33 Sozialhilfe; selbständig Erwerbende
- Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätzlich
nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei
bestehender Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden.
- Als Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der je-
weils erzielte Gewinn massgebend, nicht die Bruttoeinnahmen.
- Die Aufrechnung unklarer Ausgaben als Einkommen setzt eine Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht oder den Nachweis voraus, dass
nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt.
- Behandlung von Kontokorrentkrediten
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juni 2015 in Sachen
Einwohnergemeinde A. gegen B., C. und Departement Gesundheit und Sozia-
les (WBE.2015.85).
Aus den Erwägungen
3.2.
Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbständigen Erwerbstätigkei-
ten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage einer
gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit zu mildern. Umgekehrt
soll aber einem Sozialhilfeempfänger - nach dem Grundsatz der
Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG) - nicht die Möglichkeit genommen
werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die Ab-
hängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar auf-
zuheben (AGVE 2009, S. 277, Erw. 4.3.1).
Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätz-
lich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe
bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt
werden. Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der So-
zialhilfe übernommen. Kleininvestitionen können zu Lasten der So-
zialhilfe getätigt werden, wenn der Betrieb bereits den Lebensunter-
halt abwirft, dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit vermeidet und dies
auch künftig der Fall ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7; GUIDO
WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen
2014, S. 364; AGVE 2004, S. 251 f.). Die SKOS-Richtlinien
empfehlen, Unterstützung nur zu gewähren, wenn gleichzeitig eine
Überprüfung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Betriebes
erfolgt (Kapitel H.7; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 202).
3.3.
Zum anrechenbaren Erwerbseinkommen gehören die Netto-Ein-
künfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit
(SKOS-Richtlinien, Kapitel E.I). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit
ist jeweils der erzielte Gewinn massgebend, nicht etwa die Bruttoein-
nahmen, andernfalls müssten Geschäftsauslagen aufgerechnet wer-
den (HÄNZI, a.a.O., S. 389 mit Verweis auf VGE IV/8 vom 14. Feb-
ruar 2005 [BE.2004.00259], S. 19). Bei der Berechnung der Netto-
einkünfte sind insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und der
übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen (Handbuch Sozialhilfe
des Kantonalen Sozialamtes Zürich, 2012, 9.1.01, Erläuterung 1.1).
Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in ver-
nünftigem Umfang) in ihr Geschäft investiert sind und welche zur
Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugeben-
den) selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten grund-
sätzlich als nicht realisierbar im Sinne von § 11 Abs. 5 SPG (vgl.
Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, a.a.O.,
9.2.01, Erläuterung 5).
3.4. (...)
4.-6. (...)
7.
7.1.
Den Beschwerdegegnern ist entsprechend dem Effektivitäts-
grundsatz nur verfügbares Einkommen als eigene Mittel anzurech-
nen. Für die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der
monatliche Geschäftsgewinn ergänzt um die Privatbezüge massge-
bend.
Bei den Akten ist eine Buchhaltung mit Zahlungsein- und -aus-
gängen der Geschäftskonti, wobei zu den Buchungen Referenzen an-
gegeben werden und ein monatlicher Gewinn/Verlust ausgewiesen
wird. Eine Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung liegt nicht vor.
Aufgrund der Kontoauszüge für September 2013 bis Dezember 2014
lassen sich die Gutschriften und Belastungen überprüfen. Die von
den Beschwerdegegnern eingereichten Unterlagen sind grundsätzlich
vollständig und stimmen mit den Auszügen überein. Es ist daher
grundsätzlich auf deren Angaben in den Unterlagen abzustellen. Bei
Auffälligkeiten hat die Sozialbehörde zusätzlich Auskünfte einzuho-
len. Zur Ermittlung des monatlichen Betriebsergebnisses darf einer-
seits nicht bloss auf die Geschäftseinnahmen abgestellt werden und
sind aufgrund der Massgeblichkeit der Kreditoren, unabhängig von
allenfalls höheren Saldi am Ende des Monats, die Verbindlichkeiten
bspw. für Lieferantenrechnungen zu berücksichtigen.
7.2.
Erscheint bei Ausgaben der Bezug zur Geschäftstätigkeit frag-
lich, hat die Sozialbehörde zusätzliche Auskünfte und Belege
einzuholen und besteht für die Beschwerdegegner eine erhöhte
Mitwirkungspflicht. Die Anrechnung unklarer Ausgaben als eigene
Mittel setzt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder den Nach-
weis voraus, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vor-
liegt.
7.3.
Nachdem der Kontokorrentkredit im Einverständnis mit der
Sozialbehörde weitergeführt wurde, können Erhöhungen des Konto-
standes (d.h. Buchgewinne ohne Ausschüttung und verbunden mit
dem Abbau des Kredits bzw. des Minussaldos) nicht als Einnahmen
im Sozialhilfebudget angerechnet werden. Die Anrechnung von
Bezügen als eigene Mittel setzt voraus, dass entsprechende Beträge
für private Zwecke verwendet wurden. Bestehen Anhaltspunkte für
Privatbezüge, hat die Sozialbehörde Anrechnungen zu begründen.
Nicht angerechnet werden dürfen insbesondere Beträge, welche
kurzfristig zur Einhaltung einer Kreditlimite oder zum Abbau eines
Minussaldos einbezahlt und anschliessend wieder abgehoben wur-
den. Diese wirken sich nicht auf das Geschäftsergebnis aus.