25 Zonenkonformität
Die Umnutzung eines ehemaligen Restaurants in ein Vereinslokal mit An-
dachts- und Aufenthaltsraum, Schulungsräumen und Büros ist in der
vorliegenden Wohn- und Gewerbezone WG2 zonenkonform.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juli 2015 in Sachen
Einwohnergemeinde A. gegen B. und Gemeinderat A. sowie Regierungsrat
(WBE.2015.19, Beschwerdeverfahren I) und in Sachen C. und Mitbeteiligte
gegen B. und Gemeinderat A. sowie Regierungsrat (WBE.2015.26, Beschwer-
deverfahren II).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin beinhaltet, das ehema-
lige Restaurant "D." an der (...) in A. (Wohn- und Gewerbezone
WG2) in ein Vereinslokal umzuwandeln. Streitgegenstand bildet
insbesondere die Zonenkonformität der Umnutzung gemäss der Bau-
und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde A. vom 8. Juni 2001.
§ 9 BNO sieht vor:
"§ 9
1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen und
mässig störendes Gewerbe bestimmt.
2 (...)."
§ 28 BNO hält unter der Marginalie "Beeinträchtigung durch
Gewerbe / Industrie" fest:
"§ 28
1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende
Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und
Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als
sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rah-
men herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf
die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur
vorübergehend auftreten.
3 Als stark störende Betriebe gelten alle übrigen sowie jene, die ein
hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen."
1.2. (...)
1.3.
Steht die Anwendung und Auslegung kommunaler Bestim-
mungen in Frage, darf die Gemeinde im Rahmen ihres
Ermessensspielraums den verfassungsrechtlichen Schutz beanspru-
chen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106
Abs. 1 KV). Die Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb bei der
Überprüfung kommunaler Entscheide insbesondere dort zurück-
zuhalten, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Aus-
legungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Sie sind diesfalls
gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu
respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die
Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (BGE 115 Ia 118 f. =
Pra 78/1989, S. 796 f.; AGVE 2010, S. 441, 447, 451; 2008, S. 164;
2006, S. 187 f.; 2003, S. 190). Die Autonomie der Gemeindebehör-
den hat jedoch insbesondere dort ihre Grenzen, wo sich eine Ausle-
gung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes
nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. AGVE 2005, S. 152; 2003,
S. 190). Räumt eine Norm der rechtsanwendenden Behörde Ermes-
sen ein, ist die Gemeindebehörde bei der Ermessensbetätigung
ausserdem an die Verfassung, insbesondere an das Rechtsgleichheits-
gebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und an die Pflicht zur Wah-
rung öffentlicher Interessen gebunden (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auf-
lage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441).
1.4.
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass das projektierte
Kultur- und Versammlungszentrum als zonenkonform zu gelten hat,
sofern die von der geplanten Nutzung ausgehenden Auswirkungen
sich im zonengemäss zulässigen Umfang bewegen. § 28 BNO um-
schreibt für die gemischte Wohn- und Gewerbezone WG2 die erlaub-
ten Auswirkungen bzw. Immissionen, welche den Typus des (höchs-
tens) mässig störenden Betriebs kennzeichnen. Diese Auswirkungen
müssen gemäss Wortlaut im Rahmen herkömmlicher Handwerks-
und Gewerbebetriebe bleiben, sich auf die üblichen Arbeits- und Öff-
nungszeiten beschränken und dürfen nur vorübergehend auftreten.
Darüber hinaus bildet es ein Gebot der verfassungsmässig
verankerten Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), dass eine rechtsan-
wendende Behörde bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums
oder der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vergleichbare
Fälle mit gleichen Massstäben misst. Im konkreten Fall bedeutet
dies, dass Bauvorhaben unterschiedlicher Art und Nutzung, aber mit
vergleichbar störenden Auswirkungen nicht erheblich verschieden
beurteilt werden können. Ansonsten geriete die kommunale Rechts-
anwendung mit dem Postulat einer rechtsgleichen Praxis in Konflikt
und überschritte die verfassungsrechtlichen Grenzen der Ge-
meindeautonomie (siehe vorne, Erw. 1.3). Auch wenn rein mit Blick
auf den Wortlaut von § 28 BNO eine restriktivere Zulassung von
Gewerbebetrieben in der Zone WG2 denkbar gewesen wäre, hat der
Gemeinderat in ständiger Praxis von einer weiten Auslegung der
Zonenkonformität Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er in der -
bewusst gemischten - Wohn- und Gewerbezone die Nutzung durch
Restaurantbetriebe, eine Bäckerei, Autogaragen oder ein Möbelge-
schäft zugelassen. Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass der
Terminus der "üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten" (§ 28 Abs. 2
BNO) praxisgemäss nicht unbedingt an die Zeiten der Mehrheit der
Betriebe (und allenfalls an den konkret bewilligten Betrieb) an-
knüpft. Entscheidend scheint, dass die relevanten Auswirkungen der
Nutzung "im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebe-
triebe bleiben" (§ 28 Abs. 2 BNO), mithin keine grösseren Emissio-
nen entstehen. Damit wird auf die Vergleichbarkeit der Auswirkun-
gen und nicht in erster Linie auf die Art des Betriebs abgestellt. Bei
der Umnutzung zum Vereinslokal mit religiöser Zweckrichtung han-
delt es sich zwar um eine verglichen mit Restaurantbetrieben sach-
lich ungleichartige, in der Umgebung neue Nutzungsart. Massgebend
ist aber, ob die entstehenden Auswirkungen zonenrechtlich mit jenen
herkömmlicher und bewilligter Vorhaben, vorab des früheren Gastro-
betriebs auf der Parzelle, vergleichbar sind, oder aber diese überstei-
gen. Sind sie im Wesentlichen vergleichbar, wäre es vor dem Gleich-
behandlungsgrundsatz und zonenrechtlich nicht vertretbar, in Abwei-
chung zur bisherigen Praxis von einem "stark störenden" Gewerbe
(§ 28 Abs. 3 BNO) auszugehen.
