[...]
30 Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren; Eignungskriterien
- Es ist zulässig, zum Nachweis der finanziellen Eignung die Einrei-
chung der Geschäftsberichte, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der
letzten drei Jahre zu verlangen.
- Im Anwendungsfall war die Vergabestelle nicht verpflichtet, der be-
troffenen Anbieterin zu ermöglichen, die geforderten Unterlagen
nachzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. November 2016 in Sa-
chen A. AG gegen Kanton Aargau (WBE.2016.412).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Gemäss § 28 Abs. 1 SubmD schliesst die Vergabestelle bei Vor-
liegen genügender Gründe Anbietende vom Verfahren aus. Dies gilt
insbesondere in den in § 28 Abs. 1 lit. a - h SubmD genannten Fäl-
len. Auszuschliessen sind somit Anbietende, welche die geforderten
Eignungskriterien nicht mehr erfüllen (§ 28 Abs. 1 lit. a SubmD),
oder deren Angebote wesentliche Formvorschriften verletzt haben,
u.a. durch Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Aus-
schreibungsunterlagen (§ 28 Abs. 1 lit. g SubmD; vgl. auch § 27
lit. h der Vergaberichtlinien [VRöB] zur IVöB). Wie schon aus dem
Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, hat die Aufzählung der Aus-
schlussgründe keinen abschliessenden Charakter.
2.2.
Das Nichterfüllen oder das nur teilweise Erfüllen von Eig-
nungskriterien führt nach Lehre und Rechtsprechung in der Regel
zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren. Auszuschliessen
sind auch Anbieter, welche die verlangten Eignungsnachweise nicht
oder nicht vollständig erbringen (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ
MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 580,
603 ff., 617 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2016 [2C_665/2015], Erw. 1.3.3 mit Hinweisen; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2016 [B-998/2014],
Erw. 2.1). Gemäss § 14 Abs. 1 SubmD müssen die Anbietenden ihre
Anträge auf Teilnahme oder ihr Angebot schriftlich, vollständig und
innert der angegebenen Frist einreichen. Unvollständige Anträge auf
Teilnahme führen in einem selektiven Verfahren ebenfalls zum Aus-
schluss und haben zur Folge, dass der betreffende Anbieter für die
2. Stufe des Submissionsverfahrens nicht zugelassen wird.
3.
3.1.
Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung je-
des einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die
Eignung ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete
Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und techni-
scher Hinsicht erfüllen kann. Gemäss § 10 Abs. 1 SubmD kann die
Vergabestelle in der Ausschreibung beziehungsweise in den Aus-
schreibungsunterlagen festlegen, welche für die Ausführung des
betreffenden Auftrags wesentlichen Eignungskriterien die Anbieten-
den erfüllen und welche unerlässlichen Nachweise, insbesondere be-
züglich der finanziellen, wirtschaftlichen und fachlichen Leistungs-
fähigkeit, sie erbringen müssen. Die Leistungsfähigkeit muss in der
Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien
umschrieben werden (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O.,
Rz. 588 ff.); diese müssen sich auf die ausgeschriebene Leistung be-
ziehen. Es dürfen deshalb nur solche Eignungsnachweise verlangt
werden, die im Hinblick auf die nachgefragte Leistung erforderlich
sind. Soweit die gestellten Anforderungen durch die Bedürfnisse der
vorgesehenen Beschaffung begründet sind, ist ihre Verwendung
zulässig (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. August 2016 [VB.2016.00180], Erw. 3.1). Die Vergabestelle
ist an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden
(GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. Rz. 628). Sowohl bei der Aus-
wahl der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise als auch bei
der Beurteilung der Anbieter anhand der ausgewählten Eig-
nungskriterien kommt der Vergabestelle ein weiter Ermessenspiel-
raum zu (AGVE 2013, S. 220; VGE III/19 vom 26. Februar 2016
[WBE.2015.513], S. 4 f.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O.,
Rz. 564, 608 und 611 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat
nur dann einzugreifen, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen über-
schritten oder missbraucht hat.
3.2.
Im Pflichtenheft 1/Präqualifikation für die Unterhaltsreinigung
Teil 2 vom 30. Juni 2016 werden in Ziff. 6.1 die folgenden Eignungs-
kriterien genannt:
Eign-1a und 1b Fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:
Referenzen
[...]
Eign-2Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Umsatzzahlen
Eign-3 Finanzielle Leistungsfähigkeit: Betreibungsregisterauszug
Eign-4 Finanzielle Leistungsfähigkeit: Versicherungen
Eign-5 Finanzielle Leistungsfähigkeit: Handelsregisterauszug
Eign-6 Finanzielle Leistungsfähigkeit: Geschäftsbericht, Erfolgsrech-
nung und Bilanz
Eign-7 Selbstdeklaration
Eign-8 Bestätigungen
Im Anhang 2 zum Pflichtenheft wurden die
Eignungskriterien und die geforderten Nachweise näher
präzisiert. Das umstrittene Eignungskriterium 6 lautet
folgendermassen:
Eign-6 Der Anbieter verfügt über eine Geschäftsberichte, Er-
ausgewiesene finanzielle Leis- folgsrechnungen und
tungsfähigkeit Bilanzen der letzten
3 Jahre
3.3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die geforderten
Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten drei Jahre ihrem
Teilnahmeantrag bzw. ihren Präqualifikationsunterlagen nicht beige-
legt hat. In ihren Präqualifikationsunterlagen hält sie ausdrücklich
fest: "Gerne haben wir Ihnen unsere Geschäftsberichte der letzten
drei Jahre beigelegt (2013 - 2015). Unsere Erfolgsrechnungen und
Bilanzen möchten wir Ihnen nicht beilegen. Bei Auftragserteilung
gewähren wir Ihnen gerne Einblick in die gewünschten Dokumente.
