2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 161

29 Tempo-30-Zonen
Im Einführungszeitpunkt müssen Massnahmen geprüft und angeordnet
werden, die zur Einhaltung der neuen Höchstgeschwindigkeit notwendig
sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. April 2017, i.S. A.
gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat B.
(WBE.2016.275)
Aus den Erwägungen
5.2.
(...) Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September
2001 (SR 741.231.3) ist eindeutig. Zur Einhaltung der angeordneten
Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu er-
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greifen. Die Bestimmung bildet eine klare gesetzliche Grundlage,
welche die Gemeinde verpflichtet, weitere Massnahmen (z.B. Ver-
kehrsberuhigungselemente) anzuordnen, wenn dies zur Einhaltung
der neu einzuführenden Höchstgeschwindigkeit nötig ist. Ebenso klar
hält Art. 6 der Verordnung zudem fest, dass die realisierten - will
heissen nötigen - Massnahmen spätestens nach einem Jahr überprüft
werden und zusätzliche Massnahmen zu ergreifen sind, wenn die
angestrebten Ziele nicht erreicht wurden.
(...)
Der Gemeinderat erklärte weder die in den Gutachten enthalte-
nen Massnahmenpläne für verbindlich, noch wurden diese im Sinne
des kantonalen Fachberichts korrigiert und ergänzt. Vielmehr will er
die Tempo-30-Zonen mit einem Minimum an Investitionen um-
setzen. (...) Der Gemeinderat begründete den Verzicht auf die von
den Gutachtern und/oder kantonalen Fachinstanz als notwendig
erachteten Massnahmen nicht bzw. führte diesbezüglich nur finan-
zielle Interessen an. Im Einspracheentscheid hielt er (ohne Quellen-
angaben) fest, dass während in den Einführungsjahren von Tempo-
30-Zonen ein ganzer Massnahmenkatalog baulicher Anpassungen
gefordert worden sei, sich im Rahmen der aufsichtsrechtlichen sowie
der gerichtlichen Beurteilungspraxis in den vergangenen Jahren der
Trend abgezeichnet und bestätigt habe, dass im Rahmen der
aktuellen Neueinführung von Tempo-30-Zonen nur die Minimal-
voraussetzungen (Eingangstore und Bodenmarkierungen) voraus-
gesetzt würden und erst im Rahmen der Überprüfung der Mass-
nahme bei effektivem Bedarf ein Ausbau mittels baulicher Elemente
notwendig werde. Der Gemeinderat erachte es folglich als zweck-
mässig und angemessen, im Einführungsjahr mit einem Minimum an
Investitionen die Tempo-30-Zonen umzusetzen. Sollte sich zeigen,
dass nach erfolgter Überprüfung mit entsprechenden Geschwindig-
keitsmessungen effektiv ergänzende bauliche Massnahmen mit
Fahrbahnverengungen notwendig seien, dann seien diese in einer
zweiten Phase an einzelnen wenigen Orten umzusetzen. Vorerst sei
der zwingende Bedarf nicht ausgewiesen.
Der Gemeinderat verkennt, dass sowohl die Gutachten als auch
die kantonale Fachinstanz den "zwingenden Bedarf" bejaht haben
2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 163

bzw. diverse Massnahmen als notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 3
der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen
erachteten. Der Gemeinderat war daher gehalten, die vorgeschlage-
nen Massnahmen zu prüfen und dabei dem gewichtigen öffentlichen
Interesse der Verkehrssicherheit gebührend Rechnung zu tragen.
Schliesslich hätte er begründen müssen, aus welchen triftigen (nicht
nur finanziellen) Gründen, er von den Gutachten und dem kantonalen
Fachbericht abweicht. Kann die Einhaltung der neu angeordneten
Geschwindigkeit nur durch weitere Massnahmen sichergestellt wer-
den, darf dies - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht auf
den Zeitpunkt der Nachkontrolle hinausgeschoben werden. Die Ver-
kehrssicherheit gebietet es, notwendige Massnahmen bereits bei der
Einführung umzusetzen. Die Auffassung der Vorinstanz (und des Ge-
meinderats), wonach "erst zu gegebener Zeit" abzuklären ist, welche
Massnahmen zur Erreichung des Ziels wo am wirksamsten sind, ist
nicht nachvollziehbar und widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der
Verordnung. (...)
Nach dem Gesagten hat der Gemeinderat die ihm gemäss Art. 5
Abs. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begeg-
nungszonen obliegende Interessenabwägung nicht vorgenommen. Er
hat nicht geprüft, welche Massnahmen zur Einhaltung der angeord-
neten Höchstgeschwindigkeit notwendig sind bzw. die gemäss Gut-
achten und Fachbehörden erforderlichen Massnahmen nur aus finan-
ziellen Gründen und nicht aus verkehrstechnischen Aspekten abge-
lehnt. Sein Entscheid ist daher rechtsfehlerhaft. Die Beurteilung der
im Einführungszeitpunkt notwendigen Massnahmen wurde auch von
der Vorinstanz nicht nachgeholt, sondern unzulässigerweise auf den
Zeitpunkt der Nachkontrolle hinausgeschoben.