wegzug der Mutter zu vermitteln bzw. um seine Reaktion,
die als schwer abschätzbar taxiert wurde, in einem stationären Rah-
men auffangen zu können. Es kann vorliegend offen gelassen wer-
den, ob aufgrund dieser speziellen Konstellation, verbunden mit der
befürchteten Fremd- und Selbstgefährdung (vgl. die entsprechenden
Aussagen der Familienangehörigen, vorne Erw. 3.1), ausnahmsweise
auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet wer-
den durfte. Jedenfalls erscheint es zwingend, dass in derartigen
Fällen, die primär auf eine kurzzeitige Klinikeinweisung abzielen,
entweder eine Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die Psy-
chiatrische Klinik Königsfelden erfolgt oder in Kürze eine erneute
gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung vorge-
sehen wird.
Das Familiengericht verzichtete explizit auf die Übertragung
der Entlassungszuständigkeit an die Psychiatrische Klinik Königsfel-
den und ordnete an, dass eine erneute gerichtliche Überprüfung erst
nach der maximalen Dauer von sechs Monaten erfolgen werde. Die-
ses Vorgehen lässt sich mit dem Ziel, das mit der fürsorgerischen Un-
terbringung angestrebt wurde, nicht vereinbaren. Der angefochtene
Entscheid erweist sich folglich auch aus diesem Grund als unverhält-
nismässig.