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37 Sozialhilfe; Anspruch auf Notfallhilfe
- Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde
für Notfallhilfeleistungen zuständig; diese umfassen insbesondere die
kurzfristige Zurverfügungstellung einer menschenwürdigen Unter-
kunft und die unverzügliche Sicherstellung der Mittel zur Deckung
der Grundbedürfnisse.
- Pflicht der Gemeinde zur aktiven Unterstützung bei der Wohnungs-
suche im Falle länger dauernder Wohnungslosigkeit mit vergeblichen
Bemühungen der bedürftigen Person
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. August 2016 in
Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales
(WBE.2016.126).
Aus den Erwägungen
1.
Der Gemeinderat B. hat seine Zuständigkeit im Entscheid vom
1. Februar 2016 verneint und ist auf das Gesuch um materielle Hilfe
nicht eingetreten. Zur Begründung wurde auf den rechtskräftigen Be-
schluss vom 23. November 2015 verwiesen. Die Beschwerdestelle
SPG hat dieses Vorgehen nicht beanstandet, da sich aus den Einga-
ben der Beschwerdeführerin nicht ergebe, dass sich ihre persönlichen
Verhältnisse erheblich verändert hätten. Die Adresse der Be-
schwerdeführerin sei unbekannt und sie habe nicht widerlegt, dass
sie sich seit dem 30. September 2014 vorwiegend bei ihrer Mutter in
Deutschland aufhalte. Im Ergebnis wurden nebst dem Unterstüt-
zungswohnsitz auch der unterstützungsrechtliche Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in B. und damit die Zuständigkeit für Nothilfe-
leistungen verneint. In der Sache mache die Beschwerdeführerin zum
Notfall keinerlei Angaben. Nachdem sie in jüngster Vergangenheit
nicht "mit Sack und Pack" auf der Gemeindeverwaltung erschienen
2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 228

sei, könne der Sozialbehörde auch kein Versäumnis bezüglich der
Unterstützung bei der Wohnungssuche vorgeworfen werden.
2.
Zuständig und zur Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde
am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohn-
sitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe
suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Für die Bestimmung des Unter-
stützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten im inner-
kantonalen Verhältnis unter den Gemeinden aufgrund von § 6 Abs. 3
SPG die Bestimmungen des ZUG.
3.
3.1.
Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist
dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen. Für die
Beurteilung, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden ist,
kann daher grundsätzlich auf die Lehre und Rechtsprechung zum
zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (WERNER
THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 95). Der einmal
begründete zivilrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines
neuen Wohnsitzes bestehen. Im Gegensatz dazu gibt es aufgrund der
abweichenden Regelung in Art. 9 Abs. 1 ZUG keinen fiktiven Unter-
stützungswohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB. Die Beendi-
gung eines Unterstützungswohnsitzes ist daher ohne die Begründung
eines neuen möglich (THOMET, a.a.O., Rz. 89; Botschaft zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unter-
stützung Bedürftiger vom 22. November 1989, 89.077, in: BBl 1990
I 63).
3.2.
Bis zum 30. September 2014 wohnte die Beschwerdeführerin in
der Mietwohnung ihrer Schwiegermutter in B.. Da diese in ein
Altersheim umzog, hatte die Beiständin der Schwiegermutter den
Mietvertrag gekündigt. Die Ausführungen in den vorinstanzlichen
Entscheiden, wonach die Beschwerdeführerin den Mietvertrag für
ihre Wohnung gekündigt hat, treffen nicht zu. Nach dem Verlust der
Wohngelegenheit hielt sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben bei ihrer Mutter in Laufenburg (Deutschland) sowie
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vorwiegend bei Freunden und Kollegen in B. auf. Gelegentlich habe
sie auch im Auto übernachtet. Nach eigener Darstellung besorgt die
Beschwerdeführerin für ihre Mutter die Wundpflege und kann in de-
ren Wohnung duschen und waschen. Schlafen könne sie auf dem
Sofa, jedoch könne sie dort nicht wohnen bleiben. Eine Anmeldung
bei der Gemeinde Laufenburg/Deutschland sei zudem nicht möglich.
Das Gesuch um Mietkostenbeitrag betraf nach den Angaben der
Beschwerdeführerin die Miete eines Kellers in Laufenburg
(Schweiz), damit sie ihre Möbel einstellen konnte. Diese hatte sie ge-
mäss eigener Darstellung zunächst in der Wohnung ihrer Mutter in
Laufenburg (Deutschland) untergebracht, wo jedoch der Platz nicht
ausreichte. Im Gesuch habe sie die Adresse der Mutter genannt.
3.3.
Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem
Verlust der Wohngelegenheit am 30. September 2014 sowohl in Lau-
fenburg (Deutschland) als auch bei Freunden und Kollegen in B. auf-
hielt und jeweils an unterschiedlichen Orten übernachten konnte.
