2017 Strassenverkehrsrecht 71

I. Strassenverkehrsrecht
10 Mitberücksichtigung der Wertungen des Kaskadensystems bei
gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Widerhandlungen
Sind mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen ver-
wirklicht, sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinnge-
mäss anwendbar. Sind mehrere Widerhandlungen gleichzeitig zu beurtei-
len, so fällt die betroffene Person - mangels Vorliegens eines Rückfalls
innert der Bewährungsfrist - nicht unter die Kaskade. Dadurch ist aller-
dings nicht ausgeschlossen, dass bei der Bemessung der Massnahmedauer
auch die Wertungen des Gesetzgebers, die zum Kaskadensystem führten,
mitberücksichtigt werden.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. April
2017, i.S. B. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das
Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.472)
Aus den Erwägungen
II.
11.
11.1.
Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus-
ging, dass die zu beurteilenden Sachverhalte eine Aberkennung des
(ausländischen) Führerausweises im verfügten Umfang zur Folge
haben.
11.2.
Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer
des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalles zu berück-
sichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die beruf-
liche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindest-
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 72

entzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden; dies gilt nach
der Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren (BGE 132 II 234,
Erw. 2.3). In jedem Einzelfall ist jedoch zu prüfen, welche Entzugs-
dauer unter Würdigung sämtlicher Umstände des Falles als angemes-
sen erscheint (AGVE 1989, S. 150 f; BGE 105 Ib 205, Erw. 2a).
Sind - wie hier - mehrere Entzugsgründe durch eine oder
mehrere Handlungen verwirklicht, sind die Konkurrenzbestimmun-
gen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die
schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen
(BGE 122 II 180, Erw. 5b). Der Grund für dieses Vorgehen besteht
darin, dass das Strafübel mit zunehmender Dauer nicht linear, son-
dern progressiv wächst. Aus diesem Grund werden nicht die einzel-
nen Strafen kumuliert (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: MARCEL
ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht I,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 7 ff.). Mit dem Handlungsprogramm
"Via sicura" hingegen sollten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugfüh-
rer, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende
Widerhandlungen begehen, härter angefasst werden. Es wurden ge-
samtschweizerisch einheitliche Mindesttarife für die Anordnung von
Administrativmassnahmen festgelegt, die für den Widerholungsfall
stufenweise verschärft werden und bis zu einem unbefristeten
Führerausweisentzug führen (sog. Kaskadensystem; vgl. BBl 1999
IV 4464).
Sind nun mehrere Widerhandlungen gleichzeitig zu beurteilen,
so fällt die betroffene Person - mangels Vorliegens eines Rückfalls
innert der Bewährungsfrist - nicht unter die Kaskade. Dadurch ist
allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei der Bemessung der Mass-
nahmedauer auch die Wertungen des Gesetzgebers, die zum
Kaskadensystem führten, mitberücksichtigt werden (vgl. CÉDRIC
MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire,
Bern 2015, S. 548 und insbesondere das in Fn. 2663 auszugsweise
wieder gegebene Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2001
[6A.95/2001], Erw. 1c/bb f.).