IX. Wahlen und Abstimmungen
40 Gemeindebeschwerde
Sachbezogenheit eines Antrags zu einer Budgetposition an der Gemeinde-
versammlung
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Februar
2016, i.S. R.M. und M.M. gegen Einwohnergemeinde X. (WBE.2016.48).
Aus den Erwägungen
2.
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der
Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäfts-
ordnung und zur Sache zu stellen (§ 27 Abs. 1 GG).
2.1.
Dieses Antragsrecht unterscheidet sich vom Vorschlagsrecht ge-
mäss § 28 GG, mit welchem jeder Stimmberechtigte befugt ist, der
Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den
Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen (Abs. 1). Der
vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste
der nächsten Versammlung zu setzen (Abs. 2). Während sich das
Vorschlagsrecht gemäss § 28 GG auf alle Gegenstände bezieht, wel-
che in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen, bezieht
sich das Antragsrecht gemäss § 27 Abs. 1 GG nur auf ordnungsge-
mäss angekündigte Verhandlungsgegenstände (ANDREAS BAUMANN,
Aargauisches Gemeinderecht, 3. Aufl., Zürich 2005, S. 447). Um zu-
lässig zu sein, muss ein Antrag somit einen sachlichen Zusammen-
hang mit einem traktandierten Geschäft haben (AGVE 2002, 630).
Mit Bezug auf Anträge zum Budget hat dabei der Regierungsrat in
seiner Praxis seit jeher zutreffend verlangt, dass einzig solche An-
träge zum Budget zulässig sind, die darauf abzielen, einen konkreten
Budgetposten, soweit es sich dabei nicht um eine sog. gebundene
Ausgabe handelt, zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen resp.
herabzusetzen (AGVE 2000, 533; 1992, 490; 1986, 489; 1984,
630 f.), nicht aber solche, die "neue" Budgetposten einführen wollen
(ausdrücklich AGVE 1986, 489).
2.2.
Das Antragsrecht gemäss § 27 Ab. 1 GG ist aktuell, d.h. folgt
die Versammlung einem von einem Stimmbürger zu den traktandier-
ten Geschäften gestellten Antrag, insbesondere einem Antrag zu
einer genau bezeichneten Budgetposition, so hat das unmittelbare
Wirkung. Im Gegensatz dazu beschränkt sich das Vorschlagsrecht
gemäss § 28 GG darauf, dass im Fall der Gutheissung des ent-
sprechenden Antrags durch die Versammlung der Gemeinderat an-
gewiesen wird, zum betreffenden Gegenstand der nächsten Gemein-
deversammlung Bericht und Antrag vorzulegen (Zweistufigkeit des
allgemeinen Vorschlagsrechts; vgl. BAUMANN, a.a.O., S. 443).
3.
3.1.
Das Budget der Einwohnergemeinde X. enthielt für den Bereich
des Asylwesens eine Ausgabenposition von Fr. 290'000.00. Aus den
schriftlichen Erläuterungen zu dieser Position ebenso wie aus den Er-
läuterungen des Versammlungsleiters anlässlich der Einwohner-
gemeindeversammlung vom 27. November 2015 ergibt sich, dass
dieser Betrag nicht etwa für die Unterbringung von Personen
verwendet werden sollte. Er war vielmehr dafür bestimmt, zu er-
wartende Kosten für eine Kostenpauschale für Ersatzvornahmen ge-
mäss § 17d SPV zu decken.
Gemäss § 17a Abs. 2 SPG sind die Gemeinden in der Regel zu-
ständig für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von
vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft. Der Kanton
weist den Gemeinden die gemäss § 17 Abs. 2 SPG in deren Zu-
ständigkeit fallenden Personen zu. Mit der Zuweisung werden die
Ersatzvornahme und deren Kosten angedroht (§ 18 Abs. 1 und 1bis
SPG). Die Kostenpauschale für Ersatzvornahmen ist damit ein vom
Kanton erhobener Betrag für den Fall, dass eine Gemeinde ihrer Auf-
nahmepflicht gemäss § 17a Abs. 2 SPG nicht nachkommt. Die
Kostenpauschale beträgt ab 1. Januar 2016 Fr. 110.00 pro Person
und Tag.
Der Gemeinderat legte seiner Berechnung der Budgetposition
von Fr. 290'000.00 eine Übernahmepflicht für sechs bis sieben Perso-
nen zugrunde. Da er nicht bereit war, dieser Übernahmepflicht
nachzukommen, reservierte er einen Betrag für einen entsprechen-
den, an den Kanton zu überweisenden Betrag (6 Personen x 365 Tage
x Fr. 110.00 = Fr. 240'900.00; 7 Personen x 365 Tage x Fr. 110.00 =
281'050.00).
