2016 Migrationsrecht 147

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23 rechtskräftiger Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Gesuch um
Wiedererwägung gemäss § 39 Abs. 2 VRPG; (kein) Anspruch auf ma-
terielle Behandlung des Gesuchs
- Nach einem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
kann grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestellt werden. Gleich wie bei einem Gesuch
um Wiedererwägung sind die Verwaltungsbehörden jedoch nur dann
verpflichtet darauf einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung entscheidwesentlich verän-
dert haben und ein Anspruch auf Wiedererwägung zu bejahen wäre.
- Die Geburt eines Kindes ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung zwar grundsätzlich entscheidwesentlich. Wurde das Kind
aber in einem Zeitpunkt gezeugt, als die betroffene Person bereits
nicht mehr mit einem Verbleib in der Schweiz rechnen konnte, kann
sie sich nicht auf die selbst herbeigeführte neue familiäre Situation
berufen. Die Migrationsbehörden sind unter diesen Umständen nicht
verpflichtet, auf das Gesuch um Wiedererwägung bzw. erneute
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Februar
2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2015.241).
2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 148

Aus den Erwägungen
1.2.
Der Beschwerdeführer lässt (...) vorbringen, dass die Vorin-
stanz nicht überzeugend dargelegt habe, weshalb die Verfügung des
MIKA vom 5. Dezember 2013 nicht in Wiedererwägung gezogen
werden könne. Er ist weiter der Ansicht, dass infolge der Geburt
seines Sohnes eine nachträgliche und wesentliche Veränderung der
massgeblichen Umstände eingetreten sei. Er habe daher Anspruch
darauf, dass auf sein Gesuch um Wiedererwägung eingetreten und
dieses materiell behandelt werde.
2.
Gemäss § 39 Abs. 2 VRPG können Entscheide in Wiedererwä-
gung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid
zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und
entscheidrelevant geändert hat. Die Wiedererwägung steht dann zur
Diskussion, wenn Umstände vorliegen, die sich erst nach Erlass der
in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergaben (sog. echte Noven)
und die geltend gemachten Umstände entscheidwesentlich sind, d.h.
grundsätzlich zu einem anderen Resultat führen können als das
Resultat des in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids (vgl. mit
Hinweisen zum Ganzen AGVE 2003, S. 394 ff.; BGE 136 II 177,
Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 735).
Zwar trifft zu, dass die Geburt eines Kindes grundsätzlich ent-
scheidrelevant sein kann, da regelmässig von einem erhöhten priva-
ten Interesse des betroffenen Elternteils an einem Verbleib in der
Schweiz auszugehen ist. Verändert ein Betroffener aber seine fami-
liäre Situation durch Zeugung eines Kindes, obschon er weiss oder
damit rechnen muss, dass er die Schweiz zu verlassen hat, kann er
aus der bewusst herbeigeführten neuen Familiensituation nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Mit einer Wegweisung aus der Schweiz
muss ein Betroffener unter anderem immer dann rechnen, wenn ge-
gen ihn ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde, oder wenn auf-
grund seines deliktischen Verhaltens mit grosser Wahrscheinlichkeit
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ein Wegweisungsverfahren eröffnet werden wird. In solchen Konstel-
lationen führt die Zeugung und Geburt eines Kindes nicht zu einem
erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und ist
damit in der Regel auch nicht entscheidrelevant.
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausgeführt
hat, war für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem am
5. Dezember 2013 erstinstanzlich verfügten Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung klar, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich
nicht in der Schweiz verbleiben kann. Der im März 2015 geborene
Sohn wurde damit zu einem Zeitpunkt gezeugt, als sowohl der Be-
schwerdeführer als auch seine Ehefrau damit rechnen mussten, dass
der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat. Die Geburt des
Sohnes ist damit für das Resultat eines allfälligen Wiedererwägungs-
entscheids nicht relevant.
Was die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen so-
wie die damit einhergehenden Einschränkungen der Ehefrau bei der
Betreuung des Sohnes betrifft, ist festzuhalten, dass diese im Zeit-
punkt des erstinstanzlichen Entscheids betreffend Widerruf der Nie-
derlassungsbewilligung und Wegweisung bereits bekannt bzw.
absehbar waren und ebenfalls keinen Grund für eine Wiedererwä-
gung darstellen.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 39 Abs. 2
VRPG zum Vornherein nicht erfüllt, womit auch kein Anspruch auf
Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids besteht. Dement-
sprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall -
wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt - ein Verstoss gegen
Art. 29 BV vorliegen könnte. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass
das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und die Vorinstanz die gegen diese Verfügung
gerichtete Einsprache abgewiesen hat.
3.
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen
zur Frage, ob die Verfügung des MIKA vom 5. Dezember 2013 mit
Blick auf das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts über-
haupt in Wiedererwägung gezogen werden kann oder nicht.
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Anzumerken ist einzig Folgendes: Auch wenn der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eine bestehende Aufenthaltsberechtigung
beendet, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gestellt werden. Die Bewilligung des
entsprechenden Gesuchs begründet eine neue, von der widerrufenen
Bewilligung unabhängige Anwesenheitsberechtigung. Dementspre-
chend kann in Fällen wie dem Vorliegenden bei Eintreten von neuen
und bisher unberücksichtigten Umständen auch ohne Wiedererwä-
gung der ursprünglichen Verfügung neu über eine Aufenthaltsberech-
tigung befunden werden. Nachdem eine neu beantragte Auf-
enthaltsbewilligung jedoch nicht dazu dienen darf, rechtskräftige
Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, sind die Verwaltungs-
behörden nur dann verpflichtet auf ein entsprechendes Gesuch einzu-
treten, wenn sich die Umstände seither entscheidwesentlich verändert
haben und ein Anspruch auf Wiedererwägung zu bejahen wäre
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015
[2C_424/2015], Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer mangels ent-
scheidwesentlicher neuer Umstände keinen Anspruch auf Wiederer-
wägung (siehe oben Erw. 2). Die rechtskräftig verfügte Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist damit im jetzigen Zeit-
punkt in keiner Form in Frage zu stellen.