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36 Sozialhilfe; selbständige Erwerbstätigkeit
- Selbständig Erwerbende können grundsätzlich nur für eine befristete
Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbständi-
ger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden.
- Sie trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
- Entfallen des Anspruchs auf materielle Hilfe bei vorbestehender
dreijähriger Sozialhilfeabhängigkeit und Wiederaufnahme einer un-
rentablen selbständigen Erwerbstätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. Juli 2016 in Sachen A.
gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales
(WBE.2016.175).
Aus den Erwägungen
1.-3. (...)
4.
4.1.
Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel
nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich
sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG).
4.2.
Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbständigen Erwerbstätigkei-
ten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage einer
gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit zu mildern. Umgekehrt
soll aber einem Sozialhilfeempfänger - nach dem Grundsatz der
Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG) - nicht die Möglichkeit genommen
werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die Ab-
hängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar auf-
zuheben (AGVE 2009, S. 230).
Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätz-
lich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe
bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt
werden. Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der
Sozialhilfe übernommen. Kleininvestitionen können zu Lasten der
Sozialhilfe getätigt werden, wenn der Betrieb bereits den
Lebensunterhalt abwirft, dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit
vermeidet, und dies auch künftig der Fall ist (vgl. SKOS-Richtlinien,
Kapitel H.7; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit,
Zürich/St. Gallen 2014, S. 364; AGVE 2004, S. 251 f.). Die SKOS-
Richtlinien empfehlen, Unterstützung nur zu gewähren, wenn
gleichzeitig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Überlebens-
fähigkeit des Betriebes erfolgt (Kapitel H.7; CLAUDIA HÄNZI, Die
Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel
2011, S. 202).
5.
Nach § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachver-
halt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen
und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die Parteien
sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(§ 23 Abs. 1 VRPG). Wenn eine Partei die notwendige und zumut-
bare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf
deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen.
Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (Abs. 2). Die
sozialhilferechtliche Melde- und Mitwirkungspflicht ergibt sich aus
§ 2 SPG und § 1 SPV. Der Sozialbehörde ist es nicht möglich, die
wirtschaftliche Situation der Betroffenen ohne deren genaue Anga-
ben zu überprüfen. Als selbständig Erwerbende mit komplexeren
Einkommensverhältnissen trifft sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht
(Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai
2009 [VB.2008.00577], Erw. 4.2; WIZENT, a.a.O., S. 525).
6.
Der Beschwerdeführer wurde als selbständig Erwerbender in
den Jahren 2012 bis 2014 von der Gemeinde B. ergänzend unter-
stützt. Im Jahr 2012 wurden ihm Fr. 11'699.45, im 2013 Fr. 24'333.65
und im 2014 Fr. 7'117.60 an materieller Hilfe ausbezahlt, insgesamt
Fr. 43'150.70.
Das Kantonale Steueramt prüfte für die Steuerperioden 2012
und 2013 die Buchhaltungen der Firmen. Danach resultierte aus der
Jahresrechnung 2012 ein Verlust von rund Fr. 3'000. Das Einkommen
des Beschwerdeführers sei ermessensweise auf Fr. 0.00 festzulegen.
Das steuerbare Einkommen der Periode 2013 sei ebenfalls mit
Fr. 0.00 zu veranlagen.
Mit dem Gesuch um materielle Hilfe vom 11. November 2014
teilte der Beschwerdeführer dem kommunalen Sozialdienst mit, nicht
mehr selbständig erwerbend zu sein. Damit erübrige sich die ver-
langte Prüfung der Wirtschaftlichkeit seiner Geschäfte. Per
30. November 2014 wurde das Abrechnungskonto bei der SVA
Zürich (Ausgleichskasse) geschlossen und war der Beschwerdeführer
dort nicht mehr als selbständig Erwerbender registriert.
Im Beschluss vom 31. März 2015 stellte der Gemeinderat B.
bisher gewährte Nothilfeleistungen ein. Der Beschwerdeführer habe
anfangs Februar 2015 beim Abschluss eines Vertrags seine
Geschäftsadresse in C. angegeben. Kontrollen hätten ergeben, dass
sich der Beschwerdeführer regelmässig im Geschäft aufhalte, das
Telefon bediene und am Computer arbeite. Auf den Homepages
werde er nach wie vor als Geschäftsinhaber geführt. Der
Beschwerdeführer habe hierzu keine schlüssigen Angaben machen
können.
7.
Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er das Ge-
schäftsinventar am 10. November 2014 infolge Geschäftsaufgabe
verkauft und am 2. Mai 2015 wieder zurückgekauft habe, wirkt kon-
struiert. Die Modalitäten der angeblichen Übertragung und Rück-
übertragung werfen wegen der Adresse des Vertragspartners in Fern-
ost sowie des symbolischen Kaufpreises von jeweils einem Franken
Fragen auf. Aufgrund der weitgehend fehlenden Regelungen von
Kauf und Übertragung scheint es sich um pro forma-Verträge zur Le-
gitimierung einer nicht erfolgten Geschäftsaufgabe zu handeln.