Weiter ist plausibel, dass die Beschwerdeführerin teilweise bei ihrer
Mutter unterkommen konnte, dass aber die Infrastruktur und Grösse
der Wohnung für eine längerfristige Bleibe nicht ausreichen. Damit
hält sich die Beschwerdeführerin seit der Wohnungskündigung wech-
selnd an unterschiedlichen Orten auf, ohne sich an einem Ort mit der
Absicht dauernden Verbleibens niederzulassen. Mit dem Verlust der
Wohngelegenheit, dem Transport der Möbel und dem wechselnden
Nachtlager liegt zuständigkeitsrechtlich ein Wegzug vor und ging der
bisherige Unterstützungswohnsitz unter (vgl. THOMET, a.a.O.,
Rz. 148).
Es ist somit festzuhalten, dass der unterstützungsrechtliche
Wohnsitz der Beschwerdeführerin untergegangen war. Einen neuen
Unterstützungswohnsitz konnte die Beschwerdeführerin in B. auf-
grund der fehlenden Wohngelegenheit bisher nicht begründen. Dafür
nicht ausreichend ist das gelegentliche oder regelmässige Übernach-
ten bei Freunden und Kollegen, welche dort wohnen. Für die Wohn-
sitzbegründung erforderlich ist der physische Aufenthalt, d.h. der
Aufenthalt im Sinne des Wohnens; der blosse Wille genügt nicht
(vgl. VGE IV/84 vom 13. Dezember 2012 [WBE.2012.261],
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Erw. II/3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Auflage, 2014, Art. 23 N 5).
4.
4.1.
Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall ist
die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person zur
wirksamen Hilfeleistung zuständig und verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 1
SPG). Die Notfallhilfe umfasst gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 SPV die so-
fortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung,
Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit (vgl. FELIX WOLFFERS, Grund-
riss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 54). Der Aufent-
haltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe (§ 5 Abs. 1 Satz 2
SPV). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Ge-
meinde (§ 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 ZUG). Der unter-
stützungsrechtliche Aufenthaltsort einer Person dient zur Bestim-
mung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens, wenn kein Unter-
stützungswohnsitz vorliegt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 168).
4.2.
Nach eigener Darstellung hält sich die Beschwerdeführerin re-
gelmässig in B. auf, wo sie Kollegen und Freundinnen hat, zu wel-
chen Kontakt besteht. Bei diesen will sie mehrfach übernachtet ha-
ben. Auch um dem Sohn bei den Hausaufgaben zu helfen, sei sie
öfters in B.. Seitens der Gemeinde wurde darauf hingewiesen, dass
die Beschwerdeführerin lediglich ihre Korrespondenz postlagernd in
B. habe. Dass sich die Beschwerdeführerin nur um die aufwändige
Wundpflege der Mutter kümmere, aber nicht hauptsächlich bei ihr,
sondern bei Kollegen oder im Auto unterkomme, sei nicht plausibel.
Gemäss eigenen Angaben suchte die Beschwerdeführerin seit
September 2014 erfolglos eine Wohnung, unter anderem in B. sowie
in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Bei der Woh-
nungssuche sei sie durch Caritas unterstützt worden. Die Vertreter
der Gemeinde führten diesbezüglich aus, dass ihre Sozialbehörde
grundsätzlich keine Wohnungen für unterstützte Personen suche.
Dies liege in erster Linie in deren eigenen Verantwortung. Auch im
Falle der Beschwerdeführerin sei auf Möglichkeiten hingewiesen
und auf Inserate aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerde-
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führerin sei mitgeteilt worden, dass sie materielle Hilfe beanspruchen
könne, wenn sie eine Wohnung in B. gefunden habe.
4.3.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war für die Annahme
des unterstützungsrechtlichen Aufenthalts in B. oder einer Notlage
nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin auf der Gemeinde-
verwaltung gewissermassen "mit Sack und Pack" bzw. "mit dem
Koffer" vorsprach. Die Grundlage für eine derartige Behauptung ist
unerfindlich.
Seit ungefähr zwei Jahren bemüht sich die Beschwerdeführerin
vergeblich um eine Mietwohnung. Eigenen Angaben zufolge muss
sie nach wie vor abwechslungsweise an verschiedenen Orten, d.h. bei
der Mutter oder bei Kollegen und Bekannten, übernachten, auf deren
Wohlwollen sie angewiesen ist. Dass sie nicht dauerhaft bei der
Mutter in Laufenburg (Deutschland) bleiben kann, ist glaubhaft (vgl.
