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27 Grenzabstand
Die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften schützen nicht vor grenzverlet-
zenden Bauten und Bauteilen. § 47 Abs. 3 BauG bezieht sich nur auf die
Unterschreitung von Grenzabständen. Ein fehlendes Überbaurecht (für
die Parzellengrenze überragende Dachteile bei geschlossener Bauweise)
liegt ausserhalb des Prüfgegenstands der Baubewilligungsbehörden und
darf daher nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen. Der be-
troffene Nachbar hat sich auf dem Zivilrechtsweg gegen einen entspre-
chenden Eingriff in seine Eigentumsrechte zu wehren.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Januar
2017, i.S. A. gegen B. und C. sowie Gemeinderat D. und Departement Bau,
Verkehr und Umwelt (WBE.2016.249)
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt die Rechtsauffassung der Vorinstan-
zen, wonach Streitigkeiten betreffend grenzüberragende Dachteile
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien und - in der vorliegenden
Konstellation - nicht zu einer Verweigerung der Baubewilligung füh-
ren dürften. Gemäss § 47 Abs. 1 BauG - so der Beschwerdeführer -
müssten die Gemeinden Grenz- und Gebäudeabstände vorsehen. Bei
geschlossener Bauweise betrage der Grenzabstand 0 m. Eine Ände-
rung dieses Grenzabstandes setze nach § 47 Abs. 3 BauG einen öf-
fentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag (Überbaurecht) voraus.
Ein solcher Dienstbarkeitsvertrag lasse sich im vorliegenden Fall
nicht beibringen, weil er (der Beschwerdeführer) mit der Unter-
schreitung des Grenzabstandes von 0 m nicht einverstanden sei.
Schon daran zeige sich, dass die grenzüberragenden Dachteile nicht
hätten bewilligt werden dürfen. § 47 Abs. 3 BauG gelte auch für
0 m-Grenzabstände. Mit der darin enthaltenen Vorschrift, dass Ände-
rungen der Grenzabstände durch Dienstbarkeiten zu sichern seien,
habe der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen bzw. vermeiden
wollen, dass noch Generationen später ein Rückbau einer in den
Grenzabstand hineinragenden Baute verlangt werden könne. Genau
das könnte aber der Beschwerdeführer auf dem Zivilrechtsweg jeder-
zeit erreichen, solange er durch Unterbrechungshandlungen die
Verjährung oder Verwirkung seines Beseitigungsanspruchs verhin-
dere. Das Verwaltungsgericht habe in einem publizierten Entscheid
(AGVE 2001, S. 304 ff.) ebenfalls die Meinung vertreten, ein die
Grenze zum Nachbarn überragendes Bauprojekt könne ohne dessen
Zustimmung nicht bewilligt werden. Es wäre denn auch unverständ-
lich, weshalb die Unterschreitung eines Grenzabstandes von
beispielsweise 4 m um wenige cm zur Verweigerung der Baubewilli-
gung führen würde, nicht hingegen die Verletzung des Grenzabstan-
des von 0 m um 40 cm. Eine solche Unterscheidung könnte einem
durchschnittlich begabten Rechtsunterworfenen nie und nimmer
plausibel vermittelt werden. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass
es nicht nur um den Schutz privater Interessen des Beschwerdefüh-
rers gehe. Die Abstandsvorschriften schützten auch öffentliche
Interessen. Es entstehe der Eindruck, als hätten die Vorinstanzen den
Eingriff ins Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dazu "genutzt",
die Angelegenheit ans Zivilgericht abzuschieben, was einen schalen
Nachgeschmack hinterlasse, den es zu korrigieren gelte.
2.2.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts dürfe die Baubewilligungsbehörde
grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen beurteilen. Sie sei nur
zur Anwendung öffentlich-rechtlicher (Bau-)Vorschriften berufen
und habe deshalb einzig zu prüfen, ob einem Bauvorhaben öffent-
lich-rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Dieser Grundsatz wer-
de dort durchbrochen, wo die öffentlich-rechtliche Ordnung unmit-
telbar ans Privatrecht anknüpfe; hier müsse die Baubewilligungsbe-
hörde vorfrageweise privatrechtliche Fragen beantworten. Das sei
etwa der Fall, wo die Erschliessung einer Bauparzelle im Sinne von
§ 32 Abs. 1 lit. b BauG mittels eines privatrechtlichen Fahrwegrechts
abgesichert sei. Oder ein Bauherr erfülle die ihn treffende Pflicht zur
Schaffung von Pflichtparkplätzen durch die Bereitstellung von Ab-
stellplätzen auf einem fremden Grundstück, von denen nach § 55
Abs. 2 BauG sicherzustellen sei, dass sie dauernd als solche benützt
werden können. Ferner knüpfe die Unterschreitung der gesetzlichen
Grenz- und Gebäudeabstände an eine privatrechtliche Dienstbarkeit
an. In diesen Fällen bilde die vorgängige Prüfung von privatrechtli-
chen Fragen Grundlage für den Baubewilligungsentscheid. Demge-
genüber seien rein privatrechtlich motivierte Einwendungen wie der
Hinweis auf eine Bauverbotsdienstbarkeit oder ein Eingriff in das
Eigentumsrecht Dritter für die Baubewilligungsbehörde unbeacht-
lich. Es sei nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, die Rechte
Privater durch die Verweigerung der Baubewilligung zu schützen.
Diese Aufgabe sei von Verfassungs wegen den Zivilgerichten zuge-
dacht. Das gelte insbesondere für Eigentumsverletzungen durch eine
grenzüberschreitende Baute wie die vorliegend zur Diskussion ste-
hende Dachblende. Entsprechende Rügen seitens der betroffenen An-
stösser seien im baupolizeilichen Verfahren nicht zu hören. Sie seien
mit den dafür zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsbehel-
fen (Eigentumsfreiheitsklage oder Besitzesschutz) geltend zu machen
(...).