Im März 2015 wurde der Beschwerdeführer auf www.xxx.ch
und www.yyy.ch nach wie vor als Betriebsinhaber geführt. Auf
www.zzz.ch waren die Telefon- und Fax-Nummer des Geschäfts in
C. zur Kontaktnahme angegeben. Auf der Homepage der D. wurden
Mitte März drei Fahrzeuge zum Verkaufspreis von Fr. 6'900.00 (2)
und Fr. 5'490.00 angeboten.
Der Beschwerdeführer hatte nach der Mitteilung, seine selbstän-
dige Erwerbstätigkeit aufzugeben, drei eingelöste Motorfahrzeuge
nicht exmatrikulieren lassen. Die Liquidation der Geschäfte wird
vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Auf-
grund der vorliegenden Umstände ist nicht glaubwürdig, dass der Be-
schwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im November
2014 tatsächlich aufgab. Mit Verweis auf den vordergründigen Ver-
kauf des Geschäfts, die weiterhin ausgeübten beruflichen Aktivitäten,
die Firmenhomepages und die Immatrikulierung dreier Geschäfts-
fahrzeuge ist demgegenüber davon auszugehen, dass er seine
Geschäftstätigkeit entgegen seiner Mitteilung weiterhin ausübte.
8.
8.1.
Die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der unrentablen selb-
ständigen Erwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer ab Mai
2015 einräumt, ist sozialhilferechtlich problematisch.
8.2.
Die SKOS-Richtlinien empfehlen, materielle Unterstützung an
selbständig Erwerbende nur zu gewähren, wenn gleichzeitig eine
Überprüfung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Geschäfts
erfolgt (vgl. vorne Erw. 4.2). Bei der Gewährung von Sozialhilfe sind
die Netto-Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Er-
werbseinkommen anzurechnen, wobei der jeweils erzielte Gewinn
massgebend ist, nicht die Bruttoeinnahmen (VGE III/72 vom 1. Juni
2015 [WBE.2015.85], Erw. II/3.3; IV/8 vom 14. Februar 2005
[BE.2004.00259], S. 19). Als eigene Mittel anrechenbar sind weiter
Privatbezüge aus Geschäftskonten oder dem Kassabestand und nicht
geschäftsmässig begründeter Aufwand.
Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in
vernünftigem Umfang) in ihr Geschäft investiert sind und welche zur
Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugeben-
den) selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten als nicht
realisierbar im Sinne von § 11 Abs. 5 SPG (VGE III/72 vom 1. Juni
2015 [WBE.2015.85], Erw. II/3.3).
8.3.
Aufgrund des ergänzenden Sozialhilfebezugs während der Jahre
2012 bis 2014 sowie des fehlenden steuerbaren Einkommens in den
Jahren 2013 und 2014 ist davon auszugehen, dass die selbständige
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht wirtschaftlich ist. Eine
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit hat nicht stattgefunden, nachdem
er im November 2014 mitgeteilt hatte, die selbständige Erwerbstätig-
keit aufzugeben. Eine Kapitalleistung über Fr. 10'366.00 vom Juni
2015 wurde nach Darstellung des Beschwerdeführers überwiegend
zur Tilgung von Geschäftsschulden eingesetzt.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Geschäfte zunächst über
mehrere Jahre hinweg mit ergänzendem Sozialhilfebezug führte, sie
vordergründig aufgab und ohne Zustimmung der Sozialbehörde wie-
der aufnahm, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr gemäss
§ 10 SPV. Die Sozialhilfe kann bei bestehender selbständiger Er-
werbstätigkeit befristet, ergänzend und im Sinne einer Über-
brückungshilfe Unterstützung leisten (vgl. vorne Erw. 4.2). Es ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Weiter-
führung bzw. Wiederaufnahme seiner Geschäftstätigkeit die Ab-
hängigkeit von der materiellen Hilfe reduzieren konnte. Durch die
Geschäftstätigkeit bleibt er mit seinen persönlichen und finanziellen
Ressourcen gebunden. Die Sozialbehörde kann die materielle Hilfe
mit einer Auflage/Weisung über die Aufnahme einer Arbeit, die Teil-
nahme an einem Beschäftigungsprogramm oder die Verwendung
eigener Mittel verbinden (vgl. § 14 lit. e SPV). Mit dem erneuten ge-
schäftlichen Engagement können der Einsatz der eigenen Arbeits-
kraft als Arbeitnehmer und eine zweckkonforme Mittelverwendung
in Frage gestellt sein.