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VII. Sozialhilfe
35 Sozialhilfe; Weisung zur Veräusserung eines ausländischen Ferienhauses
- Bei der Abklärung der Eigentumsverhältnisse an einem auslän-
dischen Ferienhaus und der Verfügungsbefugnis trifft die unter-
stützte Person eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
- Die Verwertung von Ferienhäusern und nicht notwendigen Zweit-
wohnungen ist in aller Regel zumutbar.
- Vorliegend stehen der Ausbaustand, allfällige Baumängel sowie eine
möglicherweise fehlende Baugenehmigung der Weisung zur Veräus-
serung des ausländischen Ferienhauses nicht entgegen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. Juni
2017, i.S. A. gegen Sozialausschuss B. und Departement Gesundheit und
Soziales (WBE.2016.532)
Aus den Erwägungen
4.
Die eingereichten Fotos lassen Schlüsse zum Zustand des
Ferienhauses zu. Dieses ist aussen neu verputzt bzw. gestrichen. Der
Eingang scheint zugemauert oder verstellt, wobei ein Autoeinstell-
platz bzw. eine unfertige Garage vorhanden ist. Die Fenster sind voll-
ständig eingebaut, indessen fehlen bei den Balkonen Geländer. Eine
Satellitenantenne ist installiert. Aus den Aufnahmen ergibt sich, dass
der Innenausbau nicht fertig gestellt ist. Zwar scheinen sanitarische
Anlagen (WC, Dusche, Spüle) vorhanden, indessen sind Arbeiten in
Küche und Nassbereich nicht abgeschlossen. Im Bereich der Dusche
fehlen Bodenbeläge. Möbel und Haushaltsgeräte weisen auf eine
provisorische Inneneinrichtung hin.
Gemäss der Steuerrechnung der kosovarischen Gemeinde C.
weist das Haus eine Fläche von 170 m2 auf. Für die Vermögenssteuer
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wird von einem Wert von € 25'500.00 ausgegangen. Das Ingenieur-
büro D. bestimmte einen Verkehrswert von € 24'000.00 bis
€ 26'000.00. In dessen Gutachten werden Baumängel aufgelistet und
wird auf den fehlenden Innenausbau hingewiesen.
Die Immobiliengesellschaft E. bestätigte am 16. September
2016, die Liegenschaft sei seit 1. April 2016 zum Verkauf gemeldet.
Sie habe bisher nicht abgesetzt werden können. Aufgrund der
ungeeigneten Örtlichkeit, mangels Infrastruktur und wegen der
fehlenden Baugenehmigung lasse sich die Immobilie nicht verkau-
fen. Am 2. August 2016 erklärten Familienmitglieder des
Beschwerdeführers jeweils handschriftlich, nicht an der Liegenschaft
interessiert zu sein.
5.
Vorab ist auf die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft so-
wie die Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers einzugehen.
Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der
Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu not-
wendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Der Untersu-
chungsgrundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (§ 23 Abs. 1 VRPG; § 2 SPG; § 1 SPV). Diese gilt ins-
besondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als
die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder
nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (AGVE 2002,
S. 431). Zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse bei ausländischen
Liegenschaften trifft die unterstützte Person eine erhöhte Mitwir-
kungspflicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-
Stadt vom 18. August 2015, Erw. 4.1, in: BJM 2017, S. 51).
Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht aufge-
fordert, zum Nachweis des Eigentums einen Grundbuchauszug bzw.
Katastereintrag einzureichen. Ein entsprechendes amtliches Do-
kument hat er nicht vorgelegt.
Die lokalen Behörden erheben vom Beschwerdeführer Vermö-
genssteuern und dieser konnte einen akkreditierten Immobilienver-
mittler mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragen. Das
(Allein-)Eigentum des Beschwerdeführers am Ferienhaus wird von
keiner Partei in Frage gestellt und darf vorausgesetzt werden.
