2016 Migrationsrecht 153

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25 Rechtliches Gehör; Beweiserhebung; Aktenführung; Zeugen- und
Beweisaussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren
- Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel
bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des
Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei darf sie sich aller (legaler)
Mittel bedienen, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemei-
ner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den
Sachverhalt zu erhellen.
- Art. 190 Abs. 2 ZPO beschränkt die verwaltungsrechtlichen
Behörden bei der Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren
nicht auf die schriftliche Auskunft durch Privatpersonen; sie dürfen
Auskünfte Dritter auch auf eine andere geeignete Art einholen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Juni
2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2015.511).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte in ihrem Ent-
scheid weder die Auskunft seiner Ehefrau noch die Facebook-Ein-
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träge berücksichtigen dürfen, weil sie den Anforderungen von § 24
Abs. 4 VRPG i.V.m Art. 190 Abs. 2 ZPO nicht genügen würden. Zu-
dem seien ihm die in diesem Zusammenhang erstellten oder von sei-
ner Ehefrau eingeforderten Aktenstücke nie zu einer konkreten Stel-
lungnahme zugestellt worden. Es sei offensichtlich, dass die Aus-
künfte seiner Ehefrau sowie die Facebook-Einträge zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen worden seien. Mit
diesem Vorgehen habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
2.2.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ande-
rerseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Ein-
zelnen eingreift. Dazu gehört u.a. das Recht der Verfahrensbeteilig-
ten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bun-
desgerichts vom 15. April 2016 [6B_1247/2015], Erw. 2.2 und vom
28. September 2012 [2C_50/2012], Erw. 3.2, je mit weiteren Hinwei-
sen).
Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweis-
mittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermitt-
lung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann u.a. Parteien und
Drittpersonen befragen und Augenscheine vornehmen. Die Zeugen-
einvernahme ist nur im Rechtsmittelverfahren, die formelle Parteibe-
fragung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig (§ 24 Abs. 2
VRPG). Die polizeiliche Vorführung ist unter den Voraussetzungen
von § 24 Abs. 3 VRPG zulässig. Im Übrigen gilt das Zivilprozess-
recht, wenn die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht
ausschliessen. Die Protokollierungsvorschriften des Zivilprozess-
rechts für die Zeugen- und Beweisaussagen sind jedoch nicht
anwendbar (§ 24 Abs. 4 VRPG).
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Die Verfahrensvorschriften des VRPG (§§ 7 ff.) gelten für die
Verwaltungsbehörden grundsätzlich uneingeschränkt (§ 1 Abs. 1
VRPG). Insbesondere die Bestimmungen über das rechtliche Gehör
sind auch für die Beweiserhebung durch Verwaltungsinstanzen von
Bedeutung (AGVE 2008, S. 315). Wo sich die kantonalen Ver-
fahrensvorschriften als unzureichend erweisen, greifen zudem die
unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen
Minimalgarantien Platz (BGE 116 Ia 98; AGVE 2008, S. 315; mit
weiteren Hinweisen). Die Frage des rechtlichen Gehörs ist in den
§§ 21 (Anhörung) und 22 (Akteneinsicht) VRPG geregelt. Das Recht
auf Akteneinsicht setzt voraus, dass überhaupt Akten vorhanden sind,
die eingesehen werden können, d.h. es begründet auch eine Aktener-
stellungs- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. BGE 130 II 477;
124 V 375 f., 390; 115 Ia 99; AGVE 2001, S. 372; 2000, S. 343 f.; je
mit Hinweisen).
2.3.
Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2015
das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilli-
gung und Wegweisung aus der Schweiz. Aus Ziff. 2 dieses Schrei-
bens geht unmissverständlich hervor, dass das MIKA gestützt auf die
Auskünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Verweis
auf Facebook-Einträge zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer
habe spätestens seit Oktober 2014 nur noch aus migrationsrecht-
lichen Gründen an seiner Ehe festgehalten. Aufgrund dieses miss-
bräuchlichen Verhaltens werde in Erwägung gezogen, seine ablau-
fende Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz
wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben,
sich schriftlich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hätte, sich vor Erlass der
Verfügung des MIKA vom 10. August 2015 zur Sache zu äussern
respektive an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu-
wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Mit Ge-
währung des rechtlichen Gehörs wurde das vorliegende Verfahren
angehoben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Be-
schwerdeführer seither die gemäss den §§ 21 und 22 VRPG einge-
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räumten Rechte versagt worden wären. Dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Vertreters vom
23. Juni 2015 von der Möglichkeit, zur vorgesehenen Massnahme
Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht hatte. (...) Den Akten kann
weiter nicht entnommen werden, dass seitens des Beschwerdeführers
Beweisanträge gestellt oder von ihm angebotene Beweise nicht abge-
nommen worden wären. (...)
Mit Blick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörden gemäss § 24 Abs. 1
VRPG jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem
Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten.
Den in dieser Bestimmung genannten Beweismitteln kommt dabei
lediglich exemplarischer Charakter zu, d.h. die Behörden dürfen sich
aller (legaler) Mittel, die nach den Grundsätzen der Logik, nach all-
gemeiner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet
sind, den Sachverhalt zu erhellen, bedienen (Botschaft 07.27 des Re-
gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Feb-
ruar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 2 zu
§ 24).
Zu Art. 190 Abs. 2 ZPO ist festzuhalten, dass das MIKA auf-
grund von § 24 Abs. 2 VRPG gar nicht befugt gewesen wäre, die
Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen, womit fraglich ist, ob Art. 190
Abs. 2 ZPO in Verwaltungsverfahren überhaupt zur Anwendung
kommt (vgl. § 24 Abs. 4 VRPG). Abgesehen davon stellt Art. 190
Abs. 2 ZPO keine Beweiserhebungsvorschrift dar, die das MIKA in
der Art und Weise der Beweiserhebung gegenüber Privatpersonen
einschränken würde. Die Möglichkeit (auch) von Privatpersonen
schriftliche Auskünfte einholen zu können, eröffnet lediglich eine
weitere Art der Beweiserhebung und normiert die Pflicht Privater,
den Behörden in schriftlicher Form Auskunft zu geben. Eine Ver-
pflichtung der Behörden, die Auskunft Privater einzig schriftlich
oder mittels Zeugenbefragung zu erheben, liegt nicht vor. Vielmehr
sind die Behörden frei, Auskünfte auch auf andere geeignete Art ein-
zuholen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen auch keine
Anzeichen vor, dass das MIKA die dem Beschwerdeführer im Zu-
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sammenhang mit den erhobenen Informationen zustehenden Rechte
verletzt hätte. Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich des recht-
lichen Gehörs die Angaben der Ehefrau mitgeteilt. Zudem wurden
deren Aussagen vor Gewährung des rechtlichen Gehörs in der
Telefonnotiz (recte: Aktennotiz) vom 26. Mai 2015 schriftlich festge-
halten und zu den Akten genommen. Auch die von der Ehefrau ein-
verlangten und eingereichten Unterlagen sind vollständig in den
Akten abgelegt. Entsprechend ist das MIKA seiner Pflicht zur Akten-
erstellung- bzw. Aktenführung, welche mit dem Recht auf Aktenein-
sicht verbunden ist, nachgekommen. Hinsichtlich des Akteneinsichts-
rechts bleibt festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch
sein damaliger Vertreter - dessen Verhalten sich der Beschwerdefüh-
rer anrechnen lassen muss - einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt
haben. Dass es einer Behörde nicht angelastet werden kann, wenn ein
Betroffener darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen oder Einsicht
in die Akten zu verlangen, ist offensichtlich und bedarf keiner weite-
ren Ausführungen.
Inwiefern das MIKA bei dieser Sachlage den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dies
umso weniger, als der neuen Vertreterin des Beschwerdeführers auf
entsprechenden Antrag hin umgehend sämtliche Akten in elektro-
nischer Form zugestellt wurden. Demnach bleibt festzuhalten, dass
das MIKA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seinem An-
spruch auf rechtliches Gehör in jeder Hinsicht Rechnung getragen
hat.
(Hinweis: Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
Urteil vom 20. April 2017 [2C_671/2016] ab.)