Mit dem gemäss der Klärung durch den Versammlungsleiter be-
reinigten Antrag Y. wurde beantragt, den Gemeinderat zu beauftra-
gen, sich nicht seiner rechtlichen Übernahmepflicht gemäss § 17
Abs. 2 SPG zu widersetzen, sondern dem Kanton seine Bereitschaft
zur Aufnahme von Personen zu signalisieren. Für aufzunehmende
Personen sollte der Betrag von Fr. 290'000.00 reserviert bleiben.
3.2.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - und des
Gemeinderats - war der Antrag Y. damit sachbezogen und zulässig.
Mit der Formulierung "Flüchtlinge", resp. "Asylbewerber" im Antrag
Y. (gemeint ist vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigen-
schaft) wurde nicht etwa ein generelles Bekenntnis des Gemeinderats
verlangt, Asylbewerber, Flüchtlinge oder vorläufig Aufgenommene
mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft aufnehmen zu wollen. Der
Antrag beschränkte sich vielmehr darauf, den Gemeinderat für das
Jahr 2016 zu beauftragen, seiner Aufnahmepflicht gemäss § 17a
Abs. 2 SPG nachzukommen und die der Gemeinde zugeteilten
Personen aufzunehmen. Dass dabei im Antrag von Asylbewerbern
gesprochen wurde, obwohl sich die Aufnahmepflicht der Gemeinde
von Gesetzes wegen nur auf vorläufig Aufgenommene ohne
Flüchtlingseigenschaft beschränkt, spielt dabei keine Rolle, zumal
auch niemand seitens des Gemeinderats auf die ohnehin nur
beschränkte Aufnahmepflicht der Gemeinde aufmerksam machte.
Der Antrag Y. verlangte damit zwar weder eine Streichung noch eine
Herabsetzung oder Erhöhung des infrage stehenden Budgetpostens,
sondern wollte diesen vielmehr gerade beibehalten. Der Betrag von
Fr. 290'000.00 sollte aber nicht etwa für einen gänzlich anderen
Zweck eingestellt bleiben, was - vergleichbar mit dem Fall, da ein
Stimmbürger die Aufnahme eines gänzlich neuen, zusätzlichen
Budgetposten verlangt - unzulässig gewesen wäre (AGVE 1986,
489). Der Sachzusammenhang zwischen dem Antrag des
Gemeinderats (Reservierung eines an den Kanton abzuführenden
Betrags wegen einer in Aussicht genommenen Nichterfüllung der
Aufnahmepflicht gemäss § 17a Abs. 2 SPG) und dem Antrag Y.
(Reservierung des gleichen Betrags für zu erwartende Kosten im Zu-
sammenhang mit der Erfüllung der Aufnahmepflicht der Gemeinde)
ist hier vielmehr derart eng, dass der Antrag, worauf auch das DVI in
seiner Stellungnahme zutreffend hinweist, klarerweise zulässig war;
von der Verletzung einer von den Beschwerdeführern und vom
Gemeinderat in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde postulierten
sog. "Einheit der Materie" kann keine Rede sein. Auch dass der
Wechsel des Verwendungszwecks für den zu reservierenden Betrag
in der Gemeindeversammlung grundsätzlich umstritten war, ändert
an der Zulässigkeit des Antrags Y. nichts. Die Gemeinde-
versammlung hatte nicht generell über die künftige "Marsch-
richtung" der Gemeinde mit Bezug auf die Flüchtlingsproblematik zu
entscheiden - auch wenn naturgemäss die Diskussion in der Gemein-
deversammlung stark durch diese generelle Fragestellung geprägt
wurde. Die Aufgabe der Gemeindeversammlung war entsprechend
dem Antrag des Gemeinderats zur Budgetposition von Fr. 290'000.00
wesentlich beschränkter: Sie hatte lediglich über diese Budget-
position zu befinden. Indem der Antrag Y., ebenso wie jener des
Gemeinderats, sich in diesem beschränkten Rahmen hielt, war er un-
abhängig von der allenfalls dahinter stehenden Grundhaltung der
Antragstellerin und der Mitglieder der IG Z. und den durch den
Antrag ausgelösten grundsätzlichen Diskussionen in der Gemeinde-
versammlung ohne weiteres zulässig. Das führt zur Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden darf.