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Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Veräusserung eines
Miteigentumsanteils am ausländischen Ferienhaus als zumutbar er-
achtet würde (vgl. hierzu: Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 19. März 2009 [VB.2008.00602]). Die Verifi-
zierung der Eigentumsverhältnisse über die konsularische Vertretung
ist nicht erforderlich (vgl. Kommission Rechtsfragen der SKOS,
Liegenschaften im In- und Ausland, S. 4). Aus der Eingabe vom
27. März 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim
Amtsgericht F. (Aussenstelle G.) eine Scheidungsklage anhängig
machte. Eine Verhandlung war auf den 24. Mai 2017 angesetzt. Hin-
weise für hiesige oder örtliche Verfügungsbeschränkungen liegen
nicht vor.
6.
6.1.
Der Sozialausschuss verpflichtete den Beschwerdeführer, bei
seinen im Kosovo wohnhaften Verwandten abzuklären, ob diese am
Kauf oder an der Miete der Liegenschaft interessiert sind.
6.2.
Mit dem Ferienhaus im Kosovo ist ein Vermögenswert vorhan-
den, welcher zum Entfallen des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen
führen kann. Dieser besteht unter der Voraussetzung, dass die eige-
nen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig
erhältlich sind oder nicht ausreichen (Subsidiarität; vgl. § 5 Abs. 1
SPG). Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen
aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG).
Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist,
grundsätzlich zu verwerten (§ 11 Abs. 3 SPG). Grundsätzlich besteht
kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, und sind nicht
selbst bewohnte Liegenschaften zu verwerten (vgl. SKOS-Richt-
linien, Kap. E.2.2). Die Verwertung von Ferienhäusern und nicht not-
wendigen Zweitwohnungen ist in aller Regel zumutbar (vgl. GUIDO
WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen
2014, S. 448; Kommission Rechtsfragen, a.a.O., S. 5). Grundeigen-
tum im Ausland wird grundsätzlich gleich behandelt wie inländisches
(vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
19. März 2009 [VB.2008.00602] und vom 4. Oktober 2007
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[VB.2007.00131]; SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.2). Der Wert der Lie-
genschaft wird von den kosovarischen Steuerbehörden sowie in
einem Gutachten eines örtlichen Ingenieurbüros auf € 25'500.00 bzw.
zwischen € 24'000.00 und € 26'000.00 geschätzt. Unter diesen Umstän-
den darf davon ausgegangen werden, dass der Vermögensfreibetrag
von Fr. 1'500.00 für eine Einzelperson deutlich überschritten wird
(vgl. § 11 Abs. 4 SPV) und die Verwertung des Ferienhauses wirt-
schaftlich ist.
6.3.
Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Wei-
sungen verbunden werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Es ist nicht zu bean-
standen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, bei Ver-
wandten abzuklären, ob diese an einem Erwerb der Liegenschaft in-
teressiert sind. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers le-
ben sie in unmittelbarer Nähe des Hauses. Diese Weisung ist zweck-
mässig und ohne Weiteres zumutbar sowie verhältnismässig.
7.
7.1.
Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, seine Verkaufsbe-
mühungen im Abstand von drei Monaten zu belegen.
7.2.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehen der
Ausbaustand und der Zustand des Ferienhauses dieser Weisung nicht
entgegen. Zwar ist damit zu rechnen, dass sich der fehlende Innen-
ausbau und allfällige Baumängel auf den Verkaufspreis auswirken.
Diese Umstände sind indessen in der Verkehrswertschätzung des
örtlichen Ingenieurbüros berücksichtigt. Dies dürfte auch auf eine
möglicherweise fehlende Baugenehmigung zutreffen. Der Beschwer-
deführer konnte einen örtlichen Immobilienmakler mit dem Verkauf
beauftragen und aufgrund des Werts der Liegenschaft erheben die
lokalen Behörden Vermögenssteuern. Damit darf angenommen wer-
den, dass das Haus auf dem örtlichen Immobilienmarkt veräussert
werden kann. Die Verpflichtung zum Verkauf wäre selbst dann zu-
lässig, wenn sich die Liegenschaft im Rohbau befände (z.B. Bau-
ruine). Nicht fertiggestellte bzw. unbewohnbare und nicht nutzbare
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Häuser sind grundsätzlich zu verwerten (vgl. WIZENT, a.a.O., S. 448;
Kommission Rechtsfragen, a.a.O., S. 5).