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33 Vergabestelle
- Ein Kantonsspital ist eine Vergabestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. c
SubmD (Erw. 1.2.2).
- Auch private Listenspitäler mit rein privater Trägerschaft unter-
stehen dem öffentlichen Beschaffungsrecht (Erw. 1.2.3).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. April
2017, i.S. A. AG gegen B. AG (Beigeladene) und Kantonsspital X. AG
(WBE.2016.539)
Aus den Erwägungen
1.2.2.
Dem Dekret unterstehen aufgrund von § 5 Abs. 1 SubmD der
Kanton und seine Anstalten (lit. a), die Gemeinden, deren Anstalten
sowie die Gemeindeverbände (lit. b), andere Träger kantonaler und
kommunaler Aufgaben (lit. c), privatrechtliche Träger, soweit der zu
vergebende Auftrag von Bund, Kantonen, Gemeinden, Gemeindever-
bänden oder anderen öffentlichrechtlichen Organisationen zu mehr
als 50 % subventioniert wird (lit. d) sowie andere öffentlichrechtliche
Organisationen (lit. e). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
unterstehen dem SubmD auch öffentliche Unternehmungen mit
privatrechtlicher Struktur sowie gemischtwirtschaftliche Unterneh-
mungen, welche in personeller und finanzieller Hinsicht massgeblich
von der öffentlichen Hand beherrscht werden und nicht in Konkur-
renz zu (privaten) Dritten agieren (AGVE 2013, S. 195; 2001,
S. 349 ff.).
Bei der Kantonsspital X. AG handelt es sich um eine gemein-
nützige Aktiengesellschaft des Schweizerischen Obligationenrechts
(§ 9 Abs. 1 Spitalgesetz vom 25. Februar 2003 [SpiG;
SAR 331.200]). Der Kanton hält mindestens 70 % des Aktienkapitals
und der Aktienstimmen (§ 11 Abs. 1 SpiG). Die Wahrnehmung von
wichtigen öffentlichen Aufgaben im Gesundheitswesen (Betrieb
eines Kantonsspitals), die kantonale Mindestbeteiligung zu 70 % am
Aktienkapital und die damit verbundenen Entscheid- und Aufsichts-
befugnisse des Kantons führen zur Unterstellung der Kantonspital X.
AG unter das Submissionsdekret (AGVE 2013, S. 194 f.; vgl. auch
AGVE 1997, S. 343; VGE III/99 vom 21. Dezember 2009
[WBE.2009.207], S. 4; VGE III/51 vom 8. Juni 2005
[BE.2004.00381], S. 4 f.; vgl. ferner HANS RUDOLF TRÜEB/DANIEL
ZIMMERLI, Spitalfinanzierung und Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf
2012, Rz. 12 ff., 30, 39 ff.). Es besteht keinerlei Veranlassung zur
Änderung dieser Rechtsprechung. Bei der Kantonsspital X. AG han-
delt es sich somit um eine Vergabestelle im Sinne von § 5 Abs. 1
lit. c SubmD (und Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. AGVE 2013,
S. 195).
1.2.3.
Die Vergabestelle verkennt, dass auch die Listenspitäler mit rein
privater Trägerschaft dem öffentlichen Beschaffungsrecht unter-
stehen. Sie sind "andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufga-
ben" und als solche im Umfang ihres Leistungsauftrags nicht
kommerziell oder industriell tätig, da im Bereich der Leistungsauf-
träge im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG ein wirksamer Wettbe-
werb im Sinne des Kartellrechts und des öffentlichen Beschaffungs-
rechts fehlt (vgl. TRÜEB/ZIMMERLI, a.a.O., Rz. 121 ff.; Auszug aus
dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Zürich, Sitzung vom
8. Juli 2015, Nr. 758. Beschaffungsrecht [GZO AG; Verpflichtung
zur Einhaltung des öffentlichen Beschaffungswesens], insbes.
Erw. 4.3.2; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht in a nutshell,
Zürich/St. Gallen 2014, S. 28; PETER GALLI/ANDRÉ
MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 144;
vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
20. Dezember 2016 [VB.2015.00555], Erw. 3 ff., insbes. Erw. 6.1).
Aus dem Umstand, dass die von der Vergabestelle genannten Klini-
ken ihrer Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung allenfalls in rechts-
widriger Weise nicht nachkommen, kann die Vergabestelle jedenfalls
keinen Anspruch ableiten, sich ihrerseits nicht an das öffentliche Be-
schaffungsrecht halten zu müssen.