2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 238

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39 Sozialhilfe; interkantonale Zuständigkeit
- Zuständigkeit des Kantonalen Sozialdienstes bei negativem inter-
kantonalem Kompetenzkonflikt gestützt auf § 6 Abs. 2 SPG
- Wird ein Entscheid, mit welchem eine Sozialbehörde ihre Zuständig-
keit verneint, durch die Aufsichtsbehörde widerrufen, ist das Zustän-
digkeitsverfahren von Amtes wegen einzuleiten.
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Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. Dezember 2016 in
Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und
Soziales (WBE.2016.346).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Die Vorinstanz hat den Entscheid des Gemeinderats A. in An-
wendung von § 37 VRPG von Amtes wegen aufgehoben. Entscheide,
die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspre-
chen, können durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde
geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richti-
gen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes überwiegt (§ 37 Abs. 1 VRPG). Der Kantonale
Sozialdienst nimmt im Auftrag des DGS die Aufgabe als Aufsichtsin-
stanz über die Sozialbehörden wahr.
1.2.
Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung
eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist
(Art. 1 Abs. 1 ZUG). Das ZUG sieht jedoch kein spezielles Verfah-
ren für die Klärung von negativen Kompetenzkonflikten vor. Diese
Lücke ist durch (analoge) Anwendung von Instrumenten, welche das
ZUG zur Verfügung stellt, zu füllen. In Frage kommen dazu grund-
sätzlich zwei Varianten, nämlich die Klärung der Zuständigkeit auf
dem Weg der Einreichung von Unterstützungsanzeigen oder mit
einem dem Richtigstellungsbegehren zufolge Abschiebung (Art. 28
Abs. 2 ZUG) nachgebildeten Begehren (SKOS, Kommission Rechts-
fragen, Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich:
Wer ist zuständig für die Unterstützung?, Januar 2012, S. 1).
Gemäss § 5 Abs. 3 SPV tritt die Gemeinde, welche ihre Zustän-
digkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde verneint, umgehend
mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt. Wenn
keine Einigung zustande kommt, wird die Zuständigkeitsfrage dem
kantonalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet, welcher die
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erforderlichen vorsorglichen Anordnungen trifft (vgl. auch § 6 Abs. 2
SPG). Das Gleiche gilt auch für interkantonale Zuständigkeitskon-
flikte: Ist die interkantonale Zuständigkeit nach einem gegenseitigen
Austausch auf Ebene Sozialdienst nicht klar, treten die beteiligten
Kantonalen Sozialämter miteinander in Kontakt. Diese sollen - wenn
möglich - eine Einigung über die Zuständigkeit herbeiführen. Kann
keine Einigung erzielt werden, muss der unterstützende Aufenthalts-
kanton zuhanden des mutmasslich zuständigen Kantons eine Notfall-
unterstützungsanzeige im Sinne von Art. 30 ZUG einreichen. Wenn
der Kanton vorläufig unterstützt, in dem sich die hilfebedürftige Per-
son nicht mehr aufhält (in der Regel der letzte Wohnkanton),
empfiehlt die Kommission Rechtsfragen, ein Richtigstellungsbe-
gehren gemäss Art. 28 ZUG beim seiner Meinung nach neu zuständi-
gen Kanton einzureichen. Alternativ führt die Kommission
Rechtsfragen der SKOS auf Antrag der Parteien ein Schlichtungsver-
fahren durch (vgl. Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen
Bereich, a.a.O., S. 2).
1.3.
Der Gemeinderat A. war nicht zuständig, über die interkanto-
nale Zuständigkeit für die Leistung materieller Hilfe zu befinden.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 ZUG geht der Verkehr zwischen den Kanto-
nen über die zuständigen kantonalen Amtsstellen. Im Kanton Aargau
obliegt der Amtsverkehr mit anderen Kantonen dem Kantonalen So-
zialdienst (§ 42 Abs. 1 lit. b SPG). Die Gemeinde A. hätte sich zu-
nächst mit dem Sozialdienst C. austauschen müssen. Hätte dies zu
keiner Klärung der interkantonalen Zuständigkeit geführt, hätte der
Gemeinderat den Kantonalen Sozialdienst über den Sachverhalt
informieren müssen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse
daran, dass eine bedürftige Person die von ihr benötigte Hilfe (recht-
zeitig) erhält. Negative Kompetenzkonflikte sollen sich nicht zu Las-
ten der hilfesuchenden Person auswirken. Um dies sicherzustellen,
ist das vorgeschriebene Zuständigkeitsverfahren einzuhalten.
Dementsprechend war der Widerruf des Entscheids durch die Vorin-
stanz rechtmässig.
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2.
Zu beanstanden ist jedoch die Anweisung der Vorinstanz an den
Gemeinderat A., entweder die in Frage stehende Kostengutsprache
subsidiär zu leisten oder aber umgehend die Zuständigkeitsfrage dem
Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid zu unterbreiten. Die Vorin-
stanz hätte die Beschwerde als Antrag um Prüfung der Zuständigkeit
entgegennehmen und der Kantonale Sozialdienst ein Zuständigkeits-
verfahren einleiten müssen. Dieser wäre gehalten gewesen, mit der
nach Art. 29 Abs. 1 ZUG zuständigen kantonalen Amtsstelle von C.
eine Klärung der Zuständigkeit herbeizuführen.
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und sind Anweisung und Kostenverlegung im angefochtenen Ent-
scheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist an den Kantonalen Sozial-
dienst zur Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens zurückzu-
weisen. In diesem Verfahren kann unter Beteiligung und Wahrung
der Verfahrensrechte der involvierten Gemeinwesen geklärt werden,
ob der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin im Kanton
Aargau beendet wurde.