IV. Migrationsrecht
19 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit
ausländischen Behörden
Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Migrationsbehörden
während hängiger Herkunftsabklärungen neue Angaben zur Identität der
inhaftierten Person länger als zwei Monate nicht an die zuständigen aus-
ländischen Behörden weiterleiten. Auch wenn im Rahmen der Papierbe-
schaffung bei einigen ausländischen Behörden eine gewisse Zurückhal-
tung beim Nachfragen angebracht ist, sind neue Erkenntnisse bezüglich
der Herkunft des Betroffenen raschmöglichst zu übermitteln.
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 2. Februar 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2017.9)
Aus den Erwägungen
2.3.
Aus den Akten geht hervor, dass die algerischen Behörden am
28. Oktober 2016 durch das SEM ersucht worden sind, betreffend
den Gesuchsgegner Identifikationsabklärungen vorzunehmen. Zum
Zeitpunkt der letzten Bestätigung der Ausschaffungshaft standen die
Abklärungen bei den algerischen Behörden somit erst am Anfang.
Die vom Gesuchsgegner angegebene neue Identität wurde dem SEM
mit Schreiben vom 4. November 2016 mit dem Hinweis übermittelt,
dass an der Richtigkeit der neuen Angaben Zweifel bestehen würden.
Der Vertreter des Gesuchsgegners moniert in seiner Stellung-
nahme vom 25. Januar 2017, aus den Akten gehe nicht hervor, ob
und inwiefern das SEM die neuen Angaben an die algerischen Be-
hörden weitergeleitet habe. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot
forderte der Einzelrichter das MIKA zudem gleichentags auf, eine
Aufstellung sämtlicher konkreten Bemühungen der Schweizer Be-
hörden gegenüber den algerischen Behörden zur Ausstellung eines
Ersatzreisedokumentes für den Gesuchsgegner bzw. seiner Identitäts-
abklärung vorzulegen. In der Folge reichte das MIKA seine Korres-
pondenz mit dem SEM, datierend vom 25. Januar 2017 und
27. Januar 2017, ein.
Aus den aufgrund der Beweisanordnung des Verwaltungsge-
richts vom 25. Januar 2017 eingereichten Unterlagen geht hervor,
dass die algerischen Behörden durch das SEM lediglich im Drei-
monatsrhythmus gemahnt würden. Trotzdem erfolgte die Mahnung
im vorliegenden Fall unmittelbar nach der Beweisanordnung des
Verwaltungsgerichts und vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten,
jedoch ohne den algerischen Behörden die neu durch den Gesuchs-
gegner angegebene Identität zu übermitteln.
Zwar trifft zu, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht
beanstandet, wenn das SEM die bundesgerichtliche Frist von zwei
Monaten, innerhalb welcher eine ausstehende Anfrage moniert wer-
den muss, bezüglich der algerischen Behörden nicht einhält, sondern
nur alle drei Monate die ausstehende Anfrage anzeigt. Dies gilt je-
doch nur in Fällen, in denen keine neuen Erkenntnisse bezüglich der
Identität vorliegen. Gibt der Betroffene eine andere Identität an, ist
diese den heimatlichen Behörden raschmöglichst zu übermitteln.
Dies umso mehr, wenn es um Abklärungen in Algerien geht, da diese
bekanntermassen überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
Weder das SEM noch das MIKA legen dar, weshalb die neuen Identi-
tätsangaben nicht an die algerische Vertretung weitergeleitet wurden.
Der blosse Vermerk des Gesuchstellers im Schreiben vom
4. November 2016, dass die neu angegebenen Personalien wohl
falsch seien, reicht jedenfalls als Begründung für die ausgebliebene
Übermittlung nicht aus. Auch wenn die Erfahrung mit den algeri-
schen Behörden zeigt, dass eine gewisse Zurückhaltung beim
Nachfragen angebracht ist, hätte das SEM den neuen Hinweis über-
mitteln müssen (vgl. AGVE 2008, S. 390 ff.).
2.4.
Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM zwischen dem
28. Oktober 2016 und dem 27. Januar 2017 keinerlei konkrete Bemü-
hungen unternommen hat, die Identität des Gesuchsgegners abzuklä-
ren, obschon neue Identitätsangaben vorlagen.
Unter diesen Umständen wurde das Beschleunigungsgebot ver-
letzt und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlas-
sen. Die Prüfung der weiteren Haftvoraussetzungen - auch bezüglich
einer Durchsetzungshaft - erübrigt sich damit.