2016 Fürsorgerische Unterbringung 95

I. Fürsorgerische Unterbringung
14 Ambulante Massnahme
- Unterschied ambulante Massnahmen - Nachbetreuung (Erw. II/1.1)
- Bei der Anordnung ambulanter Massnahmen und der Anordnung
einer Nachbetreuung muss das konkrete Medikament genannt sein
(Präzisierung der Praxis von AGVE 2000, S. 188; Erw. II/5).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. Mai
2016 in Sachen A. gegen den Entscheid des Familiengerichts X.
(WBE.2016.179).
Aus den Erwägungen
II.
1.
1.1.
Nachdem das Bundesgericht im Urteil vom 7. Oktober 2013
(5A_666/2013) in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfah-
ren auf den Inhalt einer Nachbetreuung eingegangen ist, rechtfertigt
es sich vorliegend, auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten einer
Nachbetreuung und von ambulanten Massnahmen einzugehen. Die
Kantone regeln die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen
(Art. 437 ZGB). Im Kanton Aargau ist die Nachbetreuung in
§ 67k ff. EG ZGB und sind die ambulanten Massnahmen in § 67n
EG ZGB geregelt. Die Nachbetreuung und die ambulanten Massnah-
men unterscheiden sich einzig durch den Zeitpunkt der Anordnung
und nicht durch deren Inhalt. Während die Nachbetreuung im An-
schluss an einen stationären Aufenthalt angeordnet wird, erfolgt die
Anordnung ambulanter Massnahmen nicht direkt im Nachgang zu
einem solchen sondern zur Verhinderung einer Klinikeinweisung
(Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivil-
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gesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht;
nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz] vom 28. Juni 2006,
BBl S. 7071; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an
den Grossen Rat vom 27. April 2011, 11.153, S. 72, 75).
Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden, kann die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an
einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder
schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen gegen den Willen
der betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht anders erfolgen kann. § 67k Abs. 1 EG ZGB gilt
sinngemäss. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin
oder dem Beistand zukommen. Ambulante Massnahmen sind auf
höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fallen spätestens mit Ab-
lauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (§ 67n EG ZGB).
In § 67k EG ZGB ist statuiert, dass bei Rückfallgefahr beim Austritt
(aus der Einrichtung) eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Im Rah-
men der Nachbetreuung sind jene Massnahmen zulässig, die geeignet
erscheinen, einen Rückfall zu vermeiden, namentlich die (a) Ver-
pflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in
Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen, (b)
Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen, (c) Anweisung,
sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten
und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen
nachzuweisen (Abs. 1). Stimmt die betroffene Person der Nach-
betreuung zu, trifft die Einrichtung mit ihr im Rahmen des Aus-
trittsgesprächs eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung
der Nachbetreuung. Ist diese Vereinbarung sachgerecht, wird sie im
Entlassungsentscheid genehmigt (Abs. 2). Fehlt die Zustimmung der
betroffenen Person oder ist die Nachbetreuungsvereinbarung gemäss
Abs. 2 nicht sachgerecht, entscheidet die für die Entlassung zustän-
dige Stelle über die Nachbetreuung (Abs. 3).
Die Auffassung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Oktober 2013 [5A_666/2013], Erw. 3.1-3.3) wonach Art. 437
Abs. 1 ZGB (Nachbetreuung) die Behandlung des Betroffenen nicht
umfasse, sondern in erster Linie aus freiwilligen Angeboten oder
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anderen behördlichen Anordnungen bestehen sollte, widerspricht der
Auffassung des Gesetzgebers (Botschaft Erwachsenenschutz,
S. 7071).
1.2. (...)
2.-4. (...)
5.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf
einen Widerspruch zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 20. August 2013 (WBE.2013.384) und dem Urteil vom 22. Ap-
ril 2016 (WBE.2016.163) hinweist. Wenn im Urteil vom 20. August
2013 (WBE.2013.384, S. 11) unter Hinweis auf AGVE 2000, S. 188
ausgeführt wurde, was die konkrete Medikamentenwahl und -dosis
anbelangt, so gelte auch unter dem neuen Recht die noch unter dem
alten Recht entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts,
dass das Gericht grundsätzlich nicht zur Beurteilung der konkreten
ärztlichen Anordnungen zuständig sei, weil die Wahl des Medika-
mentes, die Dosierung, die Behandlungsart, die Wahl der Abteilung
etc., in den Fachbereich der Ärzte gehöre, so ist dies zutreffend für
die Dauer der fürsorgerischen Unterbringung in einer Psychiatri-
schen Klinik (so auch AGVE 2000, S. 169). Der Entscheid des Ver-
waltungsgerichts vom 20. August 2013 sowie AGVE 2000, S. 188
sind allerdings dahingehend zu präzisieren, dass bei der Anordnung
einer Nachbetreuung oder einer ambulanten Massnahme das Medi-
kament zu bezeichnen ist, welches die betroffene Person einnehmen
oder sich durch Depotspritzen verabreichen lassen muss. Selbst-
redend gilt die bisherige Rechtsprechung insofern, als dass ein
Familiengericht bei einer Anordnung (bzw. das Verwaltungsgericht
bei der Überprüfung) einer ambulanten medikamentösen Behandlung
(sei es in der Form einer Nachbetreuung gemäss § 67m EG ZGB
oder einer ambulanten Massnahme gemäss § 67n EG ZGB) auf den
Bericht und den Antrag des behandelnden Psychiaters abstellt, und
nur dann etwas anderes anordnet, wenn gemäss einem psychiatri-
schen Gutachten die beantragte Massnahme aus medizinischer Sicht
offensichtlich fragwürdig oder unverhältnismässig ist (so auch
AGVE 2000, S. 169). Während es im Rahmen einer stationären
psychiatrischen Behandlung regelmässig zu einem Wechsel der
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Medikation kommen kann, ist es für die von einer ambulanten Mass-
nahme betroffene Person von grosser Bedeutung, genau zu wissen,
welches Medikament ihr gegen ihren Willen verabreicht wird.
(Hinweis: Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde in
Zivilsachen gegen diesen Entscheid nicht ein; Urteil des Bundesge-
richts vom 6. Juli 2016 [5A_497/2016])