2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 128

21 Ausschaffungshaft; Haftzweck; Verhältnismässigkeit
- Die Anordnung einer Ausschaffungshaft zur Vornahme weiterer
Identitätsabklärungen ist nicht notwendig und damit unzulässig,
wenn sich die inhaftierte Person den Behörden in den vergangenen
elf Jahren immer zur Verfügung gehalten hat.
- Mit der Anordnung einer Ausschaffungshaft darf nicht primär be-
zweckt werden, den Druck auf die betroffene Person zu erhöhen und
diese zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, da dieser Haftzweck
der Durchsetzungshaft vorbehalten ist.
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 10. August 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2017.128)
Aus den Erwägungen
6.4.3.
Mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung führte der
Vertreter des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen Verhandlung
aus, der Gesuchsgegner sei seit elf Jahren in der Schweiz und bisher
für alle Befragungen immer in seiner Unterkunft anzutreffen gewe-
sen. Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers zwar bestätigt,
jedoch moniert, der Gesuchsgegner habe sich sonst in keiner Weise
um die Feststellung seiner Identität gekümmert. Die angeordnete
Haft solle dem Gesuchsgegner deutlich machen, dass es dem MIKA
nun ernst sei, seine Identität festzustellen und die Wegweisung zu
vollziehen. Die Haft solle unter anderem sicherstellen, dass der Ge-
suchsgegner anlässlich der Befragung kooperiere. Das MIKA sei
überzeugt, dass eine Identifizierung und Ausschaffung möglich sei.
Nachdem der Gesuchsgegner in den letzten Jahren mehrfach
problemlos ausländischen Delegationen zwecks Befragung und Iden-
tifizierung zugeführt werden konnte und dazu mehrfach auch kurz-
fristige Festhaltungen verfügt wurden, ist nicht ersichtlich, weshalb
dies bei der nächsten Befragung nicht möglich sein sollte. Eine In-
haftierung zwecks Zuführung zur Befragung durch eine ugandische
2017 Migrationsrecht 129

Delegation und spätere Ausschaffung ist damit nicht notwendig, wo-
mit eine sechsmonatige Inhaftierung im Rahmen der Ausschaffungs-
haft unverhältnismässig wäre. Dies auch mit Blick auf die Verhältnis-
mässigkeit im engeren Sinne, da der Gesuchsgegner bereits einmal
durch eine ugandische Delegation befragt und nicht anerkannt wor-
den ist. Bei dieser Sachlage wäre eine Inhaftierung zum einen nur
dann verhältnismässig im engeren Sinne, wenn ein Befragungstermin
feststünde und die konkrete Gefahr bestünde, dass sich der Gesuchs-
gegner einer Befragung entziehen wollte. Da sich der Gesuchsgegner
jedoch bislang immer zur Verfügung gehalten hat, ist dies, wie be-
reits ausgeführt, aktuell nicht der Fall. Anders würde sich die Situa-
tion wohl dann präsentieren, wenn der Gesuchsgegner als ugan-
discher Staatsangehöriger identifiziert werden würde.
Im Kern bezweckt das MIKA mit der angeordneten Haft offen-
sichtlich, den Druck auf den Gesuchsgegner zu erhöhen. Die Haft
zielt damit auf eine Verhaltensänderung des Gesuchsgegners ab, wel-
che mittels Anordnungen einer Durchsetzungshaft zu erwirken wäre.
Abgesehen davon, dass keine Durchsetzungshaft beantragt wurde,
könnte eine solche nicht bewilligt werden, da diese mit Bezug auf die
Ausschaffungshaft nur subsidiär angeordnet werden darf, d.h. nur
dann, wenn keine Ausschaffungsperspektive mehr besteht. Eine sol-
che ist im vorliegenden Fall mit der Gesuchstellerin jedoch zu beja-
hen, womit die Anordnung einer Durchsetzungshaft nicht zur
Diskussion steht.