Besten Dank für Ihr Verständnis." Demzufolge steht ohne weiteres
fest, dass ihre Präqualifikationsunterlagen bzw. ihr Teilnahmeantrag
unvollständig ist, da von der Vergabestelle ausdrücklich geforderte
Eignungsnachweise fehlen. Die Beschwerdeführerin vertritt den
Standpunkt, dass es sich hierbei höchstens um einen untergeordneten
Mangel handeln könne, der einen Verfahrensausschluss nicht zu
rechtfertigen vermöge. Ihre finanzielle Eignung ergebe sich klarer-
weise aus den übrigen von ihr eingereichten Unterlagen, insbeson-
dere den abgegebenen Geschäftsberichten 2013 - 2015, welche die
Umsatzentwicklung seit 1997 aufzeigten, über die wesentlichen
Kennzahlen und über die Bonität Auskunft gäben sowie den Bericht
der Revisionsstelle zur Jahresrechnung enthielten.
3.4.
Aus § 10 Abs. 1 SubmD folgt, dass die Vergabestelle im Hin-
blick auf den zu vergebenden Auftrag festzulegen hat, welche Nach-
weise sie für die Prüfung u.a. der finanziellen Eignung als unerläss-
lich erachtet. Das Submissionsdekret macht dabei keine näheren
Angaben zu den zu erhebenden und zu prüfenden Unterlagen. Im
Gegensatz dazu enthält etwa Anhang 3 Ziff. 1 - 17 der Verordnung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995
(VöB; SR 172.056.11) eine umfangreiche Liste von zulässigen Nach-
weisen, die zur Überprüfung der Eignung erhoben und eingesehen
werden. Dazu gehören gemäss Ziff. 11 auch "Bilanzen oder
Bilanzauszüge des Unternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre
vor der Ausschreibung". Im Bundesvergaberecht ist das Einverlangen
der Bilanzen als zulässiger Nachweis der finanziellen Eignung somit
ausdrücklich vorgesehen. Die Vergabestelle weist völlig zu Recht
darauf hin, dass sich den Bilanzen und Erfolgsrechnungen wesentlich
weitergehende und detailliertere Informationen entnehmen liessen als
dies beim Geschäftsbericht der Fall sei. Insbesondere könnten - im
Sinne einer Gesamtsicht - auch Zusammenhänge erkannt und nach-
vollzogen werden, was bei den "nackten" Zahlen des Geschäftsbe-
richts nicht der Fall sei. Zu beachten ist weiter, dass es vorliegend
um die Vergabe eines umfangreichen Dienstleistungsauftrags für die
Dauer von drei Jahren (mit der Option auf zwei weitere Jahre) geht.
Auch insofern ist das Interesse der Vergabestelle an einer vertieften
Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Anbieter aufgrund verläss-
licher Unterlagen ohne weiteres nachvollziehbar. Inwiefern die
Vergabestelle durch die Anforderung, zum Nachweis der finanziellen
Eignung seien Geschäftsberichte, Bilanzen und Erfolgsrechnungen
der letzten drei Jahre einzureichen, vorliegend ihr Ermessen über-
schritten oder gar missbraucht hat, ist nicht ersichtlich. Von über-
spitztem Formalismus kann nicht die Rede sein.
3.5.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es wäre der
Vergabestelle ohne weiteres möglich gewesen, die Bilanzen und Er-
folgsrechnungen noch anzufordern, ist festzuhalten, dass das Einrei-
chen der ausdrücklich geforderten Unterlagen nicht etwa versehent-
lich unterblieben ist, sondern dass die Beschwerdeführerin ganz be-
wusst davon abgesehen hat. Genau in diesem Punkt unterscheidet
sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem
von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheid vom
25. Oktober 2005 (AGVE 2005, S. 252 ff., 256) zugrunde lag. Schon
insofern erscheint es mehr als fraglich, ob die Vergabestelle über-
haupt berechtigt gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit einzuräumen, die verlangten Unterlagen noch nachzu-
reichen, um so ihre Bewerbung nachträglich zu vervollständigen
(vgl. AGVE 1999, S. 345 ff.; 1998, S. 399 f.; ferner AGVE 2005,
S. 254). Eine Verpflichtung, der Beschwerdeführerin eine solche
Nachbesserung zu ermöglichen, bestand jedenfalls nicht (vgl. auch
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 453). Auch insofern hat
die Vergabestelle das ihr zukommende Ermessen nicht überschritten
und nicht überspitzt formalistisch gehandelt.