IV. Migrationsrecht
20 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zumutbarkeit und Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka
Die Aufenthaltsbewilligung ist im konkreten Fall trotz überwiegenden
öffentlichen Interesses an der Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
längern, da sich der Wegweisungsvollzug im Falle des sri-lankischen Be-
schwerdeführers mit tamilischer Ethnie im Moment als unzulässig und
unzumutbar erweist (Erw. 4).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. März
2015 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2013.451).
Sachverhalt (Zusammenfassung)
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sri Lankas tamili-
scher Ethnie. Im August 1997 reiste er im Alter von acht Jahren zu-
sammen mit seiner Mutter zu seinem Vater, der in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt hatte, in die Schweiz ein und lebte zunächst als
Asylbewerber und später als vorläufig Aufgenommener in der
Schweiz. Am 21. Oktober 2002 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis
30. September 2012.
Ab seinem 9. Altersjahr war der Beschwerdeführer immer wie-
der Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. Seit 2007 wurde er auf-
grund seines straffälligen Verhaltens regelmässig verurteilt, unter
anderem zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen einfacher
Körperverletzung. Nachdem das MIKA den Beschwerdeführer am
1. Dezember 2011 verwarnt hatte, beging er weitere Straftaten. Mit
Verfügung des MIKA vom 7. Mai 2013 wurde die Aufenthaltsbe-
willigung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und dieser
aus der Schweiz weggewiesen.
Aus den Erwägungen
3.4.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass
bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und
privaten Interessen das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ent-
fernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein bislang berück-
sichtigtes privates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen,
klar überwiegen würde.
4.
4.1.
Zu klären bleibt, wie es sich mit dem Vollzug einer allfälligen
Wegweisung verhält. Nachdem der Beschwerdeführer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann aufgrund
von Art. 83 Abs. 7 AuG selbst dann keine vorläufige Aufnahme ver-
fügt werden, wenn der Vollzug der Wegweisung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar einzustufen wäre. (...)
4.2.
(...) (Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 135 II 110, Erw. 4.2
ausgeführt, dass) die Aspekte im Zusammenhang mit der Zumutbar-
keit der Rückkehr bzw. des Vollzugs der Wegweisung im Rahmen
der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz zu berücksichtigen (sind). Diesbezüglich hielt die Vorin-
stanz (...) unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 fest, die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka sei ohne weiteres zumutbar.
Nach zwei bekannt gewordenen Vorfällen bei der Wiederein-
reise von tamilischen Rückkehrern in Sri Lanka hat das Bundesver-
waltungsgericht jedoch in der Zwischenzeit festgehalten, dass das
BFM in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer
Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen sei, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch ziehe das BFM damit alle Verfahren (auch sol-
che im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen gehe auf zwei
bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden
hätten tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genom-
men. Daraufhin habe das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur diese
beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allge-
meinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Es bestehe kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die kon-
krete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
könne, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungs-
vollzugspunkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. November 2013 [D-2604/2013]; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 30. Januar 2014 [E-2914/2013]).
Bereits aufgrund dieser Entscheide trifft die Annahme der Vor-
instanz, für den aus Jaffna stammenden Beschwerdeführer sei eine
Rückkehr nach Sri Lanka "ohne weiteres zumutbar", nicht mehr zu.
Die Vorinstanz hat zudem im Rahmen des Schriftenwechsels
einen als vertraulich bezeichneten Newsletter des BFM eingereicht,
wonach zwangsweise Rückführungen nach Sri Lanka bis auf weite-
res ausgesetzt würden, wobei von dieser Regel abgewichen werde,
wenn die Betroffenen in der Schweiz schwerwiegende Straftaten be-
gangen hätten. Was das BFM in diesem Zusammenhang unter
schwerwiegenden Straftaten versteht bzw. wie das BFM die Zumut-
barkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beur-
teilt, geht aus dem Bericht nicht hervor und wurde durch die Vorin-
stanz auch nicht geklärt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
27. Juni 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, nach
Rücksprache mit dem BFM darzulegen, ob bzw. inwiefern dem Be-
schwerdeführer zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurück-
zukehren bzw. wie stark eine allfällige Unzumutbarkeit zu gewichten
ist und ob trotzdem noch von einem überwiegenden öffentlichen
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
4.3.
Dem Bericht des BFM vom 8. Dezember 2014 ist nicht zu ent-
nehmen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka für den Beschwerdefüh-
rer zumutbar ist. Das BFM äussert sich auch nicht zur Frage, ob der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten zur Personengruppe zu
zählen ist, die aufgrund der Schwere ihrer Straftaten trotz grundsätz-
licher Aussetzung der Ausschaffungen nach Sri Lanka trotzdem
zwangsweise ausgeschafft werden. Vielmehr weist der unsorgfältig
abgefasste Bericht (er nimmt Bezug auf eine Anfrage des Migra-
tionsamtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014, obschon die An-
frage des MIKA vom 19. September 2014 datiert) lediglich darauf
hin, dass die Behörden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund
der langen Landesabwesenheit und des Alters des Beschwerdeführers
ihr Augenmerk auf ihn richten würden und die "Wachsamkeit der Be-
hörden" bezüglich des Beschwerdeführers erhöht sei. Abgesehen da-
von setzt sich der Bericht nicht mit der konkreten Situation des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auseinander.
Vielmehr werden am Schluss lediglich allgemein bekannte Ausfüh-
rungen dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Äusse-
rung eines Betroffenen als neues Asylgesuch zu gelten hat und dass
wohl ein neues Asylgesuch vorliege.
Aufgrund der unklaren Stellungnahme des BFM zur Rückkehr-
möglichkeit ist aktuell nicht davon auszugehen, dass es dem Be-
schwerdeführer zumutbar ist, nach Sri Lanka zurückzukehren. Viel-
mehr deutet der Bericht des BFM gar darauf hin, dass die Rückkehr
unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte. Die Nicht-
verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweist
sich deshalb im Moment als unzulässig, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen und das MIKA anzuweisen ist, die Aufenthaltsbewilli-
gung des Beschwerdeführers zu verlängern.
4.4.
Es steht dem MIKA jederzeit frei, erneut die Wegweisung zu
prüfen, sofern sich die Situation in Sri Lanka derart verändert, dass
sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zuläs-
sig und zumutbar erweist. Sollte sich der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit wohl verhalten und nicht erneut Anlass für eine Weg-
weisung geben, wäre das entsprechende Wohlverhalten seit Juni
2012 im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend zu berück-
sichtigen.