1.5.
Gegenstand des Baugesuchs bilden gemäss Nutzungskonzept
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag, 12 - 22 Uhr, sowie Samstag
und Sonntag, 12 - 22 Uhr. Abgesehen von einem einzelnen Ruhetag
unter der Woche ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Zeiten
zonenrechtlich betrachtet von einem Restaurantbetrieb massgeblich
unterscheiden sollten. Abends hatte das Restaurant gar länger geöff-
net als für das Vereinslokal vorgesehen (...). Es bestehen auch keine
Anzeichen dafür, dass die Besucher des Vereinslokals und des An-
dachtsraums zu lauterem Verhalten neigten als diejenigen des frühe-
ren Restaurants. Auch die Schulungs- und Büroräume lassen mit
ihrer geplanten Grösse nicht vermuten, dass sie zu mehr störenden
Auswirkungen für die Nachbarschaft führen als ein Restaurantbetrieb
bzw. herkömmliche Gewerbebetriebe. Wie der Andachtsraum sind
sie für grundsätzlich eher lärmarme, nicht ganztags stattfindende Tä-
tigkeiten vorgesehen (insb. Unterricht, Sprach- und Integrations-
kurse), die wie das freitägliche Mittagsgebet und die Kinderbe-
treuung in erster Linie im Innern stattfinden sollen. Weil die spre-
chende Rolle nur dem Vorbeter (Imam) zukommt, ist auch beim Frei-
tagsgebet nicht von übermässigen Emissionen auszugehen. Verhielte
es sich anders, wären die Nachbarn den Auswirkungen nach Mass-
gabe des Lärmschutz- und Sachenrechts auch nicht schutzlos
ausgeliefert. Ferner kann es wie bei Vereinslokalen auch bei Gastro-
betrieben aus naheliegenden Gründen zu verdichtetem Anreise-
verkehr zu bestimmten Zeiten (z.B. Mittagszeit) kommen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass je konzentriertere Zu- und Wegfahrts-
perioden mit umso ruhigeren Verkehrsphasen dazwischen und
danach korrelieren. Auch die gemäss Nutzungskonzept maximal
erwarteten Personenzahlen (ca. 60 bis 80 Personen) sind insgesamt
gegenüber zuvor bewilligten Betrieben und dem Restaurant D. - mit
88 Sitzplätzen und Aussenterrasse - nicht unvergleichbar hoch. Dies
zumal bei einem Restaurant mehrmals wöchentlich mit über
70 Gästen gerechnet werden muss. Im Übrigen ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Vorinstanz die Sache zur genaueren Ermittlung der aus
der Parkplatzanlage herrührenden Lärmemissionen an den Gemein-
derat zurückgewiesen hat. Sollten sich zudem die Befürchtungen der
Beschwerdeführer bewahrheiten, dass ein überregionaler Zulauf zu
einem Personenandrang und unerwartet hohen Lärmimmissionen
deutlich über das massgebende Nutzungskonzept hinaus führt, so ist
darauf hinzuweisen, dass dann die Zonenkonformität allenfalls neu
beurteilt werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin I schliesslich eine Störung des
Wohlbefindens der Anwohner durch ideelle Immissionen beklagt, ist
schwer nachvollziehbar, weshalb der geplante Andachtsraum durch
die Art der praktizierten Glaubensrichtung geradezu "das seelische
Empfinden" der Bevölkerung verletzen könnte. Eine solche Ausle-
gung der Zonenordnung geriete auch mit der verfassungsrechtlich
verankerten Religionsfreiheit (Art. 15 BV) in Konflikt. Wenn sich
die Beschwerdeführerin I dabei auf BGE 136 I 395 beruft, lässt sich
ein Andachtsraum mit religiösen Zwecken nicht mit der dort relevan-
ten Nutzung (Liegenschaft für Freitodbegleitungen) vergleichen.
Insgesamt erweisen sich die zonenrechtlich relevanten Auswir-
kungen der Nutzung als Vereinslokal mit den praxisgemäss zuvor be-
willigten Bauvorhaben (insb. Restaurantbetrieb auf der Parzelle) als
vergleichbar. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid des Regie-
rungsrats mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und zonen-
rechtlich vertretbar. Die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses be-
deutet entgegen den Beschwerdeführenden keine Verletzung der Ge-
meindeautonomie.