2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 195

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36 Sozialhilfe; Existenzsicherung bei der Kürzung gebundener Auslagen
Die Anordnung, wonach nachträglich abgerechnete Wohnnebenkosten
nicht durch die Sozialhilfe übernommen werden, verstösst bei gleichzeiti-
ger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung ge-
gen § 15 Abs. 2 SPV.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August
2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und So-
ziales (WBE.2017.178)
Aus den Erwägungen
3.2.
(...)
Gemäss § 15 Abs. 2 Satz 2 SPV darf die Grenze der Existenz-
sicherung auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Bei-
spiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, nicht unterschrit-
ten werden (vgl. AGVE 2008, S. 265). Damit stellt sich die Frage, ob
dadurch, dass der Beschwerdeführer die Wohnnebenkosten über den
Grundbedarf finanzieren muss, in seine Existenzsicherung eingegrif-
fen wird. § 10 Abs. 1 SPV erklärt die SKOS-Richtlinien für die Be-
messung der materiellen Hilfe als grundsätzlich verbindlich. Danach
ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen
Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbar-
ten Wohnnebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3, in der bis
31. Dezember 2016 verbindlichen Fassung, d.h. mit den bis 1. Juli
2004 ergangenen Änderungen). Nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung gilt für die Übernahme von Wohnkosten, wie für
alle Auslagen, der Effektivitätsgrundsatz, weshalb nur tatsächlich an-
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fallende Wohnkosten zu berücksichtigen sind (VGE vom 15. Sep-
tember 2015 [WBE.2015.248], Erw. II/3.4; vom 1. Juni 2015
[WBE.2015.101], Erw. II/2.4 f.). Soweit die Nebenkosten durch die
Mietzinszahlung abgegolten sind, werden sie ohne Weiteres von § 15
Abs. 2 SPV erfasst. Zu Akontozahlungen hat das Verwaltungsgericht
neuerlich erwogen, mit der Nachzahlung von Wohnnebenkosten ent-
sprechend der ordnungsgemäss erstellten jährlichen Abrechnung er-
fülle der Mieter seine ursprüngliche Pflicht zur Übernahme der
Nebenkosten, eine Vertragsänderung sei damit nicht verbunden.
Nachzahlungsforderungen seien nach Vorliegen der Nebenkostenab-
rechnung und unter Berücksichtigung geleisteter Akontozahlungen
bestimm- und erfüllbar (vgl. VGE vom 27. Oktober 2016
[WBE.2016.325], Erw. II/4 und 5.2 = AGVE 2016, S. 236 ff.). Damit
stellen auch nachzuzahlende Nebenkosten gebundene Ausgaben im
Sinne von § 15 Abs. 2 SPV dar. Es ist nicht einsichtig, mit dem Miet-
zins abgegoltene oder bevorschusste Nebenkosten anders zu behan-
deln als Nachzahlungen.
Die Anordnung, dass nachträglich geltend gemachte Neben-
kosten nicht übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kür-
zung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen
§ 15 Abs. 2 SPV. Vertraglich geschuldete Nebenkosten müssten dies-
falls über den Grundbedarf finanziert werden.