vorne Erw. 3.3). Abgesehen davon kann von der bedürftigen Be-
schwerdeführerin kaum erwartet werden, dass sie sich im Ausland
niederlässt. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin von der
Einwohnerkontrolle mehrfach vergeblich aufgefordert wurde, sich zu
melden, und dass mehrere Gespräche bei den Sozialen Diensten statt-
fanden. Es gab indessen nie Anlass zur Annahme, dass sich die
persönliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert oder gar
normalisiert hatte. Mit dem erneuten Gesuch um materielle Hilfe
vom 20. Januar 2016 gab die Beschwerdeführerin klar zu verstehen,
dass sie unverzüglich Hilfeleistungen benötigte. Zu diesem Zeitpunkt
war insbesondere zu prüfen, ob gegenüber dem Entscheid vom
23. November 2015 veränderte Verhältnisse vorlagen und/oder ob
ein unterstützungsrechtlicher Aufenthalt gegeben war. Nach eigener
Darstellung hatte die Beschwerdeführerin niemals die Absicht, einen
Wohnkostenbeitrag für die Wohnung der Mutter in Laufenburg
(Deutschland) erhältlich zu machen. Der Betrag hätte der Miete eines
Kellerabteils auf Schweizer Seite dienen sollen, um Möbel einzustel-
len. Unabhängig davon, wie es sich im Einzelnen verhält, konnte un-
ter diesen Umständen nicht ausreichen, ohne weitere Abklärungen
und Begründung pauschal auf den Nichteintretensentscheid vom
23. November 2015 zu verweisen. Mithin bestand keine Gewissheit,
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ob die Beschwerdeführerin bei der Mutter unterkommen konnte.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin haben sich ihre persönli-
chen Verhältnisse auch nach dem achtwöchigen stationären Aufent-
halt in der psychiatrischen Klinik in E. (Eintritt am 12. Februar 2016)
nicht verändert.
Angesichts des Zuzugs der Beschwerdeführerin im Juli 2013
sowie der Kontakte zum Sohn sowie zu Freunden und Bekannten in
B. ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie
vor regelmässig in der Gemeinde aufhält. In Laufenburg (Schweiz)
befindet sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin lediglich
das Möbellager. Bei der Mutter in Laufenburg (Deutschland) kann
sie nicht dauerhaft bleiben, wobei die Annahme eines grenzüber-
schreitenden Wegzugs aufgrund der Bedürftigkeit und des Gesund-
heitszustands der Beschwerdeführerin ohnehin problematisch wäre.
Unter Würdigung dieser Umstände und mangels Alternativen (d.h.
anderer Gemeinden, zu denen die Beschwerdeführerin aktuell einen
zumindest ebenso engen Bezug hätte) hat sie daher unterstützungs-
rechtlichen Aufenthalt in der Gemeinde B.. Damit ist diese zur
Notfallhilfe zuständig.
5.
5.1.
Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituatio-
nen, insbesondere bei Erkrankung und plötzlicher Mittellosigkeit
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 SPV). Im Rahmen des verfassungsmässigen
Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV besteht Anspruch
auf ein menschenwürdiges Obdach. Eine Notunterkunft kann kurz-
fristig insbesondere in einem Hotelzimmer bestehen. Bei Bedarf ist
die Wohnungssuche aktiv durch die Gemeinde zu unterstützen (vgl.
§ 8 SPG; VGE III/20 vom 26. Februar 2016 [WBE.2015.367],
Erw. II/2.5). Mit zunehmender Dauer der materiellen Notlage
verdichtet sich der Anspruch auf Obdach zu einem Recht auf Zutei-
lung bzw. Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbständige
Haushaltsführung möglich ist (KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht
auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 236).
5.2.
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Die Beschwerdeführerin verfügt nach glaubhafter Darstellung
über keine dauerhafte Bleibe und ist für die Übernachtungen auf das
Entgegenkommen ihrer Mutter sowie von Freunden und Bekannten
angewiesen. Damit besteht Anspruch, dass ihr kurzfristig eine men-
schenwürdige Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund der
langen Dauer des flottanzähnlichen Zustands sowie des kürzlichen
stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik dürfte sich na-
mentlich die vorübergehende Einquartierung in einer Zivilschutz-
anlage oder dergleichen als unzumutbar erweisen.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erhält sie - abge-
sehen von Beiträgen für ihr Mobiltelefon, die Kellermiete und die
Haftpflichtversicherung - gegenwärtig keine Unterstützung. Soweit
die Beschwerdeführerin mittellos ist, ist mit der Notfallhilfe sicher-
zustellen, dass sie unverzüglich über die erforderlichen Mittel zur
Deckung ihrer Grundbedürfnisse, d.h. insbesondere für Nahrung,
Kleidung und medizinische Grundversorgung, verfügt.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit rund zwei Jahren
vergeblich um eine Mietwohnung bemühte und wiederholt Gesprä-
che bei den Sozialen Diensten stattfanden, kann nicht mehr ausrei-
chen, ihr generelle Ratschläge zu erteilen und sie beispielsweise auf
Wohnungsinserate hinzuweisen. Vielmehr haben die Sozialen
Dienste die Beschwerdeführerin zu betreuen und bei der Wohnungs-
suche aktiv zu unterstützen (vgl. § 8 SPG). Diese Unterstützung kann
insbesondere bei der Kontaktnahme mit Vermietern, in Form von Si-
cherheitsleistungen oder mit der Zusicherung des Mietzinses erfol-
gen. Gegebenenfalls können für einen Umzug situationsbedingte
Leistungen gewährt werden.