2.3.
Dieser überzeugenden Argumentation der Vorinstanz ist auch
aus den nachfolgenden Überlegungen beizupflichten.
Zunächst ist fraglich, ob bei geschlossener Bauweise von einem
Grenzabstand gesprochen werden kann. Das Wort "Grenzabstand"
setzt begriffslogisch eine minimale Entfernung von der Grundstücks-
grenze voraus. Darf man bis an die Grenze bauen, gibt es keinen
Grenzabstand, der eingehalten werden muss. Einen Grenzabstand
von 0 gibt es in diesem Sinne nicht (a. M. offenbar CHRISTIAN
HÄUPTLI, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern
2013, § 47 N 5). Der Tatbestand der Unterschreitung des Grenzab-
standes ist von demjenigen der grenzüberschreitenden Baute (Über-
bau) zu unterscheiden. Nur ein wenigstens minimaler Grenzabstand
kann unterschritten werden. Wer die Grenze selber verletzt, begeht
nicht (nur) eine Unterschreitung des Grenzabstandes, sondern - wie
der Beschwerdeführer selber ausführt - eine qualitativ schwerwie-
gendere Verletzung der Eigentumsrechte des Nachbarn. § 47 Abs. 3
BauG regelt lediglich die Unterschreitung des Grenzabstandes. Es
geht in der erwähnten Bestimmung nicht um grenzüberschreitende
Bauten. Daran ändert nichts, dass Letztere für den betroffenen Nach-
barn schlimmer sind.
Dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Baute die Grund-
stücksgrenze überragen darf, äussert sich die Baugesetzgebung nicht
(explizit). Man könnte nun aus dem Umstand, dass eine Unterschrei-
tung des Grenzabstands die öffentlich beurkundete Zustimmung des
betroffenen Nachbarn erfordert, folgern, dass Selbiges erst recht für
den gravierenderen Eingriff einer grenzüberschreitenden Baute gel-
ten muss. Effektiv besteht ein öffentliches Interesse an der Einhal-
tung von Grenzabständen (Wohnhygiene, Feuerpolizei [Brandverhü-
tung], Umweltschutz, Ortsbildschutz, Siedlungsgestaltung usw.),
nicht hingegen daran, bei geschlossener Bauweise, wo das öffentli-
che Interesse an der Einhaltung von Grenzabständen ohnehin nicht
zum Tragen kommt, Grenzverletzungen unter Nachbarn zu verhin-
dern. Dieses Interesse ist rein privater Natur, ohne entsprechenden
Regelungsbedarf im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauvor-
schriften, und muss - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht
von der Baubewilligungsbehörde geschützt werden.
Nachdem es keine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift gibt, die
bei geschlossener Bauweise Grenzverletzungen verbietet, hatte der
Gemeinderat D. keine Handhabe, den Beschwerdegegnern die Bau-
bewilligung für die grenzüberragenden Dachteile zu verweigern, weil
sie kein (vom Beschwerdeführer eingeräumtes) Überbaurecht nach-
weisen können. Deshalb hat das BVU die den Beschwerdegegnern
vom Gemeinderat D. für ihre Projektänderungen erteilte Baubewilli-
gung zu Recht geschützt.
Im vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt angeführten
verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember 2001
(AGVE 2001, S. 304 ff.) hat das Verwaltungsgericht nicht abschlies-
send entschieden, ob ein fehlendes Überbaurecht ohne weiteres zur
Verweigerung der Baubewilligung führen muss, was aus folgender
Passage erhellt: "Wenn - (...) - die Beschwerdeführer davon absa-
hen, den für sie negativen Entscheid des Stadtrats auf dem Be-
schwerdeweg weiterzuziehen, weil sie eine Beschwerde wegen der
fehlenden Überbaurechte - wohl zu Recht - von Vornherein als aus-
sichtslos erachteten und es daher vorzogen, zunächst die erforderli-
chen schriftlichen Zustimmungen der betroffenen Nachbarn zum
Bauvorhaben einzuholen und ein neues Baugesuch einzureichen,
(...)".
2.4.
Selbst wenn man aber mit dem Beschwerdeführer annehmen
würde, eine grenzüberschreitende Baute, die 40 cm in das Nachbar-
grundstück hineinragt, stelle eine Unterschreitung des Grenzabstan-
des (von 0) um 40 cm dar, wäre nicht zu beanstanden, dass der Ge-
meinderat D. die die Grenze zur Parzelle X. überragenden Teile des
Dachs des Wohnhauses der Beschwerdegegner ohne Überbaurecht
bewilligt hat. § 21 Abs. 2 BauV sieht nämlich im Sinne einer Aus-
nahmebestimmung zu § 47 Abs. 3 BauG ein Grenzabstandsprivile-
gium für vorspringende Gebäudeteile vor. Dachvorsprünge, die
höchstens 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen - im vorliegen-
den Fall sind es bloss 40 cm -, dürfen den Grenzabstand auch ohne
öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag beliebig unterschrei-
ten. Zudem ist ein die Parzellengrenze überschreitender Dachvor-
sprung bei geschlossener Bauweise für herkömmliche Überbauungen
insbesondere in Dorfkernzonen geradezu typisch. Auch unter diesen
Gesichtspunkten sind die vorliegenden umstrittenen Dachteile mit
oder ohne Überbaurecht bewilligungsfähig. Sie verstossen nicht ge-
gen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften.
Sie verletzten höchstens die Eigentums- und Besitzrechte des
Beschwerdeführers, wogegen sich dieser - wie von der Vorinstanz
zutreffend dargelegt - beim örtlich zuständigen Zivilgericht zur Wehr
